Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag. Berzkovics in der Strafsache gegen A*und andere Personen wegen des Vergehens der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 180 Abs 1 StGB über die Beschwerde des Beschuldigten A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 3. Oktober 2024, AZ ** (ON 11.4 der Akten ** der Staatsanwaltschaft Graz; auch bezeichnet als „ON 1.67“), den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
In dem zum AZ ** der Staatsanwaltschaft Graz gegen A* und andere Personen geführten Ermittlungsverfahren bestimmte der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Graz mit Beschluss vom 1. Juli 2024 (ON 11.1) die Gebühren des Sachverständigen Dr. B* für die Erstattung eines schriftlichen Gutachtens vom 13. November 2023 mit 8.848 Euro. Dieser Beschluss wurde dem Beschuldigten A* laut Zustellschein am 8. Juli 2024 durch Hinterlegung zugestellt. A* erhob dagegen kein Rechtsmittel, sodass der Beschluss in Rechtskraft erwuchs.
Mit Auszahlungsanordnung vom 26. September 2024 wies der Erstrichter die Buchhaltungsagentur des Bundes an, den Betrag von 8.848 Euro (aus Amtsgeldern) an den Sachverständigen auszuzahlen (ON 11.2).
Über entsprechenden Hinweis der Revisorin (Anmerkung auf ON 56) stellte der Erstrichter fest, dass er einen dem Sachverständigen bereits gewährten Gebührenvorschuss nach § 26 GebAG (ON 51) in seiner Auszahlungsanordnung, die von der Rechnungsführerin bis dahin noch nicht umgesetzt worden war, irrtümlich nicht berücksichtigt hatte (ON 1.66).
Daraufhin sprach er mit Beschluss vom 3. Oktober 2024 (ON 11.4) aus, dass der Beschluss vom 1. Juli 2024 „berichtigt“ werde, bestimmte die Gebühren des Sachverständigen Dr. B* für die Erstattung des Gutachtens vom 13. November 2023 – abermals – mit 8.848 Euro (zu 1.) und sprach aus, dass sich unter Berücksichtigung einer weiteren Gebührennote über 19.134 Euro und des bereits geleisteten Vorschusses von 24.000 Euro ein offener Gebührenbetrag von 3.982 Euro ergebe (2.).
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten A*, der vorbringt, dass die Leistungen des Sachverständigen durch den Vorschuss hinreichend abgegolten seien und ihm weitere 3.982 Euro nicht zustehen würden (ON 73).
Die Beschwerde ist unzulässig.
Die Gebühren des Sachverständigen für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens vom 13. November 2023 wurden bereits mit dem unbekämpft gebliebenen Beschluss vom 1. Juli 2024 rechtskräftig bestimmt. Zu Punkt 1. des nun angefochtenen Beschlusses wurde die Gebührenbestimmung – ungeachtet der irreführenden Bezeichnung – keineswegs „berichtigt“, sondern in unzulässiger Weise neuerlich – wenn auch gleichlautend – über denselben Entscheidungsgegenstand abgesprochen. Dieser Verstoß gegen den Grundsatz der materiellen Rechtskraft entfaltet im gegenständlichen Fall allerdings keine Wirkung und kann daher auf sich beruhen.
Durch den zu Punkt 2. getroffenen Ausspruch des Erstgerichts, welcher Betrag an den Sachverständigen nach Saldierung noch auszuzahlen sein wird, wird der Beschwerdeführer nicht belastet, weil die Sachverständigengebühren in Strafsachen immer aus Amtsgeldern auszuzahlen sind (§ 42 Abs 1 vierter Satz iVm § 34 Abs 2 erster Satz GebAG) und der Ausspruch auch keine Entscheidung über die Kostentragungspflicht enthält.
Daraus folgt, dass die Interessen des Beschwerdeführers von der Entscheidung nicht betroffen sind. Seine Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
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