Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag a . Tröster und Mag a . Haas in der Maßnahmenvollzugssache der A*wegen Widerrufs der bedingten Entlassung aus einer vorbeugenden Maßnahme nach § 54 Abs 1 StGB über die Beschwerde der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin Mag a . B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Vollzugsgericht vom 5. Mai 2026, GZ **-128, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Vollzugsgericht als Senat von drei Richtern gemäß § 54 Abs 1 StGB die der A* mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 30. September 2024, GZ **-10, gewährte bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Maßnahme nach § 21 (gemeint:) Abs 2 StGB (ON 128).
Dagegen richtet sich die Beschwerde der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin der Betroffenen (ON 129.1).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz äußerte sich dazu inhaltlich nicht.
Gemäß §§ 180 Abs 1, 17 Abs 1 Z 3 StVG gelten für das Verfahren des Vollzugsgerichts, soweit im Einzelnen nichts anderes angeordnet wird, die Bestimmungen der StPO sinngemäß. Nach § 89 Abs 2 StPO sind Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs 1 StPO), vom Rechtsmittelgericht als unzulässig zurückzuweisen.
Der gerichtliche Erwachsenenvertreter (§ 271 ABGB) übt als gesetzlicher Vertreter gerade nicht die Verfahrensrechte der von ihm zwar gesetzlich vertretenen, im Strafverfahren aber deshalb nicht prozessunfähigen Person aus und kann daher insoweit über deren Rechte auch nicht disponieren (RIS-Justiz RS0059304 [T1)). Dem Erwachsenenvertreter stehen vielmehr im Rahmen seines Wirkungsbereichs nur die im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichneten (eigenen) Rechte zu (vgl. 11 Os 35/24t [36/24i, 37/24m] [Rz 17 f]).
Im gegenständlichen Verfahren ist die gerichtliche Erwachsenenvertreterin (selbst) nicht beschwerdelegitimiert (OLG Innsbruck 7 Bs 288/24x und 6 Bs 264/25m; OLG Linz 8 Bs 118/25x; OLG Graz 8 Bs 222/24v und 9 Bs 259/24t u.v.a.).
Ihr Rechtsmittel ist deshalb – ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) – gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Der Ausschluss eines Rechtsmittels ergibt sich aus § 89 Abs 6 StPO.
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