JudikaturOGH

5Ob89/91 – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. November 1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller 1.) Dr. Peter D*****, und 2.) Helga D*****, wider die Antragsgegner 1.) Johann P*****, 2.) Otto F*****,

Beschluß

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm §§ 528a und 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Entscheidung auf die Ausführungen der Zurückweisungsgründe beschränken, wenn - wie hier - ein ordentlicher Revisionsrekurs wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen wird (vgl. 5 Ob 508/91; 5 Ob 52/91).

Das Rekursgericht hat seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses damit begründet, daß noch keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage vorhanden sei, ob ein formell auf die §§ 18a, 18b MRG gestützter Antrag als ausreichende Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach §§ 18, 19 MRG angesehen werden könne. Aufgehoben wurde der das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin zurückweisende Beschluß des Erstgerichts allerdings mit dem Argument, daß der Antrag vom 26. Mai 1988, mit dem die Zentrale Schlichtungsstelle der Gemeinde Wien befaßt war, ohnehin als ein Antrag im Sinne des § 18 MRG zu werten sei. Auch wenn man dort nur die §§ 18a und 18b MRG angeführt habe, ergebe sich doch aus dem Inhalt des Antrages, daß die Bewilligung zur Einhebung erhöhter Hauptmietzinse für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten begehrt werde, also auch das Rechtsschutzziel der §§ 18, 19 MRG Verfahrensgegenstand gewesen sei. Nur nebenbei äußerte dazu das Rekursgericht noch die Rechtsmeinung, daß Entscheidungen im Sinne der §§ 18a oder 18b MRG außerhalb und unabhängig von einem Verfahren nach §§ 18 und 19 MRG nicht getroffen werden könnten.

§ 37 Abs 3 Z 16 MRG, der wiederum auf § 528 Abs 1 ZPO verweist, bindet die Zulässigkeit des Revisionsrekurses im außerstreitigen Mietrechtsverfahren an das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, von deren Lösung die konkrete Fallentscheidung abhängt. Rechtsprobleme, die sich nur bei einer anderen Sachlage stellen würden, können daher nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (vgl. 6 Ob 1533/88).

Rechtliche Beurteilung

Im gegenständlichen Fall wurde die für die Zulassung des ordentlichen Revisionsrekurses maßgebliche Rechtsfrage, ob ein formell auf §§ 18a und 18b MRG gestützter Antrag als ausreichende Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach §§ 18, 19 MRG anzusehen sei, nur in einem obiter dictum des Rekursgerichtes angesprochen. Die eigentlichen Entscheidungsgründe unterstellen ein derartiges Begehren auf Grund des Antragsvorbringens, erschöpfen sich also in der Interpretation eines konkreten Sachverhalts. Eine derartige Beurteilung ist der Überprüfung einer Klage auf ihre Schlüssigkeit vergleichbar. Auch sie setzt bei der Frage an, ob sich der erhobene Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt. Derartige Entscheidungen werden in der Regel durch die besonderen Umstände des Einzelfalls bestimmt, eignen sich also nicht für eine die Rechtsentwicklung vorantreibende Leitjudikatur des Obersten Gerichtshofes (vgl. 4 Ob 1009/88; 1 Ob 666/90; 5 Ob 52/91). Damit erweist sich der Revisionsrekurs, in dem die Rechtsmittelwerber in Ansehung des Aufhebungsbeschlusses lediglich die Ansicht des Rekursgerichtes bekämpfen, der von den Hauseigentümern am 26. Mai 1988 bei der Schlichtungsstelle eingebrachte Antrag stelle eine ausreichende Grundlage für die Einleitung eines Verfahrens nach den §§ 18, 19 MRG dar, als unzulässig.

Auf die im Revisionsrekurs weiters relevierten, bereits die Sachentscheidung selbst betreffenden Rechtsfragen

kann - abgesehen davon, daß bisher Feststellungen überhaupt unterblieben sind - mangels Vorliegen eines zulässigen Rechtsmittels nicht eingegangen werden.

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