RS0090545 – OGH Rechtssatz
Daß der Täter das empfangene (Bestechungsgeld) Geld nicht mehr besitzt, läßt für sich allein die Verurteilung gemäß § 20 Abs 2 StGB nicht als unbillig hart erscheinen; maßgebend für ein Absehen (nach § 20 Abs 4, zweiter Satz, StGB) sind vielmehr die wirtschaftliche Verhältnisse des Rechtsbrechers im Zeitpunkt der Verurteilung.