JudikaturBVwG

G314 2299268-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
09. Januar 2025

Spruch

G314 2299268-1/12E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 05.12.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dino SRNDIC, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und weiteren Aussprüchen zu Recht erkannt:

A) In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) reiste im Jahr 1992 zusammen mit seinen Eltern in das Bundesgebiet ein und hält sich seither kontinuierlich rechtmäßig in Österreich auf. XXXX wurde der ihm zuvor erteilte unbefristete Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu einem befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (zuletzt gültig bis XXXX .2022) zurückgestuft. Am XXXX .2022 stellte er einen Verlängerungsantrag, über den noch nicht entschieden wurde.

Mit Schreiben vom XXXX .2023 bat die Niederlassungsbehörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) um eine Stellungnahme zum Verlängerungsantrag des BF, dessen Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreite.

Das BFA leitete daraufhin ein Verfahren zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte den BF auf, dazu Stellung zu nehmen und Angaben zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu machen. Der BF erstattete eine mit XXXX .2023 datierte Stellungnahme, die am XXXX .2023 beim BFA einlangte.

Am XXXX .2024 wurde der Vater des BF vor dem BFA als Zeuge im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF vernommen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA daraufhin gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach „Bosnien“ (gemeint offenbar: Bosnien und Herzegowina) fest (Spruchpunkt II.), legte gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt III.) und erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein mit sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.). Dies wurde primär mit den Straftaten des BF begründet. Weder seine familiären Bindungen im Bundesgebiet noch die Geburt seiner Tochter im Jahr XXXX hätten ihn davon abhalten können, straffällig zu werden. Die Intensität seiner Taten habe zuletzt massiv zugenommen. Seinen bestehenden privaten und familiären Bindungen sei ob der schwerwiegenden Straffälligkeit nur eine untergeordnete Rolle beizumessen. Eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina sei ihm vor diesem Hintergrund möglich, obwohl er dort kaum Bindungen habe. Ihm hätte bewusst sein müssen, dass sein massives strafrechtliches Fehlverhalten zu einem Verlust des Aufenthaltsrechts führen könnte. Im Hinblick auf sein Familien- und Privatleben und die von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen sei eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsjährigen Einreiseverbot zu erlassen.

Mit seiner gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids gerichteten Beschwerde beantragt der BF neben der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dessen ersatzlose Behebung und den Ausspruch, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei bzw. eine entsprechende Abänderung des Bescheids. Hilfsweise stellt er einen Behebungs- (gemeint wohl: Aufhebungs-) und Zurückverweisungsantrag. Er halte sich seit seinem ersten Lebensjahr im Bundesgebiet auf und habe im Herkunftsstaat keine hinreichenden familiären, wirtschaftlichen oder sozialen Bezugspunkte; er wäre dort schlichtweg „verloren“. Dagegen spreche er perfekt Deutsch, habe im Bundesgebiet die Schule besucht und sei einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Seine ganze Kernfamilie befinde sich ebenfalls in Österreich. Er bereue seine Taten und sehe ein, dass er - bei einem Beibehalten seines Verhaltens – im Bundesgebiet keine Zukunft habe. Aufgrund seines jungen Alters, des stabilen familiären Umfelds und der persönlichen Bereitschaft, sein Leben zu ändern, sei die Zukunftsprognose jedoch positiv. Eine Rückkehrentscheidung und eine Abschiebung seien aus Gründen des Art 8 EMRK unzulässig.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, erstere als unbegründet abzuweisen.

Am XXXX .2024 übermittelte der BF dem BVwG aufforderungsgemäß Kopien seines Reisepasses, der ihm erteilten Aufenthaltstitel, der Geburtsurkunde seiner Tochter sowie des Scheidungsvergleichs.

Am 05.12.2024 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF und seines Rechtsvertreters statt; eine informierte Person des BFA erschien nach Teilnahmeverzicht nicht. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.

Mit Eingabe vom XXXX .2024 beantragte das BFA die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

Feststellungen:

Der BF kam am XXXX in der Stadt XXXX (damals Jugoslawien, heute Serbien) zur Welt. Er ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina.

Mitte 1992 reiste der BF im Alter von ca. XXXX Monaten aufgrund des Bosnienkrieges zusammen mit seinen Eltern in das Bundesgebiet ein, wo am XXXX seine Schwester XXXX geboren wurde. Ab XXXX wurden dem BF in Österreich wiederholt Aufenthaltsbewilligungen erteilt; zwischen XXXX und XXXX verfügte er über unbefristete Aufenthaltstitel.

Der BF hat wenig Bezug zu seinem Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina, wo er nie niedergelassen war und wo keine ihm nahestehenden Bezugspersonen leben. Seine engsten Familienangehörigen (Eltern, Schwester und Tochter) leben in Österreich. Er hat entferntere Familienangehörige, die in verschiedenen EU-Staaten (Frankreich, Deutschland, Slowenien) bzw. in den USA leben.

Der BF besuchte im Bundesgebiet die Volks- und die Hauptschule; das neunte Schuljahr absolvierte er an der Polytechnischen Schule. Danach machte er in den Jahren XXXX bis XXXX eine Elektrotechnik-Lehre, die er mit der Lehrabschlussprüfung abschloss. Er hat sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache.

Nach dem Lehrabschluss war der BF im Bundesgebiet unselbständig erwerbstätig, bezog zwischendurch aber auch Arbeitslosengeld (so von Februar bis XXXX 2014, im XXXX 2015, im XXXX 2016, von XXXX 2016 bis XXXX 2017, von XXXX bis XXXX 2017, im XXXX und XXXX 2018 sowie im XXXX und XXXX 2018) bzw. Notstandshilfe (von XXXX bis XXXX 2018). Von XXXX 2018 bis zu seiner Verhaftung im XXXX 2022 war er bei der XXXX als Monteur beschäftigt. Derzeit ist er nach der Haftentlassung noch ohne Beschäftigung. Er möchte so bald wie möglich wieder eine Arbeit aufnehmen und hat eine Einstellungszusage eines XXXX für die Zeit nach der Frostperiode.

Der BF heiratete am XXXX (geborene XXXX ), eine in Österreich geborene Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Der Ehe entstammt die am XXXX geborene XXXX . Die Ehe wurde im XXXX einvernehmlich geschieden, nachdem es zuvor zu erheblichen Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten gekommen war. Im Scheidungsvergleich wurde die gemeinsame Obsorge beider Eltern vereinbart, wobei XXXX hauptsächlich im Haushalt des BF verbleiben und von ihm betreut werden sollte. Es wurde ein in seiner Anwesenheit auszuübendes Kontaktrecht der Mutter vereinbart. Schon im XXXX hatte der zuständige Träger der Kinder- und Jugendhilfe angeordnet, dass XXXX nur mit Zustimmung des Kinder- und Jugendhilfeträgers oder des Pflegschaftsgerichts an ihre Mutter übergeben werden dürfe, weil es zu Vernachlässigungen gekommen war und sie sie etwa nicht mehr in den Kindergarten gebracht hatte. Seit der Scheidung haben weder der BF noch seine Tochter Kontakt zu XXXX . Sie hat das vereinbarte Kontaktrecht nie ausgeübt und trägt auch nicht zum Unterhalt ihrer Tochter bei. Sie lebt mittlerweile nicht mehr in Österreich; ihr aktueller Aufenthaltsort ist nicht bekannt.

Im Zusammenhang mit dem Scheitern seiner Ehe begann der BF, immer mehr Alkohol zu konsumieren, und entwickelte eine Alkoholabhängigkeit. Nach einer Therapie war er eine Zeitlang trocken, wurde jedoch einige Zeit vor der letzten Straftat wieder rückfällig.

Der BF wurde in Österreich bislang fünf Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt, wobei einmal eine Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB verhängt wurde, sodass vier Vorstrafen zu berücksichtigen sind.

Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde er wegen der Vergehen der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) und der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 1 StGB) zu einer zweimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Hintergrund war ein Streit mit seiner damaligen Ehefrau, der auch zur Erlassung eines Betretungsverbots gemäß § 38a SPG gegen ihn geführt hatte. Nachdem die Probezeit zunächst auf fünf Jahre verlängert worden war, wurde diese Strafe XXXX endgültig nachgesehen.

Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Eingriffs in fremdes Jagd- und Fischereirecht (§ 137 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er beim Fischen mit einem Bekannten die Grenze des Fischereireviers missachtet hatte. Die Geldstrafe wurde bis XXXX vollständig bezahlt.

Am XXXX wurde der BF durch das Landesgericht XXXX zu XXXX wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 1 und Abs 2 StGB) unter Bedachtnahme auf die vorangegangene Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die zunächst für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde die Bewährungshilfe angeordnet, die XXXX wieder aufgehoben wurde. Grund für diese Verurteilung war, dass der BF bei einer Feier eine Freundin seiner Ex-Frau bedroht hatte. Anlässlich der Folgeverurteilung wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Nachdem der BF am XXXX in XXXX als Autolenker mit stark überhöhter Geschwindigkeit und geringem Abstand auf zwei Exekutivbeamte zugefahren war und sie dadurch mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Anhaltung, gehindert hatte, wurde er durch das Landesgericht XXXX mit dem Urteil vom XXXX zu XXXX wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt (§ 269 Abs 1 erster Fall StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, die unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Als erschwerend wurden zwei einschlägige Vorstrafen gewertet, als mildernd der bisherige ordentliche Lebenswandel [sic], das reumütige Geständnis sowie die positiven Berichte der Bewährungshilfe und des Arbeitgebers des BF.

Mit Schreiben vom XXXX .2020 teilte das BFA dem BF daraufhin mit, dass er durch das Verhalten, das zu den strafgerichtlichen Verurteilungen geführt habe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt habe. Unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse werde das Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung derzeit nicht weitergeführt. Er wurde jedoch ermahnt und darauf hingewiesen, dass er bei einem weiteren Fehlverhalten mit einem Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung rechnen müsse. Gleichzeitig regte das BFA bei der Niederlassungsbehörde die Rückstufung des unbefristeten Aufenthaltstitels des BF gemäß § 28 NAG an, die mit Bescheid vom XXXX .2020 vorgenommen wurde. Dem BF wurde daraufhin ein bis XXXX .2021 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt, der aufgrund eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags bis XXXX .2022 verlängert wurde. Über den weiteren Verlängerungsantrag des BF vom XXXX .2022 wurde noch nicht entschieden.

In den frühen Morgenstunden des XXXX lenkte der BF in XXXX ein Auto, obwohl er zuvor Alkohol konsumiert hatte. Nachdem ein entsprechender Test bei einer Fahrzeugkontrolle 1,9 Promille Alkoholgehalt ergeben hatte, wurden ihm der Führerschein abgenommen und die Weiterfahrt untersagt. Danach irrte er ziellos umher und traf auf einen anderen Mann, der ebenfalls mittelgradig alkoholisiert war und ihm zunächst auf seine Bitte hin eine Zigarette gab. In der Folge versetzte der BF dem Mann einen kräftigen Stoß, sodass dieser zu Boden stürzte, trat daraufhin mit dem Fuß auf ihn ein, entriss ihm seine Umhängetasche, nahm sie an sich und verließ den Tatort. Er wollte sich durch Zueignung des Tascheninhalts (Schlüssel, Zigarettenetui und Zigarettenpackung) unrechtmäßig bereichern. Das Opfer erlitt durch die Tat leichte Verletzungen (Abschürfungen an der linken Hand und am linken Ellenbogen sowie eine Beule am Hinterkopf). Der BF wurde in Zuge einer Sofortfahndung kurz nach der Tat festgenommen und in die Justizanstalt XXXX eingeliefert, wo die Untersuchungshaft über ihn verhängt wurde. Das Landesgericht XXXX verurteilte ihn mit dem Urteil vom XXXX , wegen des Verbrechens des Raubes (§ 142 Abs 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Es sah es als erwiesen an, dass der BF bei der Tat zwar durch den vorangegangenen Alkoholkonsum beeinträchtigt, aber zurechnungsfähig war. Ein minderschwerer Raub (§ 142 Abs 2 StGB) wurde aufgrund der erheblichen physischen Gewaltanwendung (Treten auf ein am Boden liegendes, durch die Alkoholisierung beeinträchtigtes Opfer) verneint. Bei der Strafbemessung wurden das reumütige Geständnis, die Entschuldigung beim Opfer und die Sicherstellung der Beute als mildernd, drei einschlägige Vorstrafen dagegen als erschwerend berücksichtigt. Ergänzend wurde in Betracht gezogen, dass der BF die Tat während zweier offener Probezeiten begangen hatte und sich die Schwere seiner Straftaten zuletzt stetig erhöht hatte. Aufgrund der erstmaligen Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe wurde vom Widerruf der zuvor gewährten Strafnachsichten abgesehen, aber die zuletzt festgelegte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

Im Jahr vor dieser Verurteilung hatte der BF wieder regelmäßig viel Alkohol konsumiert und unter Alkoholeinfluss auch zu anderen Suchtmitteln (Kokain, Crystal Meth, Substitol) gegriffen.

Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt XXXX und ab XXXX in der Justizanstalt XXXX , wo er zunächst in der XXXX arbeitete, aber schon bald als Freigänger angehalten wurde. Nachdem er zwei Mal alkoholisiert vom Freigang und einmal alkoholisiert und verspätet von einem Ausgang in die Justizanstalt zurückgekehrt war, wurde er Anfang XXXX 2023 wieder in den geschlossenen Vollzug verlegt. Danach begann er auf eigenes Betreiben eine Therapie wegen seiner Alkoholabhängigkeit. Nach einer Wartezeit arbeitete er zunächst in der Hauswerkstatt der Justizanstalt. Nachdem ihm erneut Vollzugslockerungen bewilligt worden waren, ohne dass es zu weiteren Unregelmäßigkeiten gekommen wäre, wurde er wieder als Freigänger angehalten. Am XXXX .2024 wurde er unter der Weisung, die Alkoholtherapie fortzusetzen, und unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. Die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt. Der BF hat seit seiner Inhaftierung keine illegalen Suchtmittel und seit XXXX auch keinen Alkohol mehr konsumiert.

Nach der bedingten Entlassung wurde der BF bis XXXX zum Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen wegen Verwaltungsübertretungen (vor allem wegen Alkohol am Steuer) in einem Polizeianhaltezentrum angehalten.

Für die Zeit der Haft hatte der BF seinen Vater mit der Ausübung der Obsorge für seine Tochter beauftragt und bevollmächtigt. Er hatte mit ihr auch schon davor in dem im Eigentum seines Vaters stehenden Einfamilienhaus in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern zusammengelebt. Die Mutter des BF ist nach mehreren Schlaganfällen pflegebedürftig und wird in erster Linie von seinem Vater betreut. Während der Haft hielt der BF den Kontakt zu seiner Tochter bei den ihm bewilligten Ausgängen sowie telefonisch und brieflich aufrecht. Außerdem besuchte ihn seine Schwester, zu der er ein enges Verhältnis hat, regelmäßig gemeinsam mit ihr in der Justizanstalt.

Seit der Haftentlassung wohnt der BF wieder in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seiner Tochter. Abgesehen von der Alkoholproblematik ist er gesund und arbeitsfähig. Er ist krankheits- und therapieeinsichtig in Bezug auf die Suchterkrankung und reflektiert und schuldeinsichtig in Bezug auf seine Straftaten. Er kümmert sich wieder – wie vor der Haft – als Hauptbezugsperson um seine Tochter, die derzeit eine Mittelschule in XXXX besucht, und unterstützt seinen Vater bei der Haushaltsführung. Er ist derzeit nicht sozialversichert; die Bearbeitung seines Antrags auf Arbeitslosengeld wurde vom Ausgang dieses Verfahrens abhängig gemacht, obwohl er seiner Arbeitspflicht während der Strafhaft nachgekommen und daher gemäß § 66a AlVG für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert war. Er versucht, weisungsgemäß einen passenden Therapieplatz zu finden.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungserhebliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und der Gerichtsakten des BVwG, insbesondere aus den Angaben des BF sowie aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.

Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort des BF gehen übereinstimmend aus ZMR, IZR und Strafregister hervor und sind auch durch den in Kopie vorliegenden Reisepass belegt.

Die dem BF erteilten Aufenthaltstitel wurden vorgelegt; für die Zeit ab XXXX sind sie auch im IZR dokumentiert. Dort sind auch der Verlängerungsantrag des BF vom XXXX sowie der Umstand, dass darüber noch nicht entschieden wurde, ersichtlich. Letzteres geht auch aus der aktenkundigen Kommunikation zwischen der Niederlassungsbehörde und dem BFA hervor.

Laut ZMR liegen für den BF ab XXXX durchgehend Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet vor. Es besteht jedoch angesichts der ihm auch schon davor erteilten Aufenthaltstitel und der Tatsache, dass das ZMR erst 2002 seinen Vollbetrieb aufnahm, kein Zweifel daran, dass er auch schon davor im Bundesgebiet niedergelassen war, und zwar nach seinen glaubhaften und konsistenten Angaben seitdem er 14 Monate alt war.

Da der BF demnach seit frühester Kindheit in Österreich niedergelassen ist, ist glaubhaft, dass er in seinem Herkunftsstaat keine Personen hat, die ihm besonders nahestehen. Aufgrund der Migrationsbewegungen infolge des Bosnienkrieges (1992 bis 1995) ist es plausibel, dass seine Verwandten in verschiedenen Staaten außerhalb von Bosnien und Herzegowina leben, zumal der Geburtsort des BF im heutigen Serbien liegt.

Die Schul- und Berufsausbildung des BF wird anhand seiner plausiblen Angaben dazu festgestellt. Damit im Einklang steht, dass er laut den Sozialversicherungsdaten von XXXX bis XXXX Lehrling war. Seine Deutschkenntnisse stellte er unter anderem bei der Beschwerdeverhandlung unter Beweis, der kein Dolmetscher beigezogen werden musste. Die steht im Einklang mit dem langjährigen Inlandsaufenthalt sowie der in Österreich absolvierten Ausbildung und Berufstätigkeit.

Die Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus seinen Sozialversicherungsdaten, ebenso der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Die Einstellzusage eines Gartenbauunternehmens liegt vor, wobei gut nachvollziehbar ist, dass er diese Beschäftigung erst nach dem Winterfrost aufnehmen kann, wie er in der Beschwerdeverhandlung erläuterte. Es ist plausibel, dass er sich bemüht einen Arbeitsplatz zu finden, zumal er auch in der Vergangenheit trotz diverser Probleme (Sucht, Straftaten) fast immer erwerbstätig war, insbesondere in der Zeit zwischen XXXX und der Verhaftung XXXX .

Der BF legte die Geburtsurkunde seiner Tochter sowie den Scheidungsvergleich und das Protokoll der Scheidungsverhandlung vor. Obwohl er demnach gemeinsam mit seiner Ex-Ehefrau mit der Obsorge für seine Tochter betraut ist, übt er diese offenbar - jedenfalls seit der Scheidung - alleine aus. Dass es derzeit keinen Kontakt zu XXXX gibt, folgt einerseits den Angaben des BF vor dem BVwG und andererseits daraus, dass für sie laut ZMR in Österreich keine Wohnsitzmeldung mehr vorliegt. Das vom BF vorgelegte Schreiben des Kinder-und Jugendhilfeträgers belegt die von ihm geschilderten Probleme von XXXX bei der Ausübung der Obsorge in der Zeit vor der Scheidung. Die heftigen Auseinandersetzungen der Eheleute in diesem Zeitraum ergeben sich aus der Darstellung des BF und seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung wegen gegen seine Ehefrau gerichteter Aggressionstaten.

Der BF sprach vor dem BVwG offen über seine Suchterkrankung, die sich auch an den aktenkundigen Verwaltungsstrafen wegen Alkohol am Steuer und der wiederholten Alkoholisierung während der Strafhaft laut dem Schreiben der Justizanstalt XXXX zeigt. Letztere führte sogar zum Entzug des Freigängerstatus. Jedenfalls die letzten strafgerichtlichen Verurteilungen des BF standen offenbar ebenfalls im Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholkonsum. Da er zuletzt aber wieder als Freigänger angehalten und vorzeitig bedingt entlassen wurde, ist glaubhaft, dass er mittlerweile problembewusst und therapieeinsichtig ist. Es ist auch verständlich, dass er aufgrund der kurzen Zeit seit der Haftentlassung und der fehlenden Sozialversicherung trotz entsprechender Bemühungen noch keinen passenden Therapieplatz gefunden hat, zumal er sich erst seit Anfang XXXX auf freiem Fuß befindet.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, die zugrundeliegenden Taten, die Strafbemessungsgründe, die Probezeitverlängerungen und die bedingte Entlassung ergeben sich aus dem Strafregister und den vorliegenden Strafurteilen. Der BF äußerte sich dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, wobei er sich weitgehend einsichtig und reumütig zeigte und insbesondere die Verantwortung für die seinen letzten beiden Verurteilungen zugrundeliegenden Taten ohne Umschweife auf sich nahm. Seine reflektierte Haltung zeigt sich auch daran, dass bei der letzten Verurteilung neben dem reumütigen Geständnis auch die Entschuldigung beim Opfer als Milderungsgrund berücksichtigt wurde. Der BF sprach vor dem BVwG auch offen über seine Suchtproblematik und zeigte sich glaubhaft entschlossen, sein Leben insoweit zu ändern, zumal er bereits in der Justizanstalt XXXX eine entsprechende Therapie begonnen hat. Andere Gesundheitsbeeinträchtigungen sind nicht ersichtlich. Da er bis zu seiner Verhaftung (trotz der schon damals bestehenden Suchtproblematik) berufstätig war und seiner Arbeitspflicht während der Haft nachgekommen ist, wie er vor dem BVwG glaubhaft schilderte, ist davon auszugehen, dass er weiterhin arbeitsfähig ist.

Das Schreiben des BFA an den BF vom XXXX (Ermahnung) liegt vor. Die Rückstufung gemäß § 28 NAG ist im IZR dokumentiert und ergibt sich schon daraus, dass ihm zuletzt nur noch befristete Aufenthaltstitel erteilt wurden.

Der Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen wegen Verwaltungsübertretungen im Anschluss an den Strafvollzug ergibt sich aus der Wohnsitzmeldung des BF im Polizeianhaltezentrum laut ZMR und aus seinen Angaben vor dem BVwG.

Die familiäre Situation des BF, die Beziehung zu seiner Tochter und zu seiner Schwester sowie die aktuelle Wohnsituation bei seinen Eltern werden anhand seiner Angaben vor dem BVwG festgestellt. Die Angaben seines Vaters vor dem BFA stehen damit gut im Einklang. Die Schulbesuchsbestätigung für die Tochter des BF wurde vorgelegt; sie kam laut Geburtsurkunde in XXXX zur Welt, ist laut ZMR seit XXXX an derselben Adresse gemeldet wie die Eltern des BF und hat laut IZR einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“.

Die Feststellungen zu den Bemühungen des BF, einen Therapieplatz und Arbeitslosengeld zu erhalten, basieren auf seinen glaubhaften Angaben vor dem BVwG.

Rechtliche Beurteilung:

Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht in Leere, zumal diese vom BFA nicht aberkannt wurde.

Der BF ist Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Er lebt im Bundesgebiet, seit er 14 Monate alt war, wobei sein Aufenthalt aufgrund der ihm seither durchgehend erteilten Aufenthaltstitel und des fristgerechten Verlängerungsantrags vom XXXX rechtmäßig ist.

Aufgrund des rechtmäßigen Inlandsaufenthalts des BF setzt eine Rückkehrentscheidung gegen ihn gemäß § 52 Abs 4 Z 4 FPG voraus, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund nach § 11 Abs 1 und Abs 2 NAG entgegensteht. Diese Voraussetzung wäre fallbezogen insbesondere dann erfüllt, wenn sein Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreitet (siehe § 11 Abs 2 Z 1 NAG), was durch die strafgerichtlichen Verurteilungen indiziert ist.

Einschränkungen der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ergeben sich aus § 9 BFA-VG. Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die in sein Privat- oder Familienleben eingreift, nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Da der BF von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, ist der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs 4 Z 2 BFA-VG erfüllt. Diese Bestimmung normierte bis zu ihrer Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs 4 BFA-VG im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2022/21/0003). Dies ist insbesondere bei besonders gravierender Straffälligkeit, z.B. bei grenzüberschreitendem Kokainschmuggel mit einschlägiger Rückfälligkeit (vgl. VwGH 27.04.2023, Ra 2022/21/0138), der Fall.

Eine derartige besonders gravierende Straffälligkeit oder die Begehung besonders verwerflicher Straftaten ist dem BF nicht vorzuwerfen. Er wurde zwar mehrfach strafgerichtlich verurteilt, wobei durchaus besorgniserregend ist, dass er – auch nach der Rückstufung seines Aufenthaltstitels - zunehmend schwerere Taten begangen hat, zuletzt mit erheblicher physischer Gewalteinwirkung auf ein arg- und hilfloses Opfer. Während er zunächst noch eine Probezeit bestanden und eine Geldstrafe wegen eines Bagatelldelikts vollständig bezahlt hat, delinquierte er in der Folge mehrfach während offener Probezeiten; zuletzt musste eine empfindliche unbedingte Freiheitstrafe wegen Raubes ausgesprochen werden. Dazu kommen Verwaltungsstrafen wegen Alkohol am Steuer und der ebenfalls auf Alkoholkonsum zurückzuführende Widerruf des Freigängerstatus während des Strafvollzugs. Zugunsten des BF ist jedoch zu berücksichtigen, dass noch keine bedingte Nachsicht widerrufen werden musste. Er ist reumütig und glaubhaft willens, seinen Lebenswandel zu ändern.

Aufgrund der allgemein hohen spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs, die beim BF noch dadurch verstärkt wird, dass er sich mittlerweile bewusst mit der Suchtproblematik auseinandersetzt und insoweit Hilfsangebote annimmt, ist sogar eine vorsichtig positive Zukunftsprognose zu erstellen, zumal er eine abgeschlossene Berufsausbildung hat und bis zu seiner Verhaftung am österreichischen Arbeitsmarkt gut integriert war. Dazu kommt, dass seinen Verurteilungen jeweils Einzeltaten zugrunde lagen und er nicht über längere Tatzeiträume delinquierte oder als Serientäter einzustufen wäre.

Außerdem steht dem kriminellen Werdegang des BF sein langjähriges und intensives Privat- und Familienleben im Bundesgebiet gegenüber. Er ist als alleinerziehender Vater eine zentrale Bezugsperson für seine in Österreich geborene Tochter, die hier die Schule besucht. Er lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit ihr und seinen betagten und teils auch hilfsbedürftigen Eltern. Er hat nie für längere Zeit in seinem Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina gelebt und hat dort auch keine ihm nahestehenden Bezugspersonen.

Der BF hat nach dem Erstvollzug einen Arbeitsplatz in Aussicht und ist aufgrund der während der Haft begonnenen Therapie auf einem guten Weg, sein Leben wieder in geregelte Bahnen zu bringen. Aufgrund der familiären Bindungen zu seiner Tochter, seinen Eltern und seiner Schwester wird er dabei durch einen positiven sozialen Empfangsraum unterstützt.

Da dem BF keine besonders verwerflichen Straftaten zur Last fallen, geht von ihm - auch in Zusammenschau mit der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs - keine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen aus, die dazu führen würde, dass trotz der starken Verankerung im Bundesgebiet und des rechtmäßigen Aufenthalts von frühester Kindheit an eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn erlassen werden muss. Dabei wird auch das Wohl seiner zehnjährigen Tochter entscheidend berücksichtigt, die über einen unbefristeten Aufenthaltstitel im Inland verfügt und die bereits den Abbruch des Kontakts zu ihrer Mutter und deren vernachlässigendes Verhalten verkraften musste.

In einer Gegenüberstellung der persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts überwiegen erstere, sodass gegen ihn keine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist. Daher sind diese und die darauf aufbauenden weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte.

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