JudikaturOGH

RS0070351 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Dezember 1991

Dann, wenn sich die Notwendigkeit der Aufgliederung eines einheitlich gestellten Antrages nach den §§ 18 ff MRG erst bei Gericht herausstellt und der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Trennung der Anträge so nachkommt, daß es sich ergibt, daß der einheitliche Antrag nur eine Verbindung von Einzelanträgen darstellte, ist die Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens vor Gericht schon wegen des ursprünglich einheitlich gestellten Antrages bei der Schlichtungsstelle weiterhin gegeben.

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