11Os130/02 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Dezember 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Weiser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas B***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 31. Juli 2002, GZ 12 Hv 17/02s-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas B***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (Punkt I des Urteilssatzes) sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (II) und des (richtig: der) Vergehen(s) nach § 30 Abs 1 zweiter und sechster Fall SMG (III) schuldig erkannt. Nach §§ 28, 129 StGB wurde B***** zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, darüber hinaus wurde gemäß § 22 Abs 1 StGB seine Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher angeordnet.
Rechtliche Beurteilung
Nur gegen die vorbeugende Maßnahme richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher indes keine Berechtigung zukommt.
Das Schöffengericht hielt die angeordnete Maßnahme aufgrund der Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers und der durch die damit im Zusammenhang stehende (Beschaffungs )Kriminalität begründeten Gefährlichkeitsprognose für erforderlich.
Wenn nun der Beschwerdeführer für sich in Anspruch nehmen will, dass er lediglich an die Grundsubstanz Methadon gewöhnt sei, welche ihm aber im Rahmen eines Substitutionsprogrammes ärztlich vorgeschrieben werde und es sich dabei nicht um ein berauschendes Mittel iSd § 22 StGB handle, übergeht er, abgesehen davon, dass Methadon entgegen der Beschwerdeauffassung nach I 1 b des Anhangs zur Suchtgiftverordnung ein Suchtgift iSd § 2 Abs 1 SMG ist, die Urteilsfeststellung, wonach bei ihm eine Polytoxomanie vorliegt, die sich darin manifestiert, dass er sich nicht mit dem ärztlich verordneten Methadon begnügt, sondern sich durch strafbare Handlungen auch andere Suchtmittel zu verschaffen sucht (US 6, 4). Die Außerachtlassung dieser Urteilsannahmen bewirkt, dass die Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetze gemäß ausgeführt wurde und daher schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen war (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 1 StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.