StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Achter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen den religiösen Frieden und die Ruhe der Toten
§ 190 Störung der Totenruhe
(1) Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten einem Verfügungsberechtigten entzieht oder aus einer Beisetzungs- oder Aufbahrungsstätte wegschafft, ferner wer einen Leichnam mißhandelt oder einen Leichnam, die Asche eines Toten oder eine Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte verunehrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(1a) Wer einer verstorbenen Person ein Organ entnimmt, obwohl eine Erklärung vorliegt, mit der diese oder vor deren Tod ihr gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(1b) Wer die Tat nach Abs. 1a als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer Schmuck von einer Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte entfernt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
§ 190 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 190 Störung der Totenruhe
…§ 190. (1) Wer einen Leichnam oder Teile eines Leichnams oder die Asche eines Toten einem Verfügungsberechtigten entzieht oder aus einer Beisetzungs- oder Aufbahrungsstätte wegschafft, ferner wer…
§ 110c Handel mit oder Verwendung von unerlaubt entnommenen Organen
… 110c. (1) Wer ein Organ, das ohne Einwilligung des lebenden Spenders entnommen wurde oder das aus einer nach § 110b oder § 190 Abs. 1a mit Strafe bedrohten Handlung herrührt, auf einen anderen transplantiert oder das Organ zu anderen Zwecken als für eine Transplantation verwendet, ist mit…
§ 278 Kriminelle Vereinigung
…mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach den §§ 110b, 110c, 177b, 190 Abs. 1a, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 283, 304 oder 307, in § 278d Abs. 1 genannte andere Vergehen…
§ 325 Inkrafttretensbestimmungen zu den Novellen ab 2026
… 90 Abs. 4, § 104a Abs. 3, § 104b samt Überschrift, der 3a. Abschnitt des Besonderen Teils, § 190 Abs. 1a und 1b, § 278 Abs. 2, die Überschrift des fünfundzwanzigsten Abschnitts des Besonderen Teils, § 321c Z 1…
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