Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B*und eine andere Person wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ BAZ* der Staatsanwaltschaft Wels, über deren Beschwerde gegen den Kostenbeschluss des Landesgerichts Wels vom 27. Mai 2026, AZ HR* (ON 10), entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu ersetzende Beitrag zu den Kosten der Verteidigung der A* B* mit EUR 500,00 festgesetzt.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Wels führte zu AZ BAZ* ein Ermittlungsverfahren unter anderem gegen A* B* wegen des (nach der Verdachtslage am 8. September 2025 begangenen) Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB, welches sie mit Verfügung vom18. Dezember 2025 gemäß § 190 StPO einstellte (ON 1.5). Mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 4. März 2026 wurde ein dagegen gerichteter Antrag des C* D* auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 196 Abs 2 StPO abgewiesen (ON 8).
Am 21. Mai 2026 beantragte B*, ihr nach § 196a Abs 1 StPO einen Beitrag zu den Kosten ihrer Verteidigung im Ermittlungsverfahren zuzuerkennen (ON 9).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Mai 2026 wies das Erstgericht dieses Ansinnen mit der Begründung ab, dass keine Verteidigungsleistungen aktenkundig seien, sondern lediglich solche, die in Vertretung der B* als Privatbeteiligte in dem zum gleichen Aktenzeichen geführten Verfahren gegen D* wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB erbracht worden seien (ON 10).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der B*, die auf den Zuspruch eines angemessenen Beitrags zu den Kosten ihrer Verteidigung abzielt. Sie sei im Verfahren eben nicht nur Privatbeteiligte, sondern auch Beschuldigte gewesen und die Vertretungshandlungen des von ihr beigezogenen Rechtsanwalts hätten auch dem Zweck ihrer Verteidigung gedient. Außerdem habe sie eine Stellungnahme zum Fortführungsantrag des D* erstattet, die jedenfalls zu berücksichtigen gewesen wäre (ON 11).
Sie ist damit im Recht.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Dieser Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf (hier interessierend) in Fällen gewöhnlichen Umfangs und durchschnittlicher Komplexität des Verfahrens (dazu Önerin LiK-StPO² § 196a Rz 16) den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen (§ 196a Abs 1 StPO).
Die Höhe des vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Honorars ist für die Festsetzung des Beitrags grundsätzlich nicht von Bedeutung, die Vorlage eines Leistungsverzeichnisses oder gar einer Honorarnote damit weder für die Antragstellung erforderlich noch für die Bemessung maßgeblich ( Poppenwimmer/Wolm in WK-StPO § 196a Rz 20 mwN). Allerdings hat das Gericht nicht Einblick in jedes Verteidigerhandeln und kann es ohne nähere Antragsbegründung den Ersatz nur auf Basis jener Informationen bewerten, die sich aus dem Gerichtsakt ergeben (vgl Tipold , Neuregelung des Beitrages zu den Verteidigungskosten, JSt 2024, 472 [473]). Das Einschreiten eines Verteidigers (§ 48 Abs 1Z 5 StPO) muss sich daher in irgendeiner Form im Akteninhalt niederschlagen (vgl auch Poppenwimmer/Wolm aaO § 196a Rz 21).
Ein entsprechender Hinweis auf eine Tätigkeit des von der Beschwerdeführerin bevollmächtigten Rechtsbeistands auch als Verteidiger (vgl § 57 Abs 1 StPO) findet sich hier (abgesehen von dem darauf Bezug nehmenden Antragsvorbringen [ON 9, 3]) in dem den Fortführungsantrag des vermeintlichen Tatopfers abweisenden Beschluss des Landesgerichts Wels vom 4. März 2026, wird doch dort eine Stellungnahme der (damals noch) Beschuldigten erwähnt (ON 8, 5). Durch Einsichtnahme in den (elektronisch geführten) bezughabenden Akt (AZ 24 Bl 6/26x des Landesgerichts Wels) konnte festgestellt werden, dass eine solche (einseitige) Eingabe tatsächlich am 5. Februar 2026 durch ihren Vertreter eingebracht (in weiterer Folge aber nicht vom Gericht zum Verfahrensakt übermittelt [vgl dagegen Rz 61/1 und Rz 60/1 siebter Spiegelstrich der Handlungsanweisung digitale Aktenführung]) worden war (dort ON 3).
Wenn auch das Verfahren über einen Antrag auf Fortführung kein Teil des Ermittlungsverfahrens ist (vgl zu den Wirkungen der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsentscheidung: Huemer-Steiner in LiK-StPO² § 190 Rz 33 f), so ist es doch systematisch diesem (und nicht etwa dem Haupt- oder dem Rechtsmittelverfahren) zugeordnet ( Nordmeyerin WK-StPO § 196 Rz 30/1). Die damit in Zusammenhang stehenden Leistungen sind daher bei der Bestimmung des Beitrags zu den Verteidigungskosten mitzuberücksichtigen (vgl OLG Linz 9 Bs 196/25z mwN; Poppenwimmer/Wolm aaO § 196a Rz 29).
Ausgehend davon ist im gegebenen Kontext insoweit eine § 196a StPO unterfallende Verteidigungstätigkeit belegt. Die Beschwerde legt außerdem plausibel dar (zur Beachtlichkeit der darin [erstmals] vorgetragenen Argumente: Stricker in LiK-StPO² § 89 Rz 22), dass auch mit Bezug darauf der Akt studiert wurde und Besprechungen stattgefunden haben.
Vor diesem Hintergrund ist mit weiterem Blick auf die geringe Komplexität des umfangmäßig äußerst überschaubaren Verfahrensgegenstands und die Doppelrolle des von der Beschwerdeführerin beigezogenen Rechtsbeistands (dazu: Lendlin WK-StPO § 393a Rz 12) ein Beitrag zu den Verteidigungskosten nach § 196a Abs 1 StPO in Höhe von EUR 500,00 angemessen und der erstgerichtliche Beschluss in diesem Sinne abzändern.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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