StGB
Gliederung
Besonderer Teil
Siebenter Abschnitt Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt
§ 180 Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt
(1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer, den Boden oder die Luft so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch
1.eine Gefahr für das Leben oder einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) eines anderen oder sonst für die Gesundheit oder körperliche Sicherheit einer größeren Zahl von Menschen,
2. eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß,
3. eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft oder
4. ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt,
entstehen kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.
§ 180 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
§ 180 Vorsätzliche Beeinträchtigung der Umwelt
…§ 180. (1) Wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag ein Gewässer, den Boden oder die Luft so verunreinigt oder sonst beeinträchtigt, dass dadurch 1. eine…
Art. 6 Artikel VI
…Übergangsbestimmung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 56/2006, zu den §§ 58, 64, 88, 106, 107, 107a, 119, 120, 177b, 177c, 180, 181, 181b, 181c, 181d, 181e, 182, 183a, 193, 212, 215a und 278 , BGBl. Nr. 60/1974) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in…
Art. 12 Artikel XII
…50, 53, 54, 81, 88, 89, 90, 126, 126a, 128, 132, 133, 134, 135, 136, 138, 147, 148a, 153, 153b, 156, 159, 162, 164, 165, 180, 201, 206, 233, 234, 275, 276, 278a, 302 und 304 , BGBl. Nr. 60/1974) (1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen…
§ 181 Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt
…§ 181. (1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 180 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Wird durch die…
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