12Os152/16v – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas S***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB aF über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 11. November 2016, AZ 10 Bs 314/16a, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des Andreas S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. Oktober 2016, GZ 14 Hv 108/13f 139, mit dem die über den Genannten mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 24. Februar 2016, GZ 14 Hv 108/13f 94, verhängte Strafe in teilweiser Stattgebung eines darauf gerichteten Antrags nachträglich gemildert worden war (§ 31a StGB), nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen ergriffene Beschwerde des Verurteilten war zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).