JudikaturOGH

11Os136/12b – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. November 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Meier als Schriftführerin, im Verfahren zur Unterbringung des Hannes E***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 26. Juni 2012, GZ 37 Hv 24/12t 36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Hannes E***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Danach hat er am 8. Februar 2012 in S***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer produktiv schizophrenen Psychose, beruht,

(I) Beamte mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod an Amtshandlungen zu hindern versucht, und zwar

(1) den Polizeibeamten Herbert B***** und weitere Beamte an der Sachverhaltsaufklärung wegen des Verdachts der Sachbeschädigung (§ 125 StGB) durch die wiederholte Ankündigung, er werde alle (gemeint: ihn aufsuchende Polizisten) erschießen, falls die Polizei zu ihm ins Haus komme;

(2) die Polizeibeamten David F*****, Michael S***** und Josef Fu***** an der Sachverhaltsaufklärung wegen des Verdachts der Sachbeschädigung (§ 125 StGB) und des Verdachts der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 1 und Abs 2 StGB) im Hinblick auf die zu III/1 beschriebenen Äußerungen sowie an seiner Festnahme durch die Äußerung, er werde die genannten Beamten umbringen, weiters dadurch, dass er Josef Fu***** mit einer Hand am Anorak packte und schrie, „was wollt's jetzt“, gezielt mit dem Fuß gegen Josef Fu***** trat, mit der Faust David F***** zu schlagen versuchte und nach Einsatz von Pfefferspray und seiner Fixierung am Boden wild um sich schlug und trat;

(II) die Beamten Josef Fu***** und David F***** im Zuge der zu I/1 geschilderten Tat während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben durch einen gezielten Fußtritt gegen Josef Fu***** und einen Faustschlag gegen David F***** vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht;

(III) folgende Personen mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

(1) Herbert B***** und weitere Beamte der Bezirksleitstelle M***** durch die bei 63 Telefonanrufen wiederholten Äußerungen, „kumm her, i bring euch alle um, i bring di um, du Drecksau, du Staatsfeind, i daschiaß di, du Scheißer, du verdammte Drecksau, du Schwein“;

(2) im Anschluss an die zu I/2 beschriebene Tat

(a) Michael S***** durch die wiederholte Äußerung, „sobald i kaun, schiaß i da mit der 9 mm in den Mund“,

(b) David F***** und Michael S***** durch die sinngemäße Aussage, er werde ihre Namen und Adressen ausforschen und sie dann kalt machen,

und dadurch mehrere Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 zweiter Fall StGB sowie jeweils mehrere Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB begangen.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 35 S 11), die Rechtsmittel jedoch nicht ausgeführt. Da auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1 letzter Satz, 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

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