RS0070207 – OGH Rechtssatz
Ein Erhaltungsaufwand oder Verbesserungsaufwand zu einem Zeitpunkt, in dem die Notwendigkeit einer Antragstellung nach §§ 18 f MRG bereits offenkundig ist, rechtfertigt dann nicht die Inanspruchnahme der Investitionsprämie, wenn die Arbeiten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Verfahren nach § 18 MRG bzw der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Großreparatur stehen.