Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, Dr. Ganglberger-Roitinger und Mag. Haidvogl BEd in der Strafvollzugssache des A* wegen Widerrufs einer bedingten Entlassung über dessen Beschwerde gegen Punkt 1./ des Beschlusses des Landesgerichts Linz vom 21. August 2026, BE*-33, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, der angefochtene Beschluss in seinem Punkt 1./ aufgehoben und dem Landesgericht Linz in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 24. Oktober 2025 (ON 14.1) wurde der ** geborene A* nach Verbüßung von zwei Drittel über ihn verhängter Freiheitsstrafen von insgesamt 48 Monaten mit Wirkung vom 2. Dezember 2025 mit einem Strafrest von einem Jahr und vier Monaten gemäß § 46 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt entlassen. Unter einem ordnete das Landesgericht Wiener Neustadt für die Dauer der Probezeit gemäß §§ 50, 51 StGB Bewährungshilfe an.
Im Erstbericht vom 10. März 2026 (ON 22) schilderte der Bewährungshelfer eine positive Entwicklung in der Zusammenarbeit mit dem Entlassenen nach anfänglichen Schwierigkeiten, mit ihm Kontakt herzustellen.
Bereits mit Schreiben vom 19. Mai 2026 (ON 23) beantragte der Bewährungshelfer jedoch die Vorladung des Entlassenen gemäß § 19 Abs 1 BewHG, zumal sein letzter Kontakt mit ihm am 18. März 2026 und der letzte persönliche Kontakt mit B* bei seinem Auszug aus der betreuten Wohnung von B* am 8. April 2026 stattgefunden haben.
Da dem Entlassenen eine förmliche Mahnung (vgl ON 25) nicht zugestellt werden konnte (ON 26), wurde er zur Fahndung (Aufenthaltsermittlung im Inland) ausgeschrieben (ON 27). Obwohl ihm im Zuge einer Personenkontrolle am 3. Juli 2026 mitgeteilt wurde, dass bei der PI C* für ihn ein Schriftstück des Landesgerichts Linz zur Abholung hinterlegt sei, behob er dieses nicht (ON 28).
Mit Schreiben vom 23. Juli 2026 (ON 29) ersuchte der Bewährungshelfer um Aufhebung der Bewährungshilfe, weil weiterhin kein Kontakt zum Entlassenen hergestellt werden habe können.
Am 2. August 2026 berichtete die PI C* (ON 30.1), dass A* nicht mehr an der zuletzt bekannten Meldeadresse amtlich gemeldet sei und keine Erkenntnisse über einen möglichen Aufenthaltsort vorlägen.
Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft am 3. August 2026 ua den Widerruf der bedingten Entlassung (ON 1.13).
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 21. August 2026 (ON 33) widerrief das Landesgericht Linz als Vollzugsgericht die bedingte Entlassung (Punkt 1./) und hob die Bewährungshilfe auf (Punkt 2./).
Gegen Punkt 1./ dieses Beschlusses richtet sich die – trotz der nach dem Akt noch nicht erfolgten Zustellung wirksame (vgl RIS-Justiz RS0123942 [T4]; Tipold , WK-StPO § 88 Rz 6; Nimmervoll, Strafverfahren 2 Kap VI Rz 359) – Beschwerde des Entlassenen (ON 34), mit der er ein Absehen vom Widerruf der bedingten Entlassung anstrebt. Er habe aufgrund seiner Vorstrafen keine Arbeitsstelle gefunden und deswegen seine Wohnung von B* verloren. Wegen seiner Suchtproblematik habe er nun einen ersten Termin bei der Beratungsstelle für Suchtfragen und auch die Möglichkeit einer Meldeadresse über den Verein D*. Auch habe er seit seiner Haftentlassung keine neuen Straftaten mehr begangen.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass seinem Schreiben nicht zu entnehmen ist, ob er auch von der Aufhebung der Bewährungshilfe laut Punkt 2./ des angefochtenen Beschlusses Kenntnis erlangt hat.
Die Beschwerde hat in ihrem impliziten Kassationsbegehren Erfolg.
Nach § 53 Abs 2 StGB hat das Gericht die (hier) bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest zu vollziehen, wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraums eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht und der Widerruf nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Gemäß § 180 Abs 2 erster Satz StVG hat das Vollzugsgericht vor der Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung stets in die Akten über das Strafverfahren Einsicht zu nehmen und womöglich den Entlassenen, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch diesen zu hören. Die in § 180 Abs 2 StVG statuierte Anhörungspflicht dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Entlassenen und sichert dessen Recht auf Beteiligung am Widerrufsverfahren (vgl 12 Os 127/25f).
Zwar kommt den Begriffen „Anhörung“ und „hören“ in der StPO und im StVG mitunter bloß die Bedeutung der Gewährung des Gehörs zu, dem auch durch die Einholung einer (schriftlichen) Stellungnahme Genüge getan werden kann. Aus § 152a Abs 3 letzter Satz StVG („Vernehmungen nach Abs 1“) geht mit Blick auf die Materialien zum StRÄG 1987 (AB 359 BlgNR 17. GP 60 f) allerdings hervor, dass „hören“ und „Anhörung“ in § 152a Abs 1 StVG die persönliche Vernehmung des Strafgefangenen durch das Vollzugsgericht meinen ( Pieberin WK² StVG § 152a Rz 3 mwN). Hintergrund dieser Regelung bildet das Bedürfnis, in der wichtigen Angelegenheit der bedingten Entlassung persönlich vorzusprechen ( Pieberin WK² StVG § 152a Rz 4). Wenngleich § 180 Abs 2 StVG keine bindende Regelung darüber enthält, auf welche Art und Weise die Anhörung stattzufinden hat (12 Os 127/25f), so besteht doch eine vergleichbare Interessenlage, nämlich ein echtes und berücksichtigungswürdiges Bedürfnis danach, in der so wichtigen Angelegenheit des Widerrufs der bedingten Entlassung die Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache zu erhalten (vgl OLG Linz 9 Bs 70/26x mwN). Im Übrigen ist auch nach § 495 Abs 3 StPO der Verpflichtung zur Anhörung des Verurteilten vor der Entscheidung über den Widerruf vorrangig durch unmittelbare Vernehmung zu entsprechen, weil der persönliche Eindruck ein nicht unwesentliches Beurteilungskriterium darstellt ( Jerabek/Ropper, WK-StPO § 495 Rz 6; idS auch OLG Wien 18 Bs 326/25k).
Von der Anhörung des Entlassenen kann etwa dann abgesehen werden, wenn sie wegen seines Zustands nicht möglich wäre, er der gerichtlichen Ladung nicht Folge leistet, damit aber Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, oder wenn seine Anhörung nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand durchführbar ist (vgl § 495 Abs 3 zweiter Satz StPO). Ist der Entlassene bloß unbekannten Aufenthalts, so hat das Gericht seine Festnahme anzuordnen, ihm nach seiner Festnahme Gehör zu gewähren und erst danach über den Widerruf zu entscheiden (zum Ganzen Pieber in WK 2StVG § 180 Rz 16 mwN; 13 Os 147/25d).
Ein allenfalls bestellter Bewährungshelfer ist vor der Entscheidung über den Widerruf zu hören, indem ihm Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme einzuräumen ist. Das Gebot der Anhörung des Bewährungshelfers ist aber einschränkend dahin auszulegen, dass die nur dann stattzufinden hat, wenn eine substanziierte Äußerung des Sozialarbeiters erwartet werden kann, was bei einem tatsächlich nie stattgefundenen Kontakt als zwangsläufig überflüssig anzusehen ist. Der bloße Umstand, dass der Bewährungshelfer um Aufhebung der Bewährungshilfe ersucht hat, entbindet nicht von der Verpflichtung seiner Anhörung (dazu eingehend Pieber in WK 2StVG § 180 Rz 17 mwN).
Ziel des Verfahrens ist die Schaffung einer zur verlässlichen Beurteilung der Widerrufsfrage hinreichenden Tatsachengrundlage, zumal sich aufgrund von Angaben des Anhörungsberechtigten auch die Notwendigkeit weiterer Erhebungen ergeben könnte (13 Os 128/15w [zu § 495 Abs 3 StPO]). Die Möglichkeiten, von der (persönlichen) Anhörung abzusehen, sind als Ausnahmebestimmung zudem restriktiv auszulegen (11 Os 117/23z).
Fallbezogen wurden im Sinne der obigen Kriterien weder der Entlassene noch der Bewährungshelfer, zu dem der Entlassene immerhin seit seiner Entlassung am 2. Dezember 2025 bis 18. März 2026 und vor allem zuletzt offenbar wieder am 25. August 2026 (vgl ON 34) Kontakt hatte, vor der Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung gehört.
Der angefochtene Beschluss war daher in seinem Punkt 1./ aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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