13Os46/14k – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Juni 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kotanko als Schriftführerin in der Strafsache gegen Costel B***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Costel B***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 17. Februar 2014, GZ 36 Hv 20/14g 137, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Costel B***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde Costel B***** mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB (A/I/1) und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (A/II) schuldig erkannt.
Danach hat er in Salzburg anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen weggenommen (A/I/1) und wegzunehmen versucht (A/II), und zwar
(A/I/1) nachts zum 14. Juli 2013 in einverständlichem Zusammenwirken mit Arpad M***** Irmfried O***** 280 Euro Bargeld mit gegen diesen gerichteter Gewalt durch Versetzen von Schlägen und Tritten, wobei der Genannte durch die ausgeübte Gewalt schwer (§ 84 Abs 1 StGB) in Form von Einblutungen im Bereich der Stimmlippen, einer Gehirnerschütterung, Prellungen und Wunden an beiden Händen, einer Zerrung der Halswirbelsäule sowie einer Prellung und Abschürfung über dem rechten Knie verletzt wurde;
(A/II) am 25. Mai 2013 Gewahrsamsträgern des Unternehmens H***** ein Paar Sportschuhe.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Costel B***** bezieht sich auf den Schuldspruch wegen Raubes. Sie verfehlt ihr Ziel.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider sind Fragen zur Vorstrafenbelastung des Angeklagten für die Schuld oder die Subsumtionsfrage nicht entscheidend.
Gleiches gilt für den Einwand einer durch Alkohol- und Cannabiskonsum beeinträchtigten „Einsichts und Urteilsfähigkeit“. Auf Tatbegehung im Zustand voller Berauschung (§ 11 StGB) bezieht sich der Beschwerdeführer nicht.
Auf das Vorbringen, wonach nur Arpad M***** Gewalt gegen das Tatopfer angewendet habe, wird im Rahmen der Erledigung der Subsumtionsrüge eingegangen.
Soweit die Beschwerde die Urteilsannahmen zur vorsätzlichen Gewaltanwendung durch Costel B***** (US 6) mit Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der leugnenden Verantwortung beider Angeklagten bestreitet, bekämpft sie bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die eine Tatbeurteilung nach § 127 StGB anstelle §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) macht angesichts der konstatierten gemeinsamen Tatausführung (US 6) nicht deutlich, weshalb Costel B***** die alleinige Gewaltanwendung durch Arpad M***** nicht zurechenbar sein soll (zur unmittelbaren Mittäterschaft bei arbeitsteiligem Zusammenwirken vgl Hintersteininger SbgK § 142 Rz 63 mwN).
Mit dem Einwand, der Vorsatz des Angeklagten Costel B***** habe sich lediglich auf die „Förderung eines (Gesellschafts )Diebstahls“ bezogen, setzt sich der Beschwerdeführer über die gegenteiligen Konstatierungen (US 6 f) hinweg, womit er den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit verlässt.
Aus welchem Grund der Gebrauch von verba legalia zur Konstatierung der subjektiven Tatseite hier substanzlos sein soll, teilt die Beschwerde nicht mit.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.