13Os90/09y – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richters im Evidenzbüro Mag. Nowak als Schriftführer in der Strafsache gegen Richard L***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 180 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 7 St 223/08k der Staatsanwaltschaft Salzburg, über die Beschwerde des Richard L***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 12. Februar 2009, AZ 7 Bs 15/09v, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz den Antrag des Richard L***** auf Fortführung des zum AZ 7 St 223/08k der Staatsanwaltschaft Salzburg eingeleiteten Ermittlungsverfahrens (§ 195 StPO) zurück.
Am 25. Mai 2009 brachte Richard L***** beim Oberlandesgericht Linz einen „Antrag auf Ablehnung der Richter des Senats" ein, mit dem er der Sache nach auch Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Fortführungsantrags erhob. Diese ist gemäß § 196 StPO unzulässig.