RS0069973 – OGH Rechtssatz
Zieht man bei Auslegung und Anwendung des § 14 Abs 2 WGG die gesetzliche Regelung der Hauptmietzinserhöhung nach § 7 MG bzw § 18 MRG und die dazu ergangene Rechtsprechung heran, steht einer Erhöhung nach § 14 Abs 2 WGG der Umstand nicht entgegen, daß die Erhaltungsarbeiten bereits durchgeführt wurden.