JudikaturVfGH

E4267/2019 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2020

Ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot gemäß Art4 7. ZPEMRK liegt vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur des VfGH nicht vor: Die Straftatbestände der §180 und §181 StGB einerseits und der Straftatbestand des §15 Abs3 AWG 2002 andererseits unterscheiden sich in ihren wesentlichen Merkmalen voneinander und verfolgen unterschiedliche Regelungsabsichten. Während in den §§180 ff StGB im Wesentlichen das Rechtsgut Umwelt unter strafrechtlichen Schutz gestellt wird, zielt §15 Abs3 AWG 2002 unmittelbar auf den ordnungsgemäßen Umgang mit Abfall und damit auf eine geordnete Abfallwirtschaft ab.

Rückverweise