Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Friedrich als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Klammer und den Richter Mag. Melichar als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 28.11.2025, **-20.1, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch legt A* mit Anklageschrift vom 16.10.2025, AZ **, das Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB zur Last.
Demnach habe sie im Zeitraum vom 01.02.2023 bis 30.05.2025 in ** die ihr in ihrer Eigenschaft als Angestellte bei der B* AG, somit durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch dem genannten Arbeitgeber einen EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00, übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, indem sie ohne Autorisierung von den Hauptbuchkonten (bankeigene Konten) der B* AG einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 212.932,96 an mehrere namentlich bekannte Personen überwies.
Mit Schriftsatz vom 17.11.2025 (ON 16.2) übernahm die Angeklagte – wie bereits im Ermittlungsverfahren (ON 6.2) – die volle Verantwortung, teilte mit, dass ihr das von ihr gesetzte Verhalten aufrichtig leid tue und beantragte ein diversionelles Vorgehen.
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch äußerte sich dazu ablehnend (ON 17.2).
Am 19.11.2025 bot das Erstgericht der Angeklagten eine diversionelle Erledigung in der Form an, dass das Strafverfahren eingestellt werde, wenn sie einen Geldbetrag in Höhe von EUR 720,-- (180 Tagessätze á EUR 4,--) zugunsten des Bundes bezahle. Aufgrund der bereits erfolgten vollständigen Schadenswiedergutmachung wurde von der Auferlegung einer solchen abgesehen (ON 19).
Nach der Zahlung des Geldbetrages von EUR 720,-- stellte das Erstgericht das Strafverfahren mit dem angefochtenen Beschluss gemäß § 200 Abs 5 iVm § 199 StPO ein. Begründend führte es im Wesentlichen aus, vor dem Hintergrund des ordentlichen Lebenswandels der Angeklagten, des Geständnisses und der vollumfänglichen Schadenswiedergutmachung in Höhe von EUR 212.932,96 sei in Zusammenschau mit dem fallkonkret in Frage kommenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe die Schuld der Angeklagten nicht als schwer anzusehen. Dafür spreche auch der Umstand, dass der Angeklagten der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 StGB nur deshalb nicht zu Gute komme, weil sie einen Betrag von EUR 3.091,29 erst nachdem Strafanzeige erstattet wurde, jedoch unmittelbar nachdem sie von der Geschädigten über diesen im Zuge weiterer Erhebungen festgestellten weiteren Schadensbetrag informiert wurde, als Schadenswiedergutmachung überwiesen habe. Aufgrund des Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigung und zeitgerechte Überweisung des gesamten Geldbetrages sei das Strafverfahren einzustellen, auch generalpräventive Gründe stünden einem diversionellen Vorgehen nicht entgegen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die von der Staatsanwaltschaft Feldkirch fristgerecht ausgeführte Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortführung des Strafverfahrens aufzutragen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts lägen die Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen nicht vor. Die Schadenshöhe von EUR 212.932,96, die Tatwiederholung, der lange Tatzeitraum von mehr als zwei Jahren, die erhebliche kriminelle Energie durch bewusste Verschleierung der Überweisungen im Buchungssystem sowie die Tatbegehung gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber spreche für eine schwere Schuld. Zudem sei aus general- und spezialpräventiven Gründen eine Bestrafung der Angeklagten geboten (ON 21.1).
In ihrer Gegenäußerung vom 09.12.2025 führt die Angeklagte zusammengefasst aus, im vorliegenden Fall sei nicht von einer schweren Schuld auszugehen. Zunächst leide sie am Helfersyndrom und habe fast den gesamten Schaden nicht für sich, sondern für dritte Personen verwendet. Auch liege eine vollständige Schadenswiedergutmachung vor. Es seien ihr beinahe unerschöpfliche Geldmengen zur Verfügung gestanden und kein funktionierendes Kontrollsystem vorhanden gewesen. Die Tat tue ihr unendlich leid, sie bereue ihr Verhalten zutiefst und sei aufgrund dieser als nahezu unerträglich empfundenen Reue in psychotherapeutischer Behandlung. Eine Bestrafung aus spezialpräventiver Sicht sei nicht notwendig, die Angeklagte sei bestraft genug. Nicht nur zerbreche sie fast an ihren Schuld- und Reuegefühlen, sie habe auch ihre Arbeitsstelle und ihre durch die Arbeit ursprünglich umfangreichen sozialen Kontakte vollständig verloren. Auch sei aus generalpräventiver Sicht eine Bestrafung nicht notwendig.
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Das Gericht hat gemäß § 199 StPO in sinngemäßer Anwendung der §§ 198, 200 bis 209b StPO das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.
Nach § 198 Abs 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat zurückzutreten, wenn aufgrund hinreichend geklärten Sachverhalts feststeht, dass eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 190 bis 192 StPO nicht in Betracht kommt, eine Bestrafung jedoch in Hinblick auf die Zahlung eines Geldbetrages (Z 1) oder die Erbringung gemeinnütziger Leistungen (Z 2) oder die Bestimmung einer Probezeit iVm Bewährungshilfe und Erfüllung von Pflichten (Z 3) oder einen Tatausgleich (Z 4) nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten (Angeklagten) von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Nach Abs 2 leg cit ist ein solches Vorgehen jedoch nur zulässig, wenn die Tat nicht mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (Z 1), die Schuld des Beschuldigten (Angeklagten) nicht als schwer (§ 32 StGB) anzusehen wäre (Z 2) und die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, es sei denn, dass ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint (Z 3).
Bei der Bewertung des Grades der Schuld als schwer ist von jenem Schuldbegriff auszugehen, der nach § 32 f StGB die Grundlage für die Strafbemessung bildet, wobei stets nach Lage des konkreten Falles eine ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände vorzunehmen ist. Handlungsunwert und Gesinnungsunwert müssen insgesamt eine Unwerthöhe erreichen, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Dabei kommt auch der vom Gesetzgeber in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachten Vorbewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts eine Indizwirkung für die Schuldabwägung zu (RIS-Justiz RS0116021, RS0122090).
Bei Delikten mit geringen Strafobergrenzen ist insbesondere zu berücksichtigten, dass angesichts des vom Gesetzgeber solcherart zum Ausdruck gebrachten geringeren sozialen Störwertes die Schwelle für die Bejahung des Vorliegens einer nicht als schwer anzusehenden Schuld niedriger anzusetzen ist, als bei einem mit höherer Strafe bedrohten Vergehen und Verbrechen. Vergleichsmaßstab bilden alle einer Diversion zugänglichen Delikte. Bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist in der Regel von einem im Vergleich zum Einzugsbereich diversionsfähiger Straftaten bloß durchschnittlichen Unrechtsgehalt derartiger Taten auszugehen ( Schroll/Kert in Fuchs/Ratz,WK StPO § 198 Rz 28 und 29).
Zunächst moniert die Staatsanwaltschaft eine schwere Schuld der Angeklagten als Hindernis für ein diversionelles Vorgehen. Das Erstgericht hat nach Ansicht des Beschwerdegerichtes den Grad der Schuld der Angeklagten zutreffend festgestellt. Hervorzuheben ist, dass der Angeklagten der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 StGB nur deshalb nicht zu Gute kommt, weil ein im Verhältnis zum Gesamtschaden sehr geringer Betrag, welcher nachträglich ermittelt wurde, erst nach Erstattung der Strafanzeige von ihr überwiesen wurde. In Zusammenschau mit der reumütigen sowie geständigen Verantwortung der Angeklagten und des bisher ordentlichen Lebenswandels ist – trotz der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Erschwerungsgründe – fallaktuell von keiner schweren Schuld auszugehen.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach spezialpräventive Erwägungen einer Diversion entgegen stünden, ist zu erwidern, dass die Möglichkeit einer Diversion in spezialpräventiver Hinsicht von der Haltung des Angeklagten abhängt und die Bereitschaft voraussetzt, Verantwortung für das ihm zur Last gelegte Tatgeschehen zu übernehmen. Eine solche Verantwortungsübernahme setzt eine innere Bereitschaft zur Schadensgutmachung oder zum Tatfolgenausgleich voraus, welche nur bei entsprechendem Unrechtsbewusstsein möglich ist (RIS-Justiz RS0116299).
Die Angeklagte übernahm – sowohl im Ermittlungs- als auch im Hauptverfahren – die volle Verantwortung für ihr Verhalten und machte den Schaden vollständig wieder gut, was eine klare Schuldeinsicht erkennen lässt. Aus spezialpräventiven Gesichtspunkten ist eine Bestrafung daher nicht notwendig.
Zudem vermittelt die für die Angeklagte spürbare Reaktion durch Zahlung eines Geldbetrages auch der Öffentlichkeit ein Signal der Rechtsbewährung, sodass damit auch der generalpräventiven Zielsetzung ausreichend entsprochen wird ( Schroll/KertaaO Rz 41 mwN; vgl. auch 14 Os 87/19d).
Im gegenständlichen Fall liegen daher alle Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen vor, weshalb die Entscheidung des Erstgerichts nicht zu beanstanden ist.
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