JudikaturOGH

15Os46/24i – OGH Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
04. September 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. September 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hule im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des * H* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 11. März 2024, GZ 314 Hv 160/23d-73.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die strafrechtliche Unterbringung des * H* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet.

[2] Danach hat er am 19. August 2023 in H* unter dem Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, deretwegen er im Tatzeitpunkt zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, den Polizeibeamten * G* und den unter dessen Schutz gestellten (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB) * Hu* gefährlich mit dem Tod des Letztgenannten bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er (zusammengefasst) gegenüber G* durch im Urteil wiedergegebene Äußerungen ankündigte, Hu* zu ermorden, in der Absicht, dass auch dieser von der Androhung seines Todes in Kenntnis gesetzt wird (vgl US 1, 7, 9 f), und somit eine Tat begangen, die als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, die nicht berechtigt ist.

[4] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vermisst Feststellungen zur zumindest vorgegebenen Einflussmöglichkeit des Betroffenen auf die Verwirklichung des angedrohten Übels. Sie macht aber nicht klar (RIS-Justiz RS0116565), warum die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck gebrachte (vgl RIS-Justiz RS0117228) Ankündigung, er werde Hu* das Todesübel zufügen (vgl US 7, 9 f), kein vom Betroffenen zumindest scheinbar beeinflussbares Ereignis darstellen sollte (vgl RIS-Justiz RS0092676 [T2]).

[5] Die Sanktionsrüge (Z 11) richtet sich gegen das Unterbleiben des vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nach § 157a StVG. Mit der Kritik an einzelnen Erwägungen des Schöffengerichts und eigenen Überlegungen zur Substituierbarkeit des Vollzugs zeigt sie jedoch keine Nichtigkeit auf (vgl Haslwanter in WK² StGB Vor §§ 21–25 Rz 8 f), sondern erstattet inhaltlich ein Berufungsvorbringen (vgl RIS-Justiz RS0099865 [T5]).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

Rückverweise