JudikaturOGH

RS0090461 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 1983

Beim Verfallsausspruch (Verfallsersatzausspruch) nach § 20 StGB handelt es sich um eine Nebenstrafe, welche einen aufrechten Strafausspruch voraussetzt. Nach Aufhebung des Schuldausspruches und den darauf gegründeten Strafausspruch kann auch eine - sei es stattgebende, sei es abweisende - Entscheidung über einen Verfallsantrag oder Verfallsersatzantrag für sich allein nicht bestehen bleiben.

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