G253/2020 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH zu §20 StGB (VfSlg 20013/2015) und der vom Antragsteller vorgebrachten Bedenken: Der VfGH verkennt nicht, dass dem Verfallsbetroffenen ohne eine Härteklausel ein (mitunter erheblicher) wirtschaftlicher Nachteil erwachsen kann. Dies findet aber seine Rechtfertigung darin, dass nur auf solches Vermögen zugegriffen werden darf, das durch vorangegangene rechtswidrige Handlungen erlangt wurde.