Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richter Dr. Sutter (Vorsitz), Mag. Petzner, Bakk., und Mag a . Haas in der Maßnahmenvollzugssache des A* (vormals: B*) wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 47 StGB über die Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 7. April 2026, GZ **-10, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
BEGRÜNDUNG:
Der am ** geborene (nach Namensänderung [vgl. ON 7.6] nunmehr) A* (vormals: B*) wurde – so weit hier von Bedeutung – im Verfahren AZ ** des Landesgerichts Eisenstadt wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB, des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3 Z 2, Abs 4 erster bis vierter Fall StGB idF BGBl I Nr. 40/2009 und des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 und 4 StGB zur Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiters wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einer (damals noch:) Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Mit dem angefochtenen, im Rahmen der Anhörung am 7. April 2026 in Anwesenheit des Untergebrachten mündlich verkündeten (ON 9) Beschluss wurde sein Antrag auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens zur Beurteilung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung abgewiesen (Pkt. 1) und ausgesprochen, dass seine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB weiterhin notwendig ist (Pkt. 2). Nach Rechtsmittelbelehrung erklärte der Untergebrachte, „drei Tage Bedenkzeit zu nehmen“ (ON 9, 2).
Am 10. April 2026 meldete sich der Untergebrachte telefonisch in der Gerichtsabteilung ** des Landesgerichts für Strafsachen Graz und teilte mit, dass er gegen den Beschluss vom 7. April 2026 Beschwerde erhebe. Die Beschwerde habe er bereits geschrieben, die Justizanstalt Graz-Karlau habe ihm aber mitgeteilt, dass er sie erst am Montag, den 13. April 2026, abgeben könne (Kanzleivermerk ON 1.4).
Eine Ausfertigung des Beschlusses vom 7. April 2026 wurde dem Untergebrachten am 13. April 2026 zugestellt (ON 10.1). Eine schriftliche Beschwerdeausführung langte in der Folge nicht ein (Kanzleivermerk ON 11).
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 167 Abs 1 iVm § 152a Abs 3 StVG ist im Fall der mündlichen Verkündung der Entscheidung über die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung eine Beschwerde binnen drei Tagen anzumelden (vgl. Pieber in WK 2StVG § 152a Rz 13). Verstreicht die dreitägige Rechtsmittelanmeldefrist ungenützt, bewirkt dies (hinsichtlich der bei der Verkündung anwesenden Parteien) die Rechtskraft des mündlich verkündeten Beschlusses (vgl. RIS-Justiz RS0111874).
Fallbezogen endete die dreitägige Frist zur Anmeldung der Beschwerde durch den Untergebrachten mit Ablauf des 10. April 2026. Die (nur) telefonische Rechtsmittelanmeldung vom 10. April 2026 war – mit Blick auf § 84 Abs 2 StPO (iVm §§ 163, 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG) und § 61 Abs 4 Geo – unzulässig und damit wirkungslos (RIS-Justiz RS0059396; Danzl, Geo. 11 § 61 Anm 8a; vgl. auch Ratzin WK StPO § 284 Rz 7; Kirchbacher, StPO 15 § 284 Rz 1).
Konsequenz ist die Zurückweisung der (nicht rechtzeitig angemeldeten) Beschwerde als unzulässig.
Der Ausschluss eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus §§ 163, 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG iVm § 89 Abs 6 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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