JudikaturOGH

12Os104/16k – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. September 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. September 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter I***** wegen § 31a Abs 1 StGB, AZ 630 Hv 7/14i des Landesgerichts Korneuburg, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 15. Juli 2016, AZ 22 Bs 182/16z, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 15. Juli 2016, AZ 22 Bs 182/16z, wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Peter I***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 7. April 2016, GZ 630 Hv 7/14i 82, mit dem ein Antrag des Genannten auf nachträgliche Strafmilderung abgewiesen worden war, als unzulässig zurück, weil die dagegen mehrfach erhobenen Rechtsmittel verspätet eingebracht worden waren.

Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien richtet sich die Beschwerde des Peter I*****. Diese war zurückzuweisen, weil gegen die angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts nach der Strafprozessordnung ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

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