BundesrechtBundesgesetzeMietrechtsgesetz§ 18

§ 18Erhöhung der Hauptmietzinse

(1) Finden die Kosten einer vom Vermieter durchzuführenden, unmittelbar heranstehenden größeren Erhaltungsarbeit einschließlich der nach § 3 Abs. 3 Z 1 anrechenbaren Verzinsung und Geldbeschaffungskosten in der Summe der sich in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren ergebenden Mietzinsreserven oder Mietzinsabgänge keine Deckung und übersteigen sie die während des Verteilungszeitraums zu erwartenden Hauptmietzinseinnahmen, so kann zur Deckung des Fehlbetrags eine Erhöhung des Hauptmietzinses begehrt werden. Zur Festsetzung des erforderlichen erhöhten Hauptmietzinses sind maßgebend:

1. die Summe der sich in den vorausgegangenen zehn Kalenderjahren ergebenden Mietzinsreserven oder Mietzinsabgänge einschließlich eines allfälligen Zuschusses, der aus Anlaß der Durchführung der Arbeiten gewährt wird;

2. die angemessenen Kosten der durch einen Kostenvoranschlag umschriebenen unmittelbar heranstehenden Erhaltungsarbeit einschließlich der angemessenen Kosten der Bauverwaltung und Bauüberwachung, soweit diese zusammen 5 vH der Baukosten nicht überschreiten; diese Kosten sind um den Unterschiedsbetrag nach Z 1 zu kürzen oder zu erhöhen (Deckungsfehlbetrag);

3. ein zehn Jahre nicht übersteigender Verteilungszeitraum, der unter Berücksichtigung des Zeitraums, in dem sich solche oder ähnliche Arbeiten bei Zugrundelegung regelmäßiger Bestandsdauer erfahrungsgemäß wiederholen, sowie der wirtschaftlichen Lage des Vermieters und der Gesamtheit der Mieter des Hauses nach billigem Ermessen zu bestimmen ist;

4. das zur Finanzierung des Deckungsfehlbetrags notwendige eigene oder fremde Kapital des Vermieters samt den mit der Aufnahme fremden Kapitals verbundenen Geldbeschaffungskosten sowie das auf den Kalendermonat umzurechnende Erfordernis zur Tilgung und angemessenen Verzinsung dieses Kapitals;

5. ein nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) festzusetzender Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten von laufend wiederkehrenden Erhaltungsarbeiten und der laufend fällig werdenden Aufwendungen für die mit dem Eigentum verbundene Vermögensteuer samt Zuschlägen zuzüglich des allfälligen Betrags, der zur Tilgung und Verzinsung einer nach § 3 Abs. 3 Z 1 finanzierten früheren Erhaltungsarbeit je Kalendermonat aufgebracht werden muß;

6. die Gesamtsumme der für die vermieteten, vom Vermieter benützten oder trotz ihrer Vermietbarkeit leerstehenden Mietgegenstände des Hauses anrechenbaren monatlichen Hauptmietzinse, die sich gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 lit. b bis d errechnen;

7. die Feststellung, ob oder inwieweit das nach Z 4 und 5 ermittelte monatliche Deckungserfordernis in der nach Z 6 ermittelten Gesamtsumme Deckung findet oder nicht.

(2) Ist der monatliche Hauptmietzins, den ein Hauptmieter für seinen Mietgegenstand entrichtet, niedriger als der bei der Berechnung der Gesamtsumme nach Abs. 1 Z 6 für den Mietgegenstand ausgewiesene Betrag, so hat das Gericht (die Gemeinde, § 39) dem Vermieter während des festgesetzten Verteilungszeitraums die Anhebung dieses Hauptmietzinses nach Maßgabe des Deckungserfordernisses (Abs. 1 Z 4 und 5) bis zu der im Abs. 1 Z 6 für den Mietgegenstand ausgewiesenen Höhe des Hauptmietzinses zu bewilligen.

(3) Findet das nach Abs. 1 Z 4 und 5 ermittelte Deckungserfordernis in der nach Abs. 1 Z 6 ermittelten Gesamtsumme nicht oder nicht zur Gänze Deckung, so hat das Gericht (die Gemeinde, § 39) neben der nach Abs. 2 allenfalls zu bewilligenden Anhebung der Hauptmietzinse die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses während des festgesetzten Verteilungszeitraums in der Weise zu bewilligen, daß der Vermieter von jedem Hauptmieter eines Mietgegenstandes im Haus neben dem für den Mietgegenstand nach Abs. 1 Z 6 ausgewiesenen und allenfalls nach Abs. 2 angehobenen monatlichen Hauptmietzins den auf den Mietgegenstand nach dem Verhältnis der Nutzflächen (§ 17) entfallenden Anteil am nicht gedeckten Teil des Deckungserfordernisses begehren darf.

(4) Steht fest, daß eine Erhöhung der Hauptmietzinse auch dann erforderlich ist, wenn die von den Hauptmietern gegen die Hauptmietzinsabrechnung der vorausgegangenen zehn Kalenderjahre erhobenen Einwendungen berechtigt sind, und ist zu besorgen, daß durch die Überprüfung dieser Einwendungen der Hauptmieter die Durchführung der Erhaltungsarbeiten verzögert würde, so kann das Gericht (die Gemeinde, § 39) die Überprüfung dieser Einwendungen der Hauptmieter der Entscheidung nach § 19 Abs. 3 vorbehalten und zunächst die Höhe der anrechenbaren Mietzinsreserven oder Mietzinsabgänge nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) festsetzen.

(5) Der Vermieter kann eine Erhöhung der Hauptmietzinse für eine Wohnung nicht verlangen,

1. wenn es sich um eine Wohnung der Ausstattungskategorie D handelt und für sie ein Hauptmietzins vereinbart wurde, der 0,66 Euro (Anm. 1) je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat übersteigt; dieser Betrag valorisiert sich entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6;

2. wenn bei einem befristeten Hauptmietvertrag (§ 29 Abs. 1 Z 3) die jeweils vereinbarte Vertragsdauer weniger als vier Jahre beträgt.

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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 185/2004 ab 1.6.2004: 0,69 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 296/2006 ab 1.9.2006: 0,73 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 295/2008 ab 1.9.2008: 0,77 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 218/2011 ab 1.8.2011: 0,81 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 62/2014 ab 1.4.2014: 0,86 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 10/2018 ab 1.2.2018: 0,90 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 138/2022 ab 1.4.2022: 0,95 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 209/2022 ab 1.6.2022: 1,00 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 363/2022 ab 1.11.2022: 1,06 Euro

gemäß BGBl. II Nr. 170/2023 ab 1.7.2023: 1,12 Euro)

Entscheidungen
216
  • Rechtssätze
    85
  • RS0123165OGH Rechtssatz

    15. Dezember 2009·2 Entscheidungen

    a) Ein Auftrag zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten an den Vermieter in einem Verfahren nach §§ 18 ff MRG bildet einen nach § 6 Abs 2 MRG vollstreckbaren Exekutionstitel. An ihn sind bei nachträglicher Begründung von Wohnungseigentum sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft gebunden. Sie sind Verpflichtete im Exekutionsverfahren. b) Die Vollstreckung eines Auftrags nach § 6 Abs 2 MRG erfolgt ausschließlich durch die Bestellung eines Zwangsverwalters, die sich von der Zwangsverwaltung nach den §§ 97 bis 132 EO nicht nur durch ein anderes Verfahren, sondern auch durch ein anderes Ziel, nämlich die Durchführung der aufgetragenen Arbeiten, unterscheidet. Dem Zwangsverwalter obliegt mit dieser Zweckbestimmung grundsätzlich die ordentliche Verwaltung der Liegenschaft; zu Rechtshandlungen darüber hinaus bedarf er iSd § 112 Abs 1 EO der Zustimmung des Gerichtes. c) Der nach § 6 Abs 2 MRG bestellte Zwangsverwalter ist ab Übergabe der Liegenschaft befugt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Durchführung der Zwangsverwaltung erforderlich sind. Dazu zählen auch notwendige Klagsführungen. Er hat alle Nutzungen und Einkünfte aus der verwalteten Liegenschaft anstelle des Verpflichteten einzuziehen, wozu nicht nur die Hauptmietzinse zählen, sondern auch sämtliche Einkünfte aus allgemeinen Teilen der Liegenschaft, wie Abstellflächen, Werbeflächen etc. Der Verpflichtete - und damit auch der von ihm bestellte Verwalter - hat sich insoweit nicht nur jeder Verfügung über die Erträgnisse zu enthalten, sondern darf sich auch gegen den Willen des Zwangsverwalters nicht an dessen Geschäftsführung beteiligen. d) Im Rahmen der ihm nach § 6 Abs 2 MRG obliegenden ordentlichen Verwaltung eines im Wohnungseigentum stehenden Hauses hat der Zwangsverwalter auch die Rücklage heranzuziehen. Er kann nicht nur auf die bestehende Rücklage greifen, sondern, sollte diese nicht ausreichen, auch Rücklagenbeiträge in angemessener Höhe festsetzen, vorschreiben und notfalls im Klagsweg eintreiben. e) Nimmt der Zwangsverwalter in einem Verfahren nach § 6 Abs 2 iVm § 19 Abs 2 MRG zur Finanzierung der durchzusetzenden Erhaltungsarbeiten ein Hypothekardarlehen auf, kann er damit die ganze Liegenschaft belasten, also auch alle Miteigentumsanteile von Mit- und Wohnungseigentümern. f) Die Regelung des § 6 Abs 2 vierter Satz MRG, wonach der Zwangsverwalter verlangen kann, ihm die Verwaltung der Mietzinsreserven der zehn vorausgegangenen Kalenderjahre zu übertragen, dient nur dazu, Aufträge zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten gemäß § 6 Abs 1 MRG durch die Heranziehung der bezeichneten Mietzinsreserven so wie in einem Verfahren nach §§ 18 ff MRG zu finanzieren; diese Möglichkeit ist obsolet, wenn ein im Mietzinserhöhungsverfahren nach §§ 18, 19 Abs 2 MRG erteilter Auftrag zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten zu vollstrecken ist.