RS0112057 – OGH Rechtssatz
Vereinbarungen oder ein Verzicht auf die Überprüfung von Vereinbarungen, denen eine bestimmte Kategorie zugrunde gelegt wurde, sind ohne Auswirkung auf das Erhöhungsverfahren nach § 18 MRG. Dem Mieter steht unbeschadet des Verstreichens der Frist des § 16 Abs 8 MRG das Recht zu, im Erhöhungsverfahren Umstände vorzutragen, die die Überprüfbarkeit der tatsächlichen Ausstattungskategorie ermöglichen. Nur diese ist dem Erhöhungsverfahren zugrundezulegen.