13Os1/08h – OGH Entscheidung
Kopf
Oberste Gerichtshof hat am 12. März 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Emenike I***** wegen Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG aF über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. November 2007, GZ 043 Hv 137/07s-38, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (§ 498 Abs 3 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Emenike I***** wurde einer unbestimmten Zahl von Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 3 erster Fall SMG aF schuldig erkannt. Danach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in „einer großen Menge" (§ 28 Abs 6 SMG aF; gemeint: in großen Mengen) durch Verkauf in Verkehr gesetzt und die Taten in der Absicht, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, begangen, nämlich
A. von Mai 2007 bis 9. Juli 2007 „ca 20 Kugeln" (zu ergänzen ca 4 %iges [US 9]) Heroin à 0,8 Gramm an Franz D*****;
B. von April 2006 bis Juli 2007 „mindestens 300 bis 320 Kugeln (zu ergänzen ca 30 %iges [US 9]) Kokain à 0,8 Gramm" an Patrick Di*****;
C. von Mai 2007 bis Juli 2007 „mindestens 10 Gramm (zu ergänzen ca 30 %iges [US 9]) Kokain" an Wilhelm R*****;
D. von Mai 2007 bis Juli 2007 „mindestens 40 Kugeln (zu ergänzen ca 30 %iges [US 9]) Kokain à 0,8 Gramm" an Stefan K***** und
E. von Mai 2007 bis Juli 2007 „ca 40 Kugeln (zu ergänzen ca 30 %iges [US 9]) Kokain à 0,8 Gramm" an Michael P*****.
Rechtliche Beurteilung
Der aus Z 5 letzter Fall und Z 11 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Warum das als aktenwidrig reklamierte Referat der Angaben des Angeklagten über die Farbe des Fahrzeugs, dessen sich der zu B genannte Abnehmer beim Einkauf bedient haben soll, eine erhebliche Tatsache berührt haben soll, wo jener doch ohnehin dazu nichts Sicheres hatte aussagen wollen (S 4) und dieser hintereinander ein Fahrzeug der im Urteil referierten und der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vermuteten Farbe benutzt zu haben deponierte (S 11), wird vom Beschwerdeführer nicht klargestellt. Denn keineswegs wurde die kritisierte Urteilspassage (US 13) gegen die Glaubwürdigkeit des Angeklagten derart ins Treffen geführt, dass ihm widersprüchliches Aussageverhalten vorgeworfen wurde. Vielmehr wird die Aussage des als Zeugen vernommenen Suchtgiftabnehmers mit diese bestätigenden Beobachtungen von Polizeibeamten (S 71 bis 73) in Beziehung gesetzt. Die wenngleich wenig geglückte Formulierung des neben der „Tatwiderholung" als erschwerend gewerteten Umstands „zusammentreffender Verbrechen" drückt - verständniswillig gelesen - nur die Tatsache aus, dass es sich bei den wiederholt begangenen strafbaren Handlungen um Verbrechen im Sinn des § 17 StGB handelte, sodass in der Heranziehung beider Faktoren keine offenbar unrichtige Beurteilung für die Strabemessung maßgebender entscheidender Tatsachen zu erblicken ist.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde zur Folge (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.