11Os85/00 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lackner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst J***** wegen des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 38 Vr 404/97 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 6. Juni 2000, AZ 6 Bs 249/00, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Ernst J***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 6. Juni 2000, AZ 6 Bs 249/00, mit dem ein Antrag des Genannten auf nachträgliche Milderung bzw Neubemessung der Strafe gemäß § 31a StGB abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.
Die gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes erhobenen Beschwerde des Ernst J***** ist unzulässig, weil in den österreichischen Strafprozessgesetzen ein weiterer Rechtszug gegen die bekämpfte Entscheidung nicht zulässig ist.