(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.
(2) Ferner treten in Kraft:der § 1 Abs. 1, die §§ 2, 3 Abs. 1 Z 3 bis 8 und Abs. 2, die §§ 4 bis 6, 8, 9, 10 Abs. 2a, die §§ 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1995 mit 1. Mai 1995.
(2a) Die §§ 2 Abs. 1 Z 7a, 3 Abs. 2 Z 1 lit. c sowie 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.(3) Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
(4) Verordnungen zur Durchführung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1995 können von dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(5) Die §§ 2 und 3 in der Fassung des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 15/2013 treten mit 1. April 2013 in Kraft.
(6) Der § 9 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft.
(7) § 3 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. April 2013 in Kraft (wobei die Z 5 des Artikel 8 des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 gleichzeitig entfällt). § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(8) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. April 2017 in Kraft, gleichzeitig treten § 2 Abs. 1 Z 7a und § 9a außer Kraft.
(9) §§ 1, 3 und 4 samt Überschrift in der Fassung des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes, BGBl. I Nr. 59/2017, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und sind anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 30. Juni 2018 eingebracht wurde.
(10) § 2 Abs. 1 Z 10a und Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 8 und § 11 Abs. 9 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019 treten mit 1. März 2020 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023 tritt mit 1. September 2024 in Kraft.
Rückverweise
NÄG · Namensänderungsgesetz
§ 11
… 3 bis 8 und Abs. 2, die §§ 4 bis 6, 8, 9, 10 Abs. 2a, die §§ 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/1995 mit 1. Mai 1995. (2a) Die §§ 2 Abs. …
NAG · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
§ 11 Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht; 2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitglieds…
§ 19 Allgemeine Verfahrensbestimmungen
… 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls; 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oder 3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar…
§ 21a Nachweis von Deutschkenntnissen
…1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder 2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; §…
§ 21 Verfahren bei Erstanträgen
…61) verfügen. (3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich…
NAG-DV · Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
§ 7 Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel
…in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG); 6. erforderlichenfalls Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen…
AsylG 2005 · Asylgesetz 2005
§ 60 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
…Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, 3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und 4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt…