RS0090507 – OGH Rechtssatz
Mit Rücksicht auf die (festgestellte) Rückzahlungsverpflichtung kann die Gewährung eines unverzinslichen Gelddarlehens weder als Geschenk noch als sonstige Zuwendung im Sinne des § 20 Abs 1 StGB beurteilt werden. Gleiches gilt für die durch die Darlehensgewährung eingeräumte Möglichkeit einer Nutzung des überlassenen Kapitalsbetrages und der Ersparnis der sonst üblicherweise zu leistenden Zahlungen an Darlehenszinsen. Verfall ist daher nicht möglich.