Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen Mag. A* wegen §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB über die Beschwerde der B* GmbH gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. Dezember 2024, GZ **-25, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (idF: WKStA) war zur Zahl ** ein Ermittlungsverfahren gegen Mag. A* wegen §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB anhängig. Am 3. Jänner 2025 stellte die WKStA das Ermittlungsverfahren nach § 190 letzter Fall StPO ein, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe (ON 1.26).
Grundlage dieses Ermittlungsverfahrens war eine von der Beschwerdeführerin B* GmbH am 11. September 2024 eingebrachte Sachverhaltsdarstellung (ON 2), in der sie auch erklärte, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligte (mit einem Schadenersatzanspruch in Höhe der bisher entstandenen Aufwendungen von 10.000,-- Euro) anzuschließen. Die B* GmbH sei seit vielen Jahrzehnten Mieterin des Geschäftslokals in **, und betreibe dort das Delikatessen-und Lebensmittelgeschäft. Vermieterin sei seit 2009 die zur C*-Gruppe gehörige D* GmbH gewesen, mit Kaufvertrag vom 14. Dezember 2023 sei die Liegenschaft zur Gänze an die E* veräußert worden. Angeblich habe der Beschuldigte, der zu keinem Zeitpunkt für die B* GmbH vertretungsbefugt gewesen sei, mit Vertretern der E* seit November 2023 Verhandlungen derart geführt, dass gegen eine Ablöse von 20 Millionen Euro das Objekt rückgestellt werde. Dieses Vorgehen habe er den vertretungsbefugten Organen der Einschreiterin verheimlicht. Tatsächlich sei es deshalb beim Versuch geblieben, weil die B* GmbH massiv interveniert habe und daher bereits auch zur Abwehr von Ansprüchen ein Schaden von ca 10.000,--Euro entstanden sei. Es bestehe somit der Verdacht, Mag. A* habe in ** zu noch festzustellenden Zeiten ab November 2023 F* und DI G* als Vertreter der E* mit dem Vorsatz, sich oder einen anderen durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Behauptung die B* GmbH zu vertreten, welche gegen eine Ablösesumme zur Rückgabe des von ihr gemieteten Geschäftslokal in **, an die Eigentümerin E* bereit sei, zur Zahlung einer Ablösesumme von 20 Millionen Euro, sohin einer Handlung, zu verleiten versucht, welche die E* im genannten, somit 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigen sollte, und habe dadurch das Verbrechen des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB begangen.
Am 12. September 2024 wies die WKStA den Privatbeteiligtenanschluss zurück und führte aus, eine Opferstellung komme jenen Personen nicht zu, die „Opfer“ bloß versuchter Taten seien, insofern sich nicht bereits aus dem Versuch ein konkreter zivilrechtlicher Anspruch ableite. Im Übrigen umfasse der Begriff des Vermögensschadens nach § 146 StGB „nur“ den unmittelbar aus der Vermögensverfügung des Getäuschten entstandenen Schaden. Mittelbar herbeigeführte (Folge-)Schäden seien unbeachtlich. Inhaltlich der Anzeige wäre im Fall der Vollendung des Betrugs der unmittelbar aus der Vermögensverfügung des Getäuschten entstandene Schaden bei der E* eingetreten.
Dagegen erhob die Einschreiterin am 25. Oktober 2024 Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 Abs 1 StPO (ON 8), zu dem sich die WKStA am 30. Oktober 2024 ablehnend äußerte (ON 11). Unter einem mittelbaren Schaden sei ein „Drittschaden“, also ein Schaden, der nicht im Schutzbereich der verletzten Strafnorm, sondern in einer Nebensphäre aufgetreten ist, zu verstehen. Mittelbare Schäden seien nur dann als Schaden iSd § 65 Z 1 lit c StPO anzusehen, wenn sie zivilrechtlich explizit ersatzfähig seien, somit also nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen. Aufwendungen des Geschädigten für die ihm zur zweckentsprechenden Geltendmachung seiner Ansprüche entstandenen Kosten seien indes kein durch die Tat entstandener Schaden. In ihrer Äußerung hiezu vom 7. November 2024 (ON 13) behauptet die Beschwerdeführerin, dass der zivilrechtliche Anspruch zumindest in irgendeiner Form aus der Tat hervorgegangen sein könne. Der Gesetzestext lasse ausdrücklich auch eine sonstige Beeinträchtigung von strafrechtlich geschützten Rechtsgütern genügen.
Den Antrag auf Einsicht in den Ermittlungsakt der Einschreiterin vom 25. Oktober 2024 (ON 9) wies die WKStA am 30. Oktober 2024 ebenso zurück (ON 10), wogegen sich ein weiterer Einspruch vom 7. November 2024 (ON 12) richtet. Zum Einen sei die Privatbeteiligung noch nicht rechtskräftig zurückgewiesen worden, zum Anderen könnten aufgrund einer Schutzgesetzverletzung iSd §§ 146f StGB iVm § 1311 ABGB durchsetzbare Schadenersatzansprüche zustehen, sie habe daher ein erhebliches rechtliches Interesse an der Kenntnis des Ermittlungsstandes. Die WKStA nahm hiezu am 11. November 2024 ablehnend Stellung (ON 14). Denn nur ein Gerichtsbeschluss, nicht aber eine staatsanwaltschaftliche Zurückweisungsentscheidung sei der Rechtskraft fähig, der Einspruch habe keine aufschiebende Wirkung. Da die Einspruchswerberin weder Opfer noch Privatbeteiligte sei, komme ihr kein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 65 Z 1 und 2 StPO zu. In ihrer Äußerung vom 20. November 2024 (ON 18) hielt die Beschwerdeführerin ihre Rechtsansicht aufrecht.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Erstgericht den beiden Einsprüchen wegen Rechtsverletzung nicht Folge und führte begründend aus, dass (der Argumentation der WKStA folgend) der Einspruchswerberin die Opferstellung iSd § 65 Z 1 lit c StPO nicht zukomme und sich diese infolgedessen dem Strafverfahren gegenständlich nicht als Privatbeteiligte anschließen könne. Daher stehe ihr auch diesbezüglich kein Recht auf Akteneinsicht zu. § 77 Abs 1 StPO (wonach im Falle eines begründeten rechtlichen Interesses Staatsanwaltschaften und Gerichte auch außer den in diesem Gesetz besonders bezeichneten Fällen Einsicht in die ihnen vorliegenden Ergebnisse eines Ermittlungs-oder Hauptverfahrens zu gewähren haben, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen) scheide aus, weil das Akteneinsichtsbegehren sich nicht auf das ausschließlich in der Anzeigereigenschaft begründete Informationsbedürfnis stützen könne.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde der B* GmbH (ON 26), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 68 Abs 1 StPO sind Privatbeteiligte und Privatankläger zur Akteneinsicht berechtigt, soweit ihre Interessen betroffen sind. Hiefür sind die Bestimmungen für die Akteneinsicht des Beschuldigten sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 66 Abs 1 Z 2 iVm § 68 Abs 2 StPO steht dieses Recht auf Akteneinsicht auch Opfern zu, die nicht als Privatbeteiligte am Verfahren mitwirken. Die Verweigerung der Zuerkennung der Opferstellung durch – in casu relevant - die Staatsanwaltschaft und folglich der damit verbundenen Rechte im Ermittlungsverfahren (hier: Recht auf Akteneinsicht) kann mit Einspruch wegen Rechtsverletzung gemäß § 106 StPO geltend gemacht werden.
Zur Beurteilung des Vorliegens einer Opferstellung der Beschwerdeführerin gemäß § 65 Z 1 lit c StPO war in Ergänzung der zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts und der WKStA, auf die explizit und zulässig verwiesen wird (RIS-Justiz RS0124017 [T2, T3, T4]), zu erwägen:
Der Begriff des Opfers wird durch den Rahmenbeschluss des Rates der EU vom 15. März 2001 über die Stellung von Opfern im Strafverfahren, Abl L 82/1 vom 22. März 2001, vorgegeben. Demnach ist Opfer jede natürliche Person, die einen Schaden, insbesondere eine Beeinträchtigung der körperlichen oder der geistigen Unversehrtheit, seelisches Leid oder einen wirtschaftlichen Verlust als direkte Folge von Handlungen oder Unterlassungen erlitten hat, die einen Verstoß gegen das Strafrecht des Mitgliedstaates darstellen. Voranzustellen ist, dass bei der Beurteilung der Opfereigenschaft eine bewusst enge und restriktive Betrachtungsweise anzulegen ist, weil andernfalls bereits bei einfach gelagerten Sachverhalten eine verfassungskonforme Durchführung des Strafverfahrens nicht mehr gewährleistet oder zB auch die einfache Frage nach der gesetzeskonformen Verständigung sämtlicher Opfer von ihren Rechten im Strafverfahren zu einer für die Strafjustiz in manchen Verfahren nahezu unbeantwortbaren wird (Kier, WK-StPO § 65 Z 1 Rz 7). Opfer iSd – hier von Relevanz - § 65 Z 1 lit c StPO ist jede andere Person, die durch eine möglicherweise vorliegende Straftat einen Schaden erlitten haben oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein könnte. Das Bestehen einer Opferstellung ist danach zu beurteilen, ob die betreffende Person – nach Lage des Aktes - durch eine Tat im prozessualen Sinn (dh im Sinne der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Straftat) einen Schaden erlitten hat oder sonst in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern beeinträchtigt worden sein kann (RIS-Justiz RS0130256). Der Schaden muss nur durch die Tat entstanden sein es muss sich aber nicht zwingend um einen „tatbestandsrelevanten Schaden“, also die aus der Verletzung des von einer in Betracht kommenden Strafnorm unmittelbar geschützten Rechtsguts resultierende Beeinträchtigung, handeln. Der (mögliche oder behauptete) Schaden muss jedoch aus einer solchen strafbaren Handlung und dem ihr zugrunde liegenden Sachverhalt ableitbar sein. Die Voraussetzung des Schadenseintritts durch die Tat schließt alle jene Personen von der Opferstellung iSd § 65 Z 1 lit c StPO aus, die nur ein Interesse am Ausgang des Strafverfahrens deshalb haben, weil die Begehung oder Nichtbegehung der Straftat eine Vorfrage für ein (späteres) Zivilverfahren darstellt. Diese Personen haben durch die Straftat keinen Schaden iSd § 65 Z 1 lit c StPO erlitten (vgl RIS-Justiz RS0130256). Die Person muss einen vermögensrechtlichen Schaden erlitten haben, der unmittelbar oder mittelbar (sog „Drittschaden“) durch die Straftat entstanden, also aus ihr ableitbar ist; die Verletzung bloß ideeller Interessen genügt nicht bzw nur dann, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Darüber hinaus sieht § 65 Z 1 lit c StPO für die Opferstellung neben einem möglichen Schadenseintritt auch die sonstige Beeinträchtigung in strafrechtlich geschützten Rechtsgütern als ausreichend an. Darunter fallen jene Fälle, in denen der mutmaßlich verwirklichte Straftatbestand zwar in erster Linie ein Allgemeinrechtsgut schützt, im konkreten Fall aber auch in die Rechtsposition eines Einzelnen eingegriffen wurde und das Gesetz diese Position zumindest mitschützt. Entscheidend ist, ob etwa bei einem primär Allgemeininteressen verletzenden Delikt auch in strafrechtlich geschützte Individualrechtsgüter (vgl § 74 Abs 1 Z 5 StGB) des Betroffenen eingegriffen wurde.
Unter Anwendung all dieser Prämissen wurde fallbezogen die Opfereigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint.
Zur Beurteilung eines aus § 77 Abs 1 StPO begründeten Rechts des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht war zu erwägen, dass ein solches nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten ist. Jedenfalls muss es sich um ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse handeln, das über das bloß wirtschaftliche Interesse oder über Interessen der Information, der Pietät, des Anstands oder der Ethik hinausreicht (RIS-Justiz RS0079198 [zu § 219 Abs 2 ZPO]). Die Kenntnis vom Akteninhalt muss dabei geeignet sein, die Position des Antragstellers in einem – wenngleich noch nicht anhängigen – (Verwaltungs-, Zivil-oder Straf-)Verfahren zu fördern oder die Gefahr von Beeinträchtigungen seiner Rechtssphäre zu minimieren oder zu beseitigen (Oshidari, WK-StPO § 77 Rz 2 mwN). Ein solches kann auch bei Durchsetzung oder Abwehr eines sonstigen Rechtsanspruchs, etwa wenn dadurch eine Verbesserung der Beweislage erreicht werden kann, vorliegen. Hingegen kann sich das Akteneinsichtsbegehren ebenso wenig auf bloße Standesinteressen (zB Verfahren gegen einen Vertreter derselben Berufsgruppe) stützen wie auf das ausschließlich auf Anzeigereigenschaft beruhende Informationsbedürfnis (vgl Oshidari aaO). Mit dem “rechtlichen Interesse” sind “eigene Interessen” nicht gleichzusetzen. Die Einsichtnahme muss vielmehr Bedeutung für die rechtlichen Verhältnisse des Dritten haben, wobei das Interesse konkret gegeben sein muss. Ein rechtliches Interesse kann nur anerkannt werden, wenn der Dritte aus dem Akt etwas erfahren will, was er nicht weiß, aber zur Wahrung seiner Interessen wissen muss. Das hier maßgebliche besondere Interesse ist vom Einschreiter glaubwürdig darzutun und bedarf – insbesondere hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Antragstellers – einer strengen Prüfung (OLG Linz 9 Bs 54/10w). Stets ist abzuwägen, inwieweit einem begründeten rechtlichen Interesse auf Akteneinsicht nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen (vgl § 26 Abs 2 Satz 1 ) entgegenstehen. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Akteneinsicht (gänzlich oder teilweise) nötig ist oder ob sie einen unverhältnismäßigen Eingriff in geschützte Interessen darstellt.
Auch ein derartiges Interesse des Anzeigers wurde zutreffend verneint.
Bleibt final nochmals darauf hinzuweisen, dass nur ein Gerichtsbeschluss, nicht aber eine staatsanwaltschaftliche Zurückweisungsentscheidung der Rechtskraft fähig ist. Da der bekämpfte Beschluss sohin der Sach-und Rechtslage entspricht, war der dagegen erhobenen Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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