G132/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Unzulässigkeit des Antrags auf gänzliche Aufhebung des §20b Abs2 StGB idF BGBl I 108/2010.
Mit BGBl I 159/2021 wurde §20b Abs2 StGB lediglich insoweit geändert, als der Verweis auf §165 StGB (Geldwäscherei) entfallen ist, weil mit derselben Novelle die Strafdrohungen in §165 StGB so erhöht wurden, dass diese nunmehr Verbrechen (und nicht mehr Vergehen) iSv §17 StGB sind, womit §165 StGB unter die Auffangklausel in §20b Abs2 StGB ("oder ein solches Verbrechen") fällt. Inhaltlich wurde also §20b Abs2 StGB durch diese Novelle nicht geändert. §20b Abs2 StGB idF BGBl I 159/2021 ist am 01.01.2022 in Kraft getreten, somit nach dem hier relevanten Tatzeitraum, aber noch vor der Fällung des Urteils des ordentlichen Gerichts erster Instanz. Gemäß §61 StGB sind Strafgesetze auf früher begangene Taten dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren. Da §20b Abs2 StGB idF BGBl I 108/2010 im Vergleich zur Fassung laut BGBl I 159/2021 nicht günstiger war, ist im Anlassverfahren vor dem ordentlichen Gericht §20b Abs2 StGB idF BGBl I 159/2021 anzuwenden. Diese Vorschrift wurde vom Antragsteller aber nicht angefochten.