Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 Abs 1 StGB über die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 7. Oktober 2024, GZ*-33, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, der Angeklagten und ihrer Verteidigerin Dr. Lebitsch-Buchsteiner durchgeführten Berufungsverhandlung vom 21. Jänner 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hierfür zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat sie zu nachgenannten Zeiten in B* und andernorts fremde bewegliche Sachen nachgenannten Verfügungsberechtigten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1./ in der Zeit von 1. Juni 2018 bis 26. Jänner 2029 in B* in mehrfachen Angriffen diverse Kleidungsstücke in einem nicht mehr näher feststellbaren, EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Wert Verfügungsberechtigten der C*-Filiale am **;
2./ am 25. März 2019 in B* Waren im Gesamtwert von EUR 94,89 Verfügungsberechtigten der D* GmbH, wobei es beim Versuch blieb;
3./ am 6. März 2024 in ** am Flughafen ** eine Sonnenbrille der Marke ** im Wert von EUR 289,90 Verfügungsberechtigten der Firma E* GmbH.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über die Schuld und die Strafe, mit der primär ein Freispruch, hilfsweise die Herabsetzung der Strafe angestrebt wird.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die Verfahrensrüge releviert Nichtigkeit des angefochtenen Urteils aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO infolge Verletzung der Belehrungs- und Anleitungspflicht der erstinstanzlich nicht vertretenen Angeklagten. Diese sei zu Unrecht nicht über die Möglichkeit der Beiziehung eines Dolmetschers für ihre Muttersprache Italienisch, ihr Fragerecht in der Hauptverhandlung und die Rechtsfolgen einer Zustimmung zur Verlesung des gesamten Akteninhalts belehrt worden, zudem hätte der gesamte Akteninhalt nicht nur kursorisch dargestellt werden dürfen.
Dem Berufungsvorbringen ist zunächst einzuräumen, dass aus § 6 Abs 2 erster Satz StPO die Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden abgeleitet wird, den Beschuldigten über seine Rechte zu belehren, wo dies zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, er in seiner konkreten Situation aber Anleitung braucht ( Wiederin in WK StPO § 6 Rz 166). Voraussetzung für die Aktualisierung dieser Manuduktionspflicht ist jedoch ein hinreichendes Faktensubstrat, das aus den Akten hervorgeht, von den Beteiligten vorgebracht wird oder in der Hauptverhandlung hervorkommt und das für eine bestimmte Prozesshandlung Anlass gibt. Das Gericht ist etwa nicht dazu verpflichtet, entlastende Beweismittel "herauszuholen" ( Ratz WK-StPO § 468 Rz 38 mwN).
Unabhängig davon, dass die Angeklagte im Ermittlungsverfahren mit ihrer Zustimmung in deutscher (ON 2, S 13 ff) und englischer (ON 2 aus ON 9, S 27 ff; ON 2.7 aus ON 19) Sprache vernommen wurde, über eine achtjährige Schulzeit in den USA zurückblickt (ON 2 in ON 9, S 7) und auch für die Kommunikation mit dem Gericht im Vorfeld der Hauptverhandlung die englische Sprache wählte (ON 25), lässt sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung, insbesondere den darin enthaltenen detaillierten Angaben der Angeklagten zu den einzelnen Vorwürfen, schließen, dass eine ausreichende Verständigung mit der anwesenden Dometscherin für die englische Sprache möglich war. Auch ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, dass sich der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt auf Verständnis- oder Sprachprobleme berufen hat. Dem Hauptverhandlungsprotokoll ist auch zu entnehmen, dass ihr ein Fragerecht faktisch eingeräumt wurde (vgl ON 32, S 5 und 6: „keine weiteren Fragen“). Beweisanträge wurden von der Angeklagten weder in der Hauptverhandlung noch nunmehr in ihrem Rechtsmittel gestellt. Einem einvernehmlichen Referat des Akteninhalts nach § 252 Abs 2a StPO wurde von Seiten der Angeklagten, die dazu keine weiteren Bemerkungen mehr abgab, zugestimmt (ON 32, S 7). Von einer Verletzung der Manuduktionspflicht kann im Anlassfall daher nicht ausgegangen werden. Die angezogene Nichtigkeit liegt damit nicht vor.
Die Mängelrüge (aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO), wonach das Erstgericht hinsichtlich der Feststellungen zu Faktum 1./ und 3./ nur offenbar unzureichende Gründe angegeben habe, verkennt, dass dieser Nichtigkeitsgrund nur vorliegt, wenn hinsichtlich entscheidender Tatsachen überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben werden, aus denen sich nach Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum erkennbar ist (RIS-Justiz RS0116732, RS0118317). Dies ist im Hinblick auf die Überlegungen des Erstgerichts auf US 3 ff zu den als glaubhaft angesehenen Angaben der Zeuginnen F*, G*, H* und I* zum ausschließlichen Gelegenheitsverhältnis der Angeklagten zur Wegnahme von Kleidungsstücken zum Nachteil Verfügungsberechtigter der C*-Filiale (Faktum 1./) weder im Allgemeinen (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671;
Da vom Erstgericht zur Begründung der Wegnahme mehrerer Kleidungsstücke (Top, Body und Jacke) auf die Angaben der genannten Zeuginnen insgesamt Bezug genommen wird, nicht aber etwa Zeuginnen zu einzelnen der Sachen unrichtig zitiert werden, liegt auch die angesprochene Aktenwidrigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO nicht vor. Dass alle Zeuginnen jeweils bei sämtlichen Wegnahmen zugegen gewesen wären, wird vom Erstgericht nicht angenommen.
Entgegen den Berufungsausführungen ist mit Blick auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht die Begründung der subjektiven Tatseite zu allen drei Fakten zusammenfasste. Auch setzte sich das Erstgericht mit der – die subjektive Tatseite leugnenden – Verantwortung der Angeklagten auseinander, hielt es doch fest, dass bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch ein Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen methodisch gar nicht ersetzbar ist (US 4).
Der Mängelrüge war daher insgesamt kein Erfolg beschieden.
Die Ausführungen in der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld rufen keine Bedenken an der erstrichterlichen Beweiswürdigung hervor. Voranzustellen ist, dass es sich bei der freien Beweiswürdigung um einen kritisch-psychologischen Vorgang handelt, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Z usammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen z u gewinnen sind. Die Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (vgl RIS-Justiz RS0098362; Lendl in WK-StPO § 258 Rz 25 f). Bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, ist oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend. Dieser unmittelbare, persönliche Eindruck, der sich auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden ( Lendl in WK-StPO § 258 Rz 27).
Die Erstrichterin hat sich gewissenhaft mit allen relevanten be- und entlastenden Verfahrensergebnissen auseinandergesetzt und diese einer denklogischen Wertung unterzogen.
Die Feststellungen zur objektiven Tatseite zu 2./ und 3./ konnte sie auf die eigene Verantwortung der Angeklagten stützen, zu 2./ auch auf die damit im Wesentlichen in Einklang stehenden Angaben des diensthabenden Ladendetektivs und zu 3./ auf Lichtbilder der Überwachungskamera zeigend die Angeklagte bei der Tat. Zu 1./ begründete sie ausführlich, warum sie den Belastungszeuginnen F*, G*, H* und J* mit Blick auf die urteilsgegenständlichen Vorfälle zu Faktum 1./ Glauben schenkte und demgegenüber die leugnenden Angaben der Angeklagten als Schutzbehauptung wertete und setzte sich in diesem Zusammenhang nicht zuletzt auch mit allfälligen offenen Fragen bei den Angaben der Zeugin I*, von der sich das Gericht keine persönlichen Eindruck machen konnte, auseinander. Nachvollziehbar und zugunsten der Angeklagten legte es deren Angaben für sich genommen keinen für die Angeklagten nachteiligen Feststellungen zugrunde.
Wenn die Rechtsmittelwerberin aus allfälligen Übertreibungen der Zeugin I* Belastungstendenzen auch der übrigen Zeuginnen ableiten will, so ist dem entgegenzuhalten, dass selbst der Umstand, dass die Zeugin J* allenfalls über ihre Wahrnehmungen hinausgehende Vermutungen anstellte, aufgrund des vom Erstgerichts gewonnenen persönlichen Eindrucks der Zeuginnen F*, G* und H* keine Minderung deren Glaubwürdigkeit begründen könnte.
Ein ausschließliches Gelegenheitsverhältnis der Angeklagten wurde für den Diebstahl einer Merinojacke von den Zeuginnen H* (ON 2, S 31 ff) und G* (ON 2, S 59 ff), betreffend eines Bodys und eines Tops von der Zeugin F* (ON 2, S 35 ff) bestätigt. Entgegen den Berufungsausführungen schadet es nicht, dass nicht alle drei Zeuginnen bei jedem einzelnen Diebstahl zugegen waren, haben sie doch bei Gericht jede für sich einen zuverlässigen und glaubhaften Eindruck hinterlassen. Die geschilderte Vorgangsweise der Angeklagten entspricht durchaus auch der allgemeinen Lebenserfahrung, insbesondere ist es nicht unüblich, dass zur Verschleierung von Diebstählen im Einzelhandel sowie zum Aufbau eines Vertrauensverhältnisses reguläre Käufe getätigt werden. Derartige Käufe stehen auch dem späteren Motiv der ungerechtfertigten Vermögensbereicherung nicht entgegen.
Bei Angaben zu einem ausschließlichen Gelegenheitsverhältnis handelt es sich im Übrigen entgegen den Rechtsmittelausführungen um sinnliche Wahrnehmungen, wonach lediglich eine bestimmte Person mit Blick auf ihre Anwesenheit sowie das darauffolgende Fehlen der Sache Gelegenheit zur Wegnahme hatte.
Der Umstand, dass die Zeugin F* – wie im Rechtsmittel moniert - nicht sämtliche Teile ihrer polizeilichen Aussage auch vor Gericht wiederholte, schadet nicht, erhob sie doch ihre polizeilichen Angaben ausdrücklich zu ihrer gerichtlichen Aussage (ON 32, S 5).
Auch die späte Anzeigenerstattung vermag die Glaubhftigkeit der Angaben der genannten Zeuginnen nicht zu erschüttern, legten doch die Zeuginnen H* und F* die Gründe dafür – konkret Unsicherheiten in Hinblick auf die geeignete weitere Vorgangsweise – nachvollziehbar dar (ON 2, S 33, 37).
Die Angaben der Zeuginnen vermögen daher in ihrer Gesamtschau den Schuldspruch zu 1./ zu tragen.
Die – insbesondere die erstgerichtlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite bekämpfenden Ausführungen der Schuldberufung zu Faktum 3./ gehen schon deshalb ins Leere, da das Erstgericht seine Feststellungen zur objektiven Tatseite auf Lichtbilder stützen konnte (US 3), die die Angeklagte beim Diebstahl zeigen. Schon die darauf gezeigten Tatmodalitäten – Einstecken des Diebesguts in die Tasche und Zurücklassen der eigenen Brille an Stelle der gestohlenen Brille (ON 2.14, S 2) – widersprechen den Schilderungen im Rechtsmittel und insbesondere der Behauptung, die Angeklagte habe die Brille nach Aufruf ihres Fluges versehentlich auf dem Kopf belassen und so das Geschäft verlassen.
Vor diesem Hintergrund ist zusammengefasst der vom Erstgericht gezogenen Schluss einer Täterschaft der Angeklagten im Sinne des Schuldspruchs denklogisch, lebensnah und damit nicht zu beanstanden.
Die bei Geltendmachung einer Nichtigkeit nach Z 9 lit b StPO dargelegten Ausführungen, die Strafbarkeit des Diebstahls nach Faktum 2./ sei durch tätige Reue gemäß § 167 StGB aufgehoben, übersehen, dass Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ein vollendetes Delikt ist, die Tathandlung jedoch aufgrund der Beobachtung durch den Ladendetektiv im Versuchsstadium blieb. Aus denselben Überlegungen geht auch die mit geltend gemachte Nichtigkeit nach Z 11 ins Leere.
Eine – im Rahmen der relevierten Nichtigkeit nach Z 10a geforderte – Diversion scheiterte an der fehlenden Verantwortungsübernahme der Angeklagten, die weder die Sachwegnahmen in der C*-Filiale noch den Diebstahl der Brille am Flughafen zugestand.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die Tatbegehung während anhängigen Verfahrens als erschwerend, mildernd hingegen den bisherigen ordentlichen Lebenswandel der Angeklagten und den Umstand, dass es hinsichtlich eines Faktums beim Versuch blieb.
Dieser Strafzumessungskatalog ist nominell dahingehend zu präzisieren, dass sowohl das Faktum 2./ als auch das Faktum 3./ während anhängigen Ermittlungsverfahrens begangen wurden.
Entgegen dem Berufungsvorbringen begründet die konkrete Verfahrensdauer keinen Milderungsgrund, ist doch der Grund darin ausschließlich im Verhalten der Angeklagten zu suchen, die ihren Aufenthaltsort bzw die Dauer ihres Auslandsaufenthalts nicht bekanntgeben wollte (ON 11), was ihre Ausschreibung zur Fahndung notwendig machte.
Für die in der Berufungsverhandlung behauptete (teilweise) Schadensgutmachung durch Rücksendung der Brille fehlt es an Nachweisen. Nicht übersehen wird in diesem Zusammenhang, dass die Angeklagte bei Faktum 2./ die sonstigen Folgen ihrer (versuchten) Tat durch Begleichung eines Unkostenbeitrags gutgemacht hat.
Insgesamt erweist sich die über die Angeklagte verhängte Strafe vor dem Hintergrund dieses Strafzumessungskatalogs als dem Erfolgs-, Handlungs- und Gesinnungsunwert angemessen und wird – unter Berücksichtigung ihrer gänzlichen bedingten Nachsicht – spezial- und generalpräventiven Anforderungen gerecht, sodass auch die Strafberung ins Leere gehen musste
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