Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Hahn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus der strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 24. Februar 2026, GZ **-19, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene armenische Staatsangehörige A* wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 13. Jänner 2023, AZ **, wegen §§ 15, 75; 83 Abs 1 StGB und § 50 Abs 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Zudem wurde er gemäß § 21 Abs 2 StGB (nach damals geltender Rechtslage) in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen (ON 15.1).
Der Untergebrachte befindet sich seit 30. August 2023 im Maßnahmenvollzug, davon seit 3. Oktober 2025 in der Justizanstalt Stein. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 18. April 2037, die Hälfte der Strafzeit wird am 2. Juni 2029 verbüßt sein (ON 16, 2 f).
Der Anlassverurteilung lag unter anderem zugrunde, dass der Untergebrachte am 18. Juli 2021 in ** seine Ehefrau B* in Anwesenheit der minderjährigen Tochter und für diese wahrnehmbar durch mehrere Schüsse mit einer unbefugt besessenen Pistole in den Körper vorsätzlich zu töten versuchte (ON 15.1).
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht anlässlich der jährlichen Überprüfung der Maßnahme gemäß § 25 Abs 3 StGB in Übereinstimmung mit der Äußerung der Staatsanwaltschaft (ON 1.3) und den Stellungnahmen der Anstaltsleitung (ON 2) und des Maßnahmenteams (ON 12) aus, dass seine weitere Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB notwendig sei.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des A* (ON 22).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Aus den vom Erstgericht eingeholten und detailliert wiedergegebenen Stellungnahmen ergibt sich zusammengefasst, dass der Betroffene den vorgesehenen Vollzugs-und Behandlungsplan, demzufolge die Erarbeitung eines Störungs-und Problembewusstseins sowie die Entwicklung einer Verantwortungsübernahme für seine Delikte vorgesehen wäre, nicht einhält, aktuell Gespräche ablehnt und bisher nicht in der Lage zum Aufbau einer tragfähigen Arbeitsbeziehung war (ON 12, 8). Weiters kam es in den Voranstalten zu insgesamt 23 Ordnungswidrigkeitsmeldungen (ON 12, 9).
Zutreffend kam das Erstgericht in einer Zusammenschau aller relevanten Faktoren, insbesondere auch unter Einbeziehung des zuletzt eingeholten Sachverständigengutachtens vom 10. Dezember 2024 von Univ.-Doz. Dr. C* (ON 14.3), zu dem Schluss, dass beim Untergebrachten nach wie vor eine schwerwiegende und nachhaltige psychische Störung in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung vorliegt und nach der Person, seinem Zustand und nach Art der Tat nach wie vor mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung erneut eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen wird, wobei insbesondere auf Gewaltdelikte gegen seine Frau zu verweisen ist. Eine Substituierbarkeit durch Weisungen ist mangels eines erprobten sozialen Empfangsraums bzw nicht existenter und nachhaltiger therapeutischer Strategien derzeit nicht möglich. Dass sich seit dem nur etwas mehr als einem Jahr alten Sachverständigengutachten in Zusammenschau mit den aktuellen Berichten eine relevante positive Veränderung ergeben hätte, ist dem Akt nicht zu entnehmen, sodass die vom Untergebrachten ausgehende Gefährlichkeit auch weiterhin nur intramural hintangehalten werden kann.
Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die im Gesetz vorgesehene Frist des § 25 Abs 3 StGB um zirka einen Monat überschritten worden sei, erweist sich dies zwar als zutreffend (vgl ON 6), bewirkt jedoch weder die Nichtigkeit des Verfahrens, noch die Entlassung des Betroffenen aus dem Maßnahmenvollzug (vgl OLG Wien 17 Bs 30/25y).
Soweit er auf eine vermeintlich fehlende Gelegenheit zur Äußerung verweist, widerspricht dieses Vorbringen dem Akteninhalt, weil sich aus der Stellungnahme des Anstaltsleiters ergibt, dass er trotz Aufforderung keine Erklärung abgab (ON 2, 2). Eine Anhörung durch das Gericht hat gemäß § 167 Abs 1 iVm § 152a StVG mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren stattzufinden, sodass eine solche angesichts seiner letzten persönlichen Anhörung am 21. Jänner 2025 (ON 14.2) gesetzeskonform unterbleiben konnte.
Zuletzt versagt auch die Kritik des Beschwerdeführers daran, dass kein neuerliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Weder aus der aktuellen Gesetzeslage noch der Rechtsprechung des EGMR lässt sich ein zwingender Rhythmus für eine neuerliche Sachverständigenbegutachtung ableiten. Nachdem das letzte Gutachten nur etwas mehr als ein Jahr alt ist und es keine Hinweise auf eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse gibt, war die neuerliche Einholung eines Gutachtens fallkonkret nicht indiziert.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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