15Os153/01 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gernot L***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, AZ 17 Vr 802/97 Hv 17/98 des Landesgerichtes Korneuburg, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 6. September 2001, GZ 20 Bs 333/01-4 (= ON 685 des Vr-Aktes), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Gernot L***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg, mit dem es einen weiteren Antrag des Verurteilten auf nachträgliche Milderung gemäß § 31a Abs 1 StGB des gemäß § 43a Abs 3 StGB nicht bedingt nachgesehenen Strafteils von 8 Monaten Freiheitsstrafe abgewiesen hatte (ON 681), nicht Folge.
Dagegen erhob der Verurteilte Beschwerde (ON 5 des Bs-Aktes), die der Gerichtshof zweiter Instanz dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte. Diese war jedoch als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht in Strafsachen kein weiterer Rechtszug zulässig ist (§§ 15, 16 StPO; 15 Os 44/00, 15 Os 175/00 uam).