(1) Ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gilt als eingeleitet, wenn
1. im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 erfolgt und
2. das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einzustellen (§ 24 Abs. 2) war und die Entscheidung des Bundesamtes in diesem Verfahren mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden war.
(2) Das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einzuleiten, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz sowohl in Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird und wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der beschleunigten Durchführung eines Verfahrens besteht. Die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist mit Aktenvermerk zu dokumentieren.
(3) Ein besonderes öffentliches Interesse an einer beschleunigten Durchführung des Verfahrens besteht insbesondere bei einem Fremden,
1. der straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);
2. gegen den wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist;
3. gegen den Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
4. der bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
(4) Ein gemäß Abs. 1 Z 1 eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist einzustellen, wenn das Verfahren zugelassen wird. Ein gemäß Abs. 1 Z 2 eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist einzustellen, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass der Antrag auf internationalen Schutz weder im Hinblick auf die Gewährung des Status eines Asylberechtigten noch des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab- oder zurückzuweisen sein wird oder wenn der Asylwerber aus eigenem dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich nicht wieder dem Verfahren entziehen .
(5) Ein gemäß Abs. 2 eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist einzustellen, wenn die bisher vorliegenden Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, dass dem Antrag auf internationalen Schutz in Hinblick auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten stattzugeben sein wird oder das besondere öffentliche Interesse an der beschleunigten Durchführung des Verfahrens nicht mehr besteht.
(6) Die Einstellung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme steht einer späteren Wiedereinleitung nicht entgegen.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(8) Ein Verfahren, bei dem ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden ist, ist schnellstmöglich, längstens jedoch binnen je drei Monaten nach Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder nach Ergreifung einer Beschwerde, der aufschiebende Wirkung zukommt, zu entscheiden.
Rückverweise
AsylG 2005 · Asylgesetz 2005
§ 27 Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
(1) Ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gilt als eingeleitet, wenn 1. im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs. 3 Z 4 oder 5 erfolgt und 2. das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einzustellen (§ 24 Abs. 2) war und die Entscheidung des Bundesamtes in…
§ 7 Aberkennung des Status des Asylberechtigten
…Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. (2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1…
§ 22 Entscheidungen
…Entscheidungsfrist, aus der Schubhaft entlassen, sind die Verfahren nach der Frist des § 73 Abs. 1 AVG zu Ende zu führen; § 27 bleibt unberührt. (7) Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben die zuständige Landespolizeidirektion über die Durchsetzbarkeit von Entscheidungen im Flughafenverfahren zu verständigen. (8) Kommt die Richtlinie…
BFA-VG · BFA-Verfahrensgesetz
§ 31 Verständigungspflichten
…der Verletzung einer Meldeverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2, wenn gegen den Asylwerber ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde und 3. von der Begehung einer strafbaren Handlung gemäß dem FPG. (3) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die Staatsbürgerschaftsbehörden über außer Kraft…
§ 40 Festnahme
…eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde, 3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, 4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem…