RS0090461 – OGH Rechtssatz
Beim Verfallsausspruch (Verfallsersatzausspruch) nach § 20 StGB handelt es sich um eine Nebenstrafe, welche einen aufrechten Strafausspruch voraussetzt. Nach Aufhebung des Schuldausspruches und den darauf gegründeten Strafausspruch kann auch eine - sei es stattgebende, sei es abweisende - Entscheidung über einen Verfallsantrag oder Verfallsersatzantrag für sich allein nicht bestehen bleiben.