Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Wieser in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Agata Wolinska-Umschaden, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei B* , **, vertreten durch Mag. Constantin-Adrian Nitu, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 43.709,98 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21.8.2025, **-53, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.777,56 (darin EUR 296,26 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger kaufte am 24.5.2023 vom Beklagten dessen Fahrzeug ** mit einem Kilometerstand von 163.000 km um einen Kaufpreis von EUR 40.000,--.
Der Kläger begehrt – infolge erklärter Auflösung des Kaufvertrags – die Rückzahlung dieses Kaufpreises sA Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs sowie-zuletzt (SS 28.3.2024)-die Zahlung von EUR 3.709,98 sA an Schadenersatz für Aufwendungen und Reparaturen von EUR 9.188,85, vermindert um eine Benützungsentgelt von EUR 5.478,87.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, rund zwei Wochen nach dem Ankauf habe sich herausgestellt, dass das Fahrzeug erhebliche, die Verkehrs- und Betriebssicherheit ausschließende Mängel aufweise. Konkret sei wegen abnormaler Laufgeräusche ein Reparaturaufwand von EUR 8.929,30 entstanden. Weiters seien Steuerketten/Kettenspanner, das Automatikgetriebe und ein wesentliches Steuergerät für die Umfeld-Kamera mangelhaft, weswegen Reparaturen im Ausmaß von zumindest EUR 14.844,39 notwendig wären, um das Fahrzeug in einen fahrtüchtigen Zustand zu versetzen. Zudem hätten sich vor der Übergabe nicht sach- und fachgerecht durchgeführte Reparatur- bzw Austauschmaßnahmen am Getriebe und möglicherweise an der Luftfeder ergeben; das Nachtsichtsystem sei bereits vor dem Ankauf mangelhaft gewesen. Infolge der Verweigerung des Beklagten, Verbesserungen vorzunehmen, sei der Kläger zur Wandlung berechtigt.
Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss erstrecke sich nicht auf arglistig verschwiegene Mängel und nicht auf - wenn auch nur schlüssig - zugesicherte Eigenschaften. Der Kaufvertrag habe ein nicht einmal sechs Jahre altes Fahrzeug betroffen, dessen Laufleistung deutlich unter der zu erwartenden Laufleistung (von 350.000 km für ein vergleichbares Fahrzeug) gelegen sei. Angesichts des hohen Kaufpreises habe davon ausgegangen werden können, dass es in einem ausgezeichneten Zustand sei. Objektiv sei daraus der Schluss zulässig gewesen, dass der PKW verkehrs- und betriebssicher sein müsse; hievon seien beide Parteien bei der Übergabe ausgegangen, sodass dies zumindest schlüssig als vereinbart zu gelten habe. Der Gewährleistungsverzicht erstrecke sich nicht auf die vorliegenden, die Verkehrs- und Betriebssicherheit betreffenden Mängel. Verzichtserklärungen seien eng auszulegen. Es habe sich nicht um augenscheinliche Mängel gehandelt, der Beklagte habe diese nicht offengelegt.
Die Klage werde neben Gewährleistung auch auf Arglist, Irrtum und laesio enormis gestützt. Der Kläger sei von der Verkehrstüchtigkeit und Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs ausgegangen, dies sei durch den Beklagten durch die Ansetzung des Kaufpreises von EUR 40.000,-- veranlasst worden. Der diesbezüglich entstandene Irrtum sei wesentlich gewesen, bei Kenntnis der Mängel hätte der Kläger das Fahrzeug nicht erworben. Allenfalls habe ein gemeinsamer Irrtum der Parteien über die Verkehrs- und Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugs vorgelegen.
Der Beklagte wandte ein, er habe dem Kläger einen mängelfreien PKW übergeben, nachdem der Kläger diesen ausgiebig besichtigt und Probe gefahren habe, wobei das Fahrzeug als einwandfrei tituliert worden sei. Die nun behaupteten Mängel, die Notwendigkeit der Reparaturen und deren Kosten würden bestritten. Es handle sich um typische Verschleißerscheinungen. Die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs sei nicht beeinträchtigt.
Zudem hätten die Streitparteien im Kaufvertrag vereinbart, dass sämtliche Ansprüche aus der gesetzlichen Gewährleistung ausgeschlossen seien. Darauf habe der Beklagte den Kläger ausdrücklich hingewiesen. Eine Vermutung der schlüssigen Vereinbarung der Verkehrs- und Betriebssicherheit und der Fahrbereitschaft beim Gebrauchtwagenkauf bestehe nur bei – hier nicht gegebenem – Kauf von einem gewerblichen Kraftfahrzeughändler. Aufgrund des eindeutig formulierten Gewährleistungsausschlusses wären allenfalls vorhandene Mängel hievon umfasst. Eine Zusicherung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs habe es nicht, auch nicht schlüssig, gegeben. Der handschriftliche Zusatz „keine Garantie Privatverkäufer“ bringe zum Ausdruck, dass der Beklagte keinerlei Haftung für Mängel irgendwelcher Art übernehmen wolle.
Eine dem Beklagten vorwerfbare Arglist sei nicht gegeben; er habe nichts verschwiegen. Eine Verkürzung über die Hälfte liege nicht vor. Der Kläger habe sich keinesfalls in einem Irrtum befunden.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Den auf den Seiten 3 bis 6 der Urteilsausfertigung festgestellten Sachverhalt, auf den verwiesen wird, würdigte es in rechtlicher Hinsicht dahin, dass ein Gewährleistungsausschluss nach § 929 ABGB beim Privatkauf von Gebrauchtwagen grundsätzlich zulässig sei. Es sei darüber nicht ausdrücklich gesprochen worden. Im schriftlichen Vertrag sei der Textbaustein „Die Gewährleistung, also die Haftung für Mängel, ist ausgeschlossen“ angekreuzt; zusätzlich sei der Vermerk „keine Garantie Privatverkäufer“ hinzugefügt. Im nicht-juristischen Sprachgebrauch werde Garantie oft mit Gewährleistung gleichgesetzt, sodass ein redlicher, nicht rechtskundiger Erklärungsempfänger den Text nur so verstehen könne, dass die Gewährleistung, also die Haftung für Mängel, ausgeschlossen werden solle. Hinweise für eine anderweitige Absicht der Parteien bestünden nicht. Es gelte daher das schriftlich Vereinbarte. Dass der Kläger nicht mit Mängeln am Fahrzeug gerechnet habe, spiele rechtlich keine Rolle, zumal es auf seine bloß inneren Vorstellungen nicht ankomme.
Die Reichweite des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses sei durch Auslegung im Einzelfall nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs zu ermitteln. In der Regel erfasse er auch verborgene Mängel und das Fehlen gewöhnlich vorausgesetzter Eigenschaften, nicht aber das Fehlen (auch schlüssig) zugesicherter Eigenschaften. Die schlüssige Zusicherung bestimmter Eigenschaften „überlagere“ also selbst einen umfassenden Gewährleistungsausschluss.
Der oa handschriftliche Zusatz weise im Sprachgebrauch deutlich auf einen umfassenden Gewährleistungsausschluss hin und spreche dafür, dass sich der Beklagte möglichst umfassend von der Gewährleistungspflicht habe befreien wollen. Dies sei schon deshalb naheliegend, weil das Fahrzeug bereits einen hohen Kilometerstand aufgewiesen habe und Reparaturen bei solchen Fahrzeugen der Oberklasse (laut Sachverständigem) regelmäßig sehr teuer seien. Daher scheine es nur selbstverständlich, dass der Ausschluss auch verborgene und die Verkehrs- und Betriebssicherheit betreffende Mängel umfassen sollte.
Der Grundsatz, dass beim Kauf vom Gebrauchtwagenhändler die Fahrbereitschaft des Gebrauchtwagens grundsätzlich als schlüssig zugesichert gelte, komme nicht zum Tragen, weil es sich um einen Kauf unter Privaten handle.
Eine ausdrückliche Zusicherung scheide nach den Feststellungen aus. Auch für die Annahme einer schlüssigen Zusicherung bleibe kein Raum, weil hiebei größte Vorsicht geboten sei. Eine schlüssige Willenserklärung gemäß § 863 ABGB setze ein Verhalten voraus, das nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen sei, es dürfe kein vernünftiger Grund übrig sein daran zu zweifeln, dass der Wille, eine Rechtsfolge in eine bestimmte Richtung herbeizuführen, vorliege. Der festgestellte Sachverhalt enthalte keine Elemente, die für die schlüssige Zusicherung sprechen würden. Der bloße Umstand, dass das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 163.000 km seine Gesamtlaufleistung nicht (ansatzweise) erreicht hatte und der Kaufpreis entsprechend hoch gewesen sei, reiche nicht aus.
In Übrigen sei das Fahrzeug im Übergabezeitpunkt ohnehin verkehrs- und betriebssicher gewesen.
Wegen des umfassenden Gewährleistungsausschlusses könne sich der Kläger nicht auf Gewährleistung berufen. Zum behaupteten gemeinsamen Irrtum wurde ausgeführt, dass zwar ein Gewährleistungsverzicht eine Irrtumsanfechtung nicht grundsätzlich ausschließe. Allerdings könne die Vertragsauslegung ergeben, dass ein Gewährleistungsausschluss für einen bestimmten Umstand auch einen Verzicht auf die Irrtumsanfechtung für diesen Umstand umfasse. Dies werde im Regelfall für (schlicht veranlasste) Eigenschaftsirrtümer gelten. Ein Vertragspartner solle einen umfassenden, wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschluss nicht über das Irrtumsrecht umgehen können. Genau dieses nach der Interessenlage unerwünschte Ergebnis würde man hier erzielen, ließe man eine Irrtumsanfechtung aufgrund eines gemeinsamen Irrtums über die Eigenschaft der Kaufsache zu. Daher sei vom Gewährleistungsausschluss vorliegend auch der Verzicht auf die irrtumsrechtliche Vertragsanfechtung aufgrund Irrtums über die Mängelfreiheit der Kaufsache umfasst.
Ein arglistiges Handeln des Beklagten sei nicht festgestellt worden. Weil der Verkehrswert des mangelhaften Fahrzeugs EUR 32.950,-- betragen habe, könne sich der Kläger nicht auf laesio enormis stützen.
Auch der Schadenersatzanspruch bestehe nicht, weil dem Beklagten keine Vertragsverletzung vorwerfbar sei. Weder habe er die Mängel gekannt noch hätte er auf sie aufmerksam werden müssen. Dem Beklagten sei der Beweis des Fehlens seines Verschuldens gelungen. Zudem wäre eine Vertragsverletzung zu verneinen, weil der Beklagte als Privatmann nicht zu einer umfassenden Prüfung des Fahrzeugs vor Vertragsschluss verpflichtet gewesen sei, er bestehende Mängel nicht gekannt und eine Mängelfreiheit nicht zugesagt habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag dahin, der Klage stattzugeben. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.Das Erstgericht hat die Rechtslage zutreffend dargestellt, der Berufungswerber hält dem nichts Stichhältiges entgegen, sodass auf die Erwägungen des Erstgerichts verwiesen werden kann (§ 500a ZPO).
Zu entgegnen ist dem Berufungswerber, der sich ebenso auf die für die Gewährleistung beim Gebrauchtwagenkauf geltenden Grundsätze beruft, Folgendes:
2.1.Wenn damit argumentiert wird, dass – ungeachtet dessen, dass der Beklagte kein gewerblicher Kraftfahrzeughändler ist (vgl dazu RS0110191; RS0018502) und daher eine schlüssige Zusicherung der Verkehrs- und Betriebssicherheit trotz des vereinbarten Gewährleistungsverzichts nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre und nur bei besonderen Umständen in Betracht komme (vgl dazu zuletzt 3 Ob 34/25h; 4 Ob 96/24g mwN) – die im konkreten Fall gegebenen Umstände den Schluss zuließen, dass die Verkehrs- und Betriebssicherheit des gegenständlichen Fahrzeugs eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft sei, deren Vorliegen schlüssig zugesichert worden sei, so gehen diese Ausführungen ins Leere.
2.2.Nach den Feststellungen war nämlich das vom Kläger gekaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe (und auch noch rund viereinhalb Monate später bei der „Pickerl-Begutachtung“) verkehrs- und betriebssicher. Damit ist die in § 924 ABGB normierte Vermutung, dass innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe hervorgekommene Mängel bereits bei der Übergabe vorhanden gewesen seien, bezogen auf solche Mängel, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs ausschließen, widerlegt.
Soweit die Verkehrs- und Betriebssicherheit allenfalls nach dem Übergabezeitpunkt weggefallen sein mag – was allerdings gar nicht konkret festgestellt wurde -, haftet der Beklagte dafür nicht (vgl Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.03 § 924 Rz 1).
2.3. Daran ändert auch nichts, dass festgestellt wurde (UA S 5), dass das Steuerkettensystem im Zeitpunkt der Übergabe bereits stark abgenützt war und die Beschädigungen, die einen umfangreichen Austausch des Systems erforderlich machten, zumindest schon angelegt, wenn nicht zum großen Teil bereits vorhanden waren. Zwar haftet der Übergeber auch für im Zeitpunkt der Übergabe bereits „latent“ vorhandene Mängel ( Zöchling-Jud in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.03 § 924 Rz 2 mwN), allerdings steht – entgegen der Berufungsannahme – nicht fest, dass die hier bestehende Mangelhaftigkeit betreffend die Steuerkette die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs beseitigte. Vielmehr wurde festgestellt, dass dieser Verschleiß erst dann einen „schweren Mangel“ darstellt, wenn die Teile derart stark verschlissen sind, dass die Motorkontrollleuchte aufleuchtet - wann und ob dies hier der Fall war, steht nicht fest.
2.4.Dass nach 9 Ob 120/24y ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht hinsichtlich verborgener Mängel nur dann zulässig ist, wenn nicht die Fahrbereitschaft des Gebrauchtwagens zugesichert wurde, ist nicht einschlägig, war doch in jenem Anlassfall die Verkehrs- und Betriebssicherheit ausdrücklich zugesichert worden. Für den vorliegenden Fall, in dem eine Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs im Übergabezeitpunkt bestand und deren Wegfall gar nicht festgestellt wurde, gilt der allgemeine Grundsatz, dass – außerhalb des Anwendungsbereichs des § 9 KSchG – ein vertraglicher Verzicht auf Gewährleistungsansprüche nach § 929 ABGB auch wegen verborgener Mängel zulässig ist (RS0018564).
3. Überdies hat das Erstgericht auch überzeugend dargestellt, dass für die Annahme einer (wenn auch nur) schlüssigen Zusicherung der Verkehrs- und Betriebssicherheit kein Grund besteht.
Der Sachverhalt ist vergleichbar mit dem der Entscheidung 4 Ob 96/24g zugrunde liegenden, in der erwogen wurde, dass aus dem Kilometerstand und dem Vorhandensein der Prüfplakette keine Zusage für weitere Eigenschaften (zB keine Anlage für Motorschäden) abgeleitet werden könne; weiters dass der vereinbarte Preis das Ergebnis des durch die jeweiligen Wertvorstellungen, Ausgangspositionen und dem Verhandlungsgeschick geprägten Feilschens sei und, da beide Parteien technische Laien seien, auch die Verkäuferin im Hinblick auf verborgene Mängel über keinen Wissensvorsprung gegenüber dem klagenden Käufer verfügt habe, sodass dieser aus der bloßen Tatsache, dass kein Wrackpreis vereinbart wurde, keine Zusage zur (künftigen) Fahrbereitschaft ableiten habe können.
4.1. Der Berufungswerber beruft sich auch darauf, beide Streitteile seien davon ausgegangen , dass das Fahrzeug keine über die gewöhnliche Abnutzung eines Gebrauchtwagens hinausgehenden Mängel aufweise.
Abgesehen davon, dass eine solche Feststellung nicht getroffen wurde (fest steht nur, dass der Beklagte dem Kläger zum Zustand des Fahrzeugs gesagt habe, dass grundsätzlich alles funktioniere und alle notwendigen Services durchgeführt worden seien, weiters dass der Beklagte nichts über das Vorliegen sonstiger Mängel wusste, keine Beschädigungen wissentlich verschwiegen habe und davon ausgegangen sei, dass das Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher gewesen sei), bleibt der Kläger schon nach seinem Berufungsstandpunkt schuldig näher darzustellen, woraus sich eine schlüssige Zusicherung des Beklagten, dass er für einen solchen Zustand ungeachtet des vereinbarten Gewährleistungsverzichts haften würde, ergeben solle. Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen findet sich hiefür kein Anhaltspunkt.
4.2.Darüber hinaus wurde in erster Instanz eine dementsprechende anspruchsbegründende Behauptung nicht aufgestellt. Vielmehr zog der Kläger aus dem behaupteten, sich aus dem hohen Preis und der zu erwartenden Gesamtlaufleistung ergebenden „ausgezeichneten Zustand des Fahrzeugs“ lediglich den Schluss, dass der PKW verkehrs- und betriebssicher sein müsse und sich der Gewährleistungsausschluss nicht auf diese Eigenschaft erstrecke (vgl vorbereitender Schriftsatz ON 9 S 5f, Protokoll ON 13 S 3). Soweit in der Berufung daher über die Verkehrs- und Betriebssicherheit hinausgehende Eigenschaften als (konkludent) zugesichert angenommen werden, liegt ein Verstoß gegen das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 482 ZPO) vor.
5.1. Auch in Ansehung der Verneinung der Voraussetzungen einer Irrtumsanfechtung liegt dem Erstgericht kein Rechtsfehler zur Last.
Der Verzicht auf Gewährleistung schließt die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums nicht aus (RS0014900). Wie der Berufungswerber selbst erkennt, kann aber die Vertragsauslegung im Einzelfall ergeben, dass der Ausschluss der Gewährleistung für einen bestimmten Umstand auch einen Verzicht auf die Irrtumsanfechtung für diesen Umstand umfasst. Das wird im Regelfall für schlicht veranlasste Eigenschaftsirrtümer gelten, weil Vertragspartner, die einen Ausschluss der Gewährleistung für einen bestimmt bezeichneten Umstand vereinbaren, erkennbar auch jedes andere (unverschuldete) Einstehenmüssen für diesen Umstand ausschließen wollen (aaO T7).
5.2. Die Argumentation des Klägers, es seien beide Vertragsparteien davon ausgegangen, dass der PKW verkehrs- und betriebssicher sei und keine über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehenden Beschädigungen aufgewiesen habe, geht erneut nicht vom festgestellten Sachverhalt aus (s oben 4.1.). Über welche weiteren Eigenschaften (neben der Verkehrs- und Betriebssicherheit) ein „gemeinsamer Irrtum“ vorgelegen sein soll (vgl RS0016226; RS00162230), lässt die Berufung unerörtert. Zudem hat der Kläger in erster Instanz in Bezug auf die Irrtumsanfechtung nur vorgebracht, dass ein (gemeinsamer) Irrtum über die Verkehrs- und Betriebssicherheit bestanden habe und vom Beklagten veranlasst worden sei (s Schriftsatz ON 19 S 4). Ein Irrtum über anderweitige Eigenschaften wurde nicht als anspruchsbegründend vorgetragen.
5.3. Da die Verkehrs- und Betriebssicherheit im Übergabezeitpunkt gegeben war, konnte darüber kein Irrtum bestehen.
6. Auf die Abweisung des Schadenersatzanspruchs kommt die Berufung nicht mehr zurück.
7. Ihr war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, da sich eine Rechtsfrage in der dort genannten Qualität nicht stellte.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden