JudikaturOGH

RS0119403 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. September 2004

Die Rücknahme eines Antrages auf Mietzinserhöhung gemäß § 18 Abs 1 MRG führt dazu, dass mit Beendigung des Erhöhungsverfahrens auch die bis zur Entscheidung über den Erhöhungsantrag im Hauptverfahren getroffene Zwischenerledigung auf vorläufige Mietzinserhöhung wirkungslos wird. Damit liegendie Voraussetzungen eines Rückforderungsanspruchs nach § 1435 ABGB wegen Wegfalls des zunächst vorhandenen Rechtsgrundes der Leistung erhöhter Hauptmietzinse vor.

Rückverweise