StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Dritter Abschnitt Strafbare Handlungen gegen die Freiheit
§ 110c Handel mit oder Verwendung von unerlaubt entnommenen Organen
(1) Wer ein Organ, das ohne Einwilligung des lebenden Spenders entnommen wurde oder das aus einer nach § 110b oder § 190 Abs. 1a mit Strafe bedrohten Handlung herrührt, auf einen anderen transplantiert oder das Organ zu anderen Zwecken als für eine Transplantation verwendet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein im Abs. 1 bezeichnetes Organ für die Zwecke einer Tat nach Abs. 1
1. präpariert, konserviert oder aufbewahrt,
2. befördert, einführt oder ausführt, annimmt oder einem anderen überträgt.
(3) Wer die Tat (Abs. 1 oder 2) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 110c StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 110c Handel mit oder Verwendung von unerlaubt entnommenen Organen
…§ 110c. (1) Wer ein Organ, das ohne Einwilligung des lebenden Spenders entnommen wurde oder das aus einer nach § 110b oder § 190 Abs…
§ 110b Finanziell motivierte Organentnahmen und Vermittlungstätigkeiten
…zu verschaffen, einen Spender oder Empfänger eines Organs anwirbt, ist, wenn er nicht als an einer Handlung nach Abs. 1 oder nach § 110c Abs. 1 Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. (3) Entschädigungen 1. lebender Spender…
§ 278 Kriminelle Vereinigung
…ein oder mehrere Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben, nicht nur geringfügige Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien, Vergehen nach den §§ 110b, 110c, 177b, 190 Abs. 1a, 233 bis 239, 241a bis 241c, 241e, 241f, 283, 304 oder 307, in § 278d Abs. 1 genannte…
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