Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Edwards und Mag. Sanda als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* B*wegen bedingter Entlassung aus der Maßnahme gemäß § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Februar 2019, GZ **-52, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Der am ** geborene A* B* wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 19.5.2016, GZ **-74, wegen §§ 206 Abs 1; 207 Abs 1; 207a Abs 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreieinhalb Jahren verurteilt und unter einem gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Seit 22.9.2016 befindet er sich in der Justizanstalt Mittersteig.
Mit dem angefochtenen Beschluss erachtete das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht die weitere Unterbringung des A* B* in der Maßnahme für notwendig und wies dessen auf bedingte Entlassung gerichteten Antrag mit der Begründung ab, nach Einholung externer Sachverständigengutachten sei nicht davon auszugehen, dass es zu Veränderungen der Umstände, Entwicklung und Aufführung des Untergebrachten im Rahmen seines Maßnahmenvollzugs gekommen sei. Der Untergebrachte stehe am Anfang seines Behandlungsprozesses, Vollzugslockerungen seien weder bewilligt noch erprobt worden und somit eine Überprüfung, ob die Gefährlichkeit auch extramural hintangehalten werden könne, bis jetzt nicht möglich. Auch eine wirkliche Konzentration und Compliance des Untergebrachten in Bezug auf seine notwendigen Behandlungen und Therapien sei „aufgrund der immer wieder erhobenen Rechtsmittel“ nicht ausreichend gegeben (ON 52).
Dagegen richtet sich die durch den bevollmächtigten Verteidiger rechtzeitig eingebrachte Beschwerde (ON 56), der – neuerlich – Berechtigung zukommt.
Das Verfahren befand sich im zweiten Rechtsgang, weil der Verteidiger zeitgleich mit der gegen den am 25.7.2017 ursprünglich gefassten Beschluss (ON 21) erhobenen Beschwerde einen auf Art. 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG gestützten Antrag beim Verfassungsgerichtshof eingebracht hatte. Gemäß § 62a Abs 6 VfGG hatte das Oberlandesgericht Wien mit der Beschwerdeentscheidung daher bis zum – im konkreten Fall die Behandlung des Antrags ablehnenden - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (ON 32) zuzuwarten.
Angesichts der daraus resultierenden, seit der erstmaligen Beschlussfassung verstrichenen Zeitdauer von nahezu einem Jahr sah sich das Beschwerdegericht außerstande, eine den aktuellen Gegebenheiten entsprechende Entscheidung zu fällen, sodass am 12.6.2018 mit Aufhebung des Beschlusses zwecks Verfahrensergänzung vorgegangen wurde (ON 36).
Dabei wurde dem Erstgericht aufgetragen, die aktuellen Umstände der Unterbringung des A* umfassendneu zu erheben und angesichts des erst- und einmalig im Erkenntnisverfahren, und zwar im August 2015 über die psychiatrischen und neurologischen Voraussetzungen der Einweisung gemäß § 21 Abs 2 StGB eingeholten Sachverständigengutachtens auch dieses aktualisieren zu lassen.
Das Erstgericht beschränkte sich demgegenüber auf die Einholung einerseits eines forensisch-psychologischen und andererseits eines forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtes (ON 39, ON 44).
Gemäß § 25 Abs 3 StGB hat das Gericht die Frage, ob die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher noch notwendig ist, von Amts wegen mindestens alljährlich zu prüfen. Dabei ist mit derselben Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vorzugehen wie in dem Verfahren, das der Einweisung vorausgegangen ist ( Mayerhofer StGB 6 § 25 E 6).
Gemäß §§ 167 Abs 1 iVm 152 Abs 2; 152a Abs 2 StVG ist vor
Aus der Zusammenschau dieser Grundsätze mit der alljährlichen Prüfpflicht des § 25 Abs 3 StGB ergibt sich zwanglos, dass diese Prüfkriterien alljährlich einzuhalten und zu gewährleisten sind.
Aufgrund des Umstands, dass das Erstgericht diese Grundvoraussetzungen des Verfahrens über die bedingte Entlassung unbeachtet ließ, stammen die sonstigen im Sinne des StVG einzuholenden Äußerungen, konkret die forensische Stellungnahme der Justizanstalt Mittersteig und die Äußerung der BEST, auf die sich die Gutachten stützen, aus dem Jahr 2017 (ON 11, ON 12). Bereits die forensische Stellungnahme der Justizanstalt Mittersteig vom April 2017 enthält den Hinweis auf therapeutische Interventionen durch eine Basis- und eine Deliktgruppe, laufende sozialarbeiterische, psychiatrische und psychologische Betreuung und die Feststellung, dass sich der Untergebrachte „erst am Beginn des Behandlungsprozesses befindet“ (AS 61f in ON 11).
Schon aus diesem Grund erweisen sich die aktuellen Gutachten als unschlüssig, soweit sie von einem „gerade erst begonnenen Therapieprozess“ (AS 23 in ON 44) oder der „Kürze des therapeutischen Prozesses“ ausgehen, wobei ergänzt wird, dass „dem gesamten Akt darüber hinaus keine Informationen zu entnehmen sind, dass im Behandlungs- und Betreuungsprozess bereits relevante positive Veränderungen individuell bedeutsamer Risikofaktoren erzielt werden konnten“ (AS 55 in ON 39).
Das Fehlen derartiger Informationen ist ausschließlich in der Tatsache der mangelnden Erhebung zu erblicken. Ein bereits 2016/2017 begonnener therapeutischer Prozess befindet sich nach landläufigem Verständnis und ohne nähere Erläuterung nicht mehr an seinem „Beginn“. Sollte mit dieser Einschränkung bloß eine - nach den Angaben des Untergebrachten - erst im Mai 2018 aufgenommene psychologische Einzelbehandlung angesprochen worden sein (AS 53 in ON 39; AS 11 in ON 44), ist es für das Verfahrensergebnis von Interesse, aus welchen Gründen eine offenbar notwendige Behandlung erst zu diesem Zeitpunkt begann.
Es werden daher sämtlich im Strafvollzugsgesetz vorgesehenen Äußerungen und Stellungnahmen einzuholen sein, um ein aktuelles und insbesondere vollständiges Bild von Zustand, Verhalten und aktueller Gefährlichkeit des Untergebrachten zu erhalten. Die Sachverständigengutachten, die sich auch auf diese Informationen stützen, haben in diesem Sinn zeitnahe Grundlagen zu berücksichtigen und werden entsprechend zu ergänzen sein.
Im Übrigen ist dem psychiatrischen Gutachten eine eingeschränkte Compliance zu entnehmen, die auch im erstgerichtlichen Beschluss verwertet und um das Argument „immer wieder erhobener Rechtsmittel“ ergänzt wurde (AS 9 in ON 52).
Damit wird offenbar angesprochen, dass laut Gutachten der Untergebrachte dem Betreuungssystem gegenüber Vorwürfe mache, fordernd sei und seine eigenen Vorstellungen in den Vordergrund stelle (AS 22 in ON 44).
Diese Interpretation kann aus dem Befund (nur) in der Weise nachvollzogen werden, als der Betroffene betont habe, eine Einzeltherapie mache er „ erst jetzt, dabei sei er schon im September 2016 nach ** verlegt worden. Bereits in der U-Haft habe er eine Therapie bei Mag. D* gemacht. Mit April 2017 habe er schon schriftlich um eine Einzeltherapie angesucht … Von Seiten der Justizanstalt gäbe es keinerlei Pläne hinsichtlich seines Fortkommens. Er habe um Vollzugslockerungen angesucht, aber da gebe es keine Chancen im Moment, es sei da auch nichts in die Wege geleitet worden … In eine Wohngemeinschaft wolle er keinesfalls, das sei für ihn die Hölle. Er fühle sich nur zu Hause wohl … „ (AS 11f in ON 44).
Mit diesen Worten beschreibt der Untergebrachte vorwiegend die Situation seines - und sei es auch subjektiven - Eindrucks mangelnder Betreuungsangebote und fehlender Zukunftsperspektive. Da dieser Eindruck aus der Sicht des Untergebrachten bereits mehrere Jahre andauert und ein Ende für ihn nicht abzusehen ist, kann schon allein aus allgemein menschlichem Verständnis nachvollzogen werden, dass dies zu Frustration führt. Auch die Tatsache, dass man das eigene Zuhause einer Wohneinrichtung vorzieht, erscheint grundsätzlich wenig auffällig. Immerhin spricht der Untergebrachte auf diese Weise seine Empfindungen offen und ehrlich an und bietet Ansatzpunkte für die konkrete therapeutische Arbeit.
Das Recht, allfällige (objektiv vorhandene oder subjektiv empfundene und nicht zweifelsfrei als Krankheitssymptome eingeordnete) Kritikpunkte zu artikulieren, steht dem Untergebrachten jedenfalls uneingeschränkt ebenso zu wie - schon ganz prinzipiell in jeder Lage jedes Verfahrens - das Ergreifen sämtlicher durch die Rechtsordnung gebotener Rechtsmittel und Verteidigungsbehelfe (vgl. Kier in WK-StPO § 9 Rz 6), ohne dass es zu seinem Nachteil verwendet werden darf.
Umso mehr ist die Einholung sämtlicher im Gesetz vorgesehener Entscheidungsgrundlagen erforderlich, um objektiv nachvollziehen zu können, nach welchen Kriterien seitens der Vollzugsanstalt der Therapieplan erstellt und durchgeführt wurde, ob und welche Fortschritte aus der Sicht der unmittelbaren Betreuer erzielt wurden, aus welchen Gründen Vollzugslockerungen bislang nicht bewilligt werden konnten und ob bereits abgeschätzt werden kann, ab wann solche allenfalls ins Auge gefasst werden könnten. Diese Informationen werden zum allgemein nachvollziehbaren und für die gerichtliche Entscheidung notwendigen Verständnis beitragen, aus welchen sachlichen, krankheitsbedingten oder tatsächlich nicht ausreichend kooperativen Gründen der Untergebrachte sich nicht compliant verhält.
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass das nach Verfahrensergänzung zu erwartende Ergebnis unverändert bliebe, hat der Untergebrachte das Recht, dass dieses Ergebnis auf die im Gesetz vorgesehene Weise umfassend erhoben und sorgfältig begründet wird und dass jedenfalls auch Zukunftsperspektiven oder die Gründe für deren derzeitiges Fehlen aufgezeigt werden.
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