Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Kläger 1. A* B* , geboren am **, Baggerfahrer und 2. C* B* , geboren am **, Bankkauffrau, beide wohnhaft in **, **, beide vertreten durch die Dr. Schartner § Mag. Kofler Rechtsanwälte GmbH in 5541 Altenmarkt im Pongau, gegen die Beklagten 1. D* OG , FN **, **, **, 2. E* , geboren am **, Autohändler, **gasse **, ** und 3. F* , geboren am **, Autohändler, **-Straße **, **, alle vertreten durch Dr. Marlene Helml, MSc, Rechtsanwältin in 4020 Linz wegen EUR 53.747,50 s.A., über die Berufung der Kläger (Berufungsstreitwert EUR 5.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 12. Februar 2026, Cg*-25, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Kläger sind schuldig, den Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 1.052,24 (darin enthalten EUR 175,37 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger haben bei der Erstbeklagten am 07. März 2024 einen PKW G* ** um den Kaufpreis in Höhe von EUR 55.000,00 erworben.
Die Kläger begehrten gestützt auf Irrtum und Gewährleistung die Aufhebung des Kaufvertrages und – unter Anrechnung eines Benützungsentgelts – die Zahlung von EUR 53.747,50, (zuletzt) Zug um Zug gegen Herausgabe des genannten Fahrzeuges und brachten zusammengefasst vor, ihnen sei von den Beklagten im Zuge der Verkaufsgespräche mehrmals die Vorschadensfreiheit zugesichert worden. Im September 2024 habe sich entgegen dieser Zusicherungen im Rahmen einer Reparatur eines (anderen) Parkschadens herausgestellt, dass das Fahrzeug im Bereich der gesamten linken Seite einen Vorschaden aufweise. Vor der Unterfertigung des Kaufvertrages am 07. März 2024 sei im Kaufvertragsentwurf beim Zustand des Fahrzeuges „Klasse 3“ angekreuzt gewesen. Auf Nachfrage der Kläger hätten die Beklagten sie darauf hingewiesen, dass jedes gebrauchte Fahrzeug mit dieser Zustandskategorie verkauft werde und dies branchenüblich sei. Zur Bekräftigung seien unzählige Kaufverträge aus dem Archiv vorgelegt worden. Die Beklagten hätten zugesichert, dass das Fahrzeug unfallfrei sei und einen guten Zustand aufweise. Bei Kenntnis dieses Vorschadens hätten die Kläger das Fahrzeug nicht erworben. Sollte der Anspruch auf Wandlung nicht zu Recht bestehen, sei dennoch festzuhalten, dass das Fahrzeug zum Übergabezeitpunkt einen erheblich reduzierten Wert aufgewiesen habe. Sie hätten daher jedenfalls einen Anspruch auf Preisminderung, der mit EUR 20.000,00 bewertet und eventualiter geltend gemacht werde.
Die Beklagten bestritten und wandten im Wesentlichen ein, dass im Kaufvertrag ausdrücklich festgehalten worden sei, dass frühere Unfallschäden behoben worden seien. Zusicherungen der Vorschadensfreiheit seien zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Weiters sei im Kaufvertrag ausdrücklich festgehalten worden, dass Ausbesserungen am Lack erforderlich sein könnten. Eine Täuschung oder Irrtumsführung seitens der Beklagten habe es nicht gegeben.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab.
Es stellte den auf den Seiten 2 bis 4 der Urteilsausfertigung angeführten Sachverhalt fest, auf den grundsätzlich verwiesen wird (§ 500a ZPO). Hervorzuheben sind folgende Feststellungen, wobei die bekämpften Konstatierungen kursiv gestellt sind:
Im Kaufvertrag wurde das Klagsfahrzeug hinsichtlich mechanischen Zustand, Karosserie, Lack, Innenraum / Sonstiges und elektrische und elektronische Ausrüstung jeweils der Klasse 3 zugeschrieben bzw. wurde dies im Kaufvertrag angekreuzt. Bei Karosserie ist angeführt: Beulen und Kratzer, leichte Blechschäden, diverse Roststellen, frühere Unfallschäden behoben, aber Spuren sichtbar. Bei Lack ist angeführt: matter, korridierter Lack oder schlechte Lackierung, Ausbesserungen erforderlich, Roststellen, erhebliche Steinschlagschäden. Im Punkt sonstige Vereinbarungen ist nichts in Bezug auf eine Zusicherung einer Vorschadensfreiheit enthalten.
Die Beklagten haben im Zuge der Verkaufsgespräche gegenüber den Klägern eine Vorschadensfreiheit des Klagsfahrzeug nicht zugesichert. Auch die Kläger sind nicht von einer Vorschadensfreiheit des Klagsfahrzeuges ausgegangen. Die Kläger wurden von den Beklagten auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass es möglich sein kann, dass der Kotflügel beim Klagsfahrzeug beschädigt gewesen ist und repariert wurde.
Den Klägern sind vor Übergabe des Klagsfahrzeuges auch Lackschäden im Bereich der Antenne aufgefallen. Diese wurden von den Beklagten noch vor Fahrzeugübergabe behoben.
Am 27. Mai 2019 wurde auf der linken Seite im Bereich der hinteren Türe ein leichter Schaden repariert. Die Reparaturkosten haben zwischen EUR 8.000,00 und EUR 10.000,00 (inkl. USt.) betragen. Am 08. Juli 2021 ist ein weiterer Schaden im Bereich der rechten hinteren Seite aufgetreten. Dieser war etwas schwerer wie der Schaden auf der linken Seite, es wurde hier auch die Türe repariert bzw. getauscht. Es wurden auch an der rechten hinteren Seitenwand einige Tauscharbeiten durchgeführt. Zusätzlich wurde noch eine Seitenscheibe beschädigt; ob diese komplett zersprungen oder nur zerkratzt war, kann nicht festgestellt werden. Im Bereich der rechten hinteren Seitenwand bzw. rechten hinteren Türe sind auch ganz leichte Unregelmäßigkeiten bei der Lackierung vorhanden. Diese Reparaturkosten haben rund EUR 15.000,00 (inkl. USt.) betragen. Beide Reparaturen wurden von einer G*-Fachwerkstätte durchgeführt.
Zum Kaufvertragszeitpunkt hat der Wiederbeschaffungswert des Klagsfahrzeuges bei einem Kilometerstand von rund 83.000 km EUR 50.000,00 betragen, dies unter Berücksichtigung der beiden Vorschäden. Ohne Vorschäden hätte der Wiederbeschaffungswert zwischen EUR 54.000,00 und EUR 55.000,00 betragen.
Das Klagsfahrzeug hat im Ankaufszeitpunkt durch die Kläger der Fahrzeugkategorie 3 entsprochen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen aus, dass das Fahrzeug den vertraglichen Zusicherungen und der Fahrzeugklasse 3 entspreche und damit vertragsgemäß übergeben worden sei. Eine Vorschadensfreiheit sei nicht Vertragsinhalt geworden und seien die Kläger in Kenntnis gewesen, dass das Klagsfahrzeug nicht vorschadensfrei sei. Einem Irrtum seien sie somit nicht unterlegen. Eine Auflösung des Kaufvertrages infolge Wandlung oder Irrtum bzw. eine Preisminderung komme daher nicht in Betracht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Kläger wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren im Umfang von EUR 5.000,00 stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten erstatteten eine Berufungsbeantwortung mit dem Antrag, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. In ihrer Tatsachenrüge bekämpfen die Berufungswerber die oben in kursiv gestellten Feststellungen und begehren stattdessen die Feststellungen, dass die Beklagten im Zuge der Verkaufsgespräche die Unfallfreiheit des Fahrzeuges zugesichert hätten und die Kläger davon ausgegangen seien, dass das Fahrzeug keinen gröberen Unfallschaden aufgewiesen habe.
Die Berufungswerber führen hiezu aus, dass das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung bloß einen Teil der Aussagen berücksichtigt habe. Die begehrte Ersatzfeststellung sei zu treffen, da der Erstkläger bei seiner Einvernahme angegeben habe, dass er sich mehrmals über die Unfallfreiheit erkundigt habe und diese zugesichert worden sei. Er habe auch hinsichtlich der im Kaufvertrag angekreuzten Klasse 3 nachgefragt, woraufhin ihm der Zweitbeklagte mitgeteilt habe, dass dies immer so gemacht werde. Zur Untermauerung habe ihm der Zweitbeklagte Referenzkaufverträge ausgehändigt. Diese Aussagen seien auch von der Zweitklägerin bestätigt worden. Weiters habe der Zweitbeklagte angegeben, dass die einzelnen Klassifizierungen nicht auf die konkreten Fahrzeuge abgestimmt würden.
In rechtlicher Hinsicht führe die Ersatzfeststellung in Zusammenschau mit den Ausführungen des Sachverständigen und den Feststellungen der Erstgerichtes (offensichtlich bezogen auf den Wiederbeschaffungswert von EUR 50.000,00 des Klagsfahrzeuges unter Berücksichtigung der beiden Schäden) dazu, dass die Kläger EUR 5.000,00 zu viel bezahlt hätten. Dieser Betrag hätte den Klägern aufgrund des gestellten Eventualbegehrens zugesprochen werden müssen.
Im Rahmen einer ordnungsgemäß ausgeführten Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1, § 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18, § 467 ZPO E 39/1). Eine Beweisrüge hat darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen; sie kann nur dann erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichtes rechtfertigen ( Klauser/Kodek , aaO E 40/1, E 40/3 und E 40/5).
Die Ausführungen der Berufungswerber vermögen keine Zweifel an den getroffenen Feststellungen und an der zugrunde liegenden Beweiswürdigung zu wecken. Dies vor dem Hintergrund, dass der Zweitbeklagte einerseits aussagte, die einzelnen Klassifizierungen würden nicht auf die konkreten Fahrzeuge angepasst werden, da es sich um ein Standardformular handle und lediglich angekreuzt werde, in welche Klasse das Fahrzeug einzuteilen sei, seiner Aussage andererseits aber auch zu entnehmen ist, dass die Fahrzeugklassen auf das konkrete Fahrzeug abgestimmt würden (ON 15, 12). Die genannte Phrase, auf welche sich die Berufungswerber in dieser Hinsicht stützen, kann somit nicht anders interpretiert werden, als dass der Zweitbeklagte ausdrücken wollte, dass zwar grundsätzlich eine Einstufung der Fahrzeuge in Klassen vorgenommen werde, aber spezifische Änderungen des jeweiligen konkreten Fahrzeugzustandes nicht entsprechend adaptiert werden.
Insofern die Berufungswerber ua. die Feststellung begehren, dass die Kläger davon ausgegangen sind, dass das Fahrzeug keinen gröberen Unfallschaden aufgewiesen hat , ist auszuführen, dass mit der begehrten Ersatzfeststellung für sie ohnedies nichts gewonnen wäre. Die begehrte Ersatzfeststellung würde nämlich nur bedeuten, dass die Kläger lediglich von der Freiheit des Fahrzeugs von gröberen, nicht jedoch von leichten und mittelschweren Unfallschäden ausgegangen seien. Eine gänzliche Vorschadensfreiheit wäre damit auch im Falle der begehrten Ersatzfeststellung nicht Vertragsinhalt geworden. Die begehrte Ersatzfeststellung hätte damit rechtlich zu keinem anderen Ergebnis geführt, da ausschließlich auf den konkreten Vertrag (Fahrzeugklasse 3) und die (nicht) erfolgten Zusicherungen zur Vorschadensfreiheit abzustellen ist.
Ungeachtet dessen legt das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung schlüssig und nachvollziehbar dar (US 5), auf welchen Erwägungen die bekämpften Feststellungen beruhen. Das Erstgericht weist zutreffend insbesondere darauf hin, die Kläger hätten zugestanden, dass der Zweitbeklagte sie auf die Möglichkeit einer Beschädigung bzw. Reparatur am Kotflügel des Fahrzeuges hingewiesen habe und ihnen bereits vor der Übergabe des Fahrzeuges Lackschäden im Bereich der Antenne aufgefallen seien. Weiters sei im Kaufvertrag in der angekreuzten Klasse 3 angeführt, dass frühere Unfallschäden behoben und Lackausbesserungen erforderlich seien. Auch unter Punkt „ sonstige Vereinbarungen “ sei von einer zugesicherten Vorschadensfreiheit keine Rede, weshalb insgesamt gegen die Schlussfolgerung des Erstgerichtes, dass die Kläger nicht von einer Vorschadensfreiheit ausgegangen sind, keine Bedenken bestehen.
2. In ihrer Rechtsrüge monieren die Berufungswerber, das Erstgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass das Fahrzeug vertragsgemäß (Fahrzeugklasse 3) übergeben worden sei. Konkret habe das Erstgericht unterlassen, Feststellungen zu den Verkaufsmodalitäten zu treffen, weshalb die Berufungswerber darin einen sekundären Feststellungsmangel erblicken und nachstehende Feststellungen begehren:
„Die Beklagten veräußern 90 % ihrer Fahrzeuge als Fahrzeuge der Klasse 3. Als Fahrzeuge der Klasse 1 werden Neufahrzeuge und als Fahrzeuge der Klasse 2 werden beispielsweise Fahrzeuge mit Werkgarantie veräußert. Die Beklagten verwenden bei Abschluss der Kaufverträge einen Standardvertrag, die Klassifizierung wird auf das jeweils zum Verkauf stehende Fahrzeug nicht abgestimmt. Dieses Vorgehen wurde auch beim Verkauf an die Kläger gewählt.“
Rechtlich führe dies dazu, dass die Beklagten unterlassen hätten, einen Schaden am Fahrzeuges offenzulegen und lediglich eine sehr allgemeinen Risikobeschreibung erfolgt sei. Die nicht offengelegten Vorschäden seien als wertbildende Eigenschaft des Fahrzeuges anzusehen.
Vorab ist festzuhalten, dass die Berufungswerber in ihrer Rechtsrüge nicht näher ausführen, welche Rechtsgrundlage zum begehrten Zuspruch von EUR 5.000,00 führen soll. Wie sich aus der Anfechtungserklärung und dem Berufungsantrag ergibt, strebt die Berufung nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Hauptbegehrens (Vertragsaufhebung), sondern vielmehr die teilweise Stattgebung des Eventualbegehrens aufgrund der Differenz zwischen dem Kaufpreis von EUR 55.000,00 und dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges unter Berücksichtigung beider Vorschäden von EUR 50.000,00 an. Die Berufung kann sich daher bloß auf den sekundären Gewährleistungsbehelf der Preisminderung stützen, zumal im gegebenen Fall der Vertrag sowohl nach Irrtumsrecht als auch nach einer allfälligen Klauselüberprüfung gänzlich wegfallen würde und somit der begehrte teilweise Zuspruch nicht möglich wäre.
Allgemein liegen sekundäre Feststellungsmängel nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RS0053317 [T5]). Der begehrten Ersatzfeststellung fehlt es an der dafür notwendigen Relevanz, zumal es in Bezug auf das Gewährleistungsrecht nicht von Belang ist, wie viele ihrer Fahrzeuge die Beklagten in welcher Klasse auch immer veräußern. Diesbezüglich muss auf den konkreten Vertrag abgestellt werden und würde die begehrte Ersatzfeststellung daran nichts zu ändern vermögen. In gleicher Weise zu bewerten ist die begehrte Ersatzfeststellung im Hinblick auf den genannten Standardvertrag und die nicht vorgenommene Klassifizierung, da – neben den begehrten Ersatzfeststellungen – vom festgestellten Sachverhalt auszugehen ist (vgl. RS0041585; RS0043312; RS0043603). Selbst unter Mitberücksichtigung der begehrten Ersatzfeststellung würden die (bestehenden) Feststellungen in Bezug auf die nicht zugesicherte Vorschadensfreiheit und die Entsprechung des Fahrzeuges im Ankaufszeitpunkt der Fahrzeugkategorie 3 aufgrund oben bereits ausgeführter Überlegungen rechtlich keine Änderung bewirken.
Weiters relevieren die Berufungswerber, dass die vorgenommene Klassifizierung nicht wirksam sei. Das Vorgehen der Beklagten widerspreche § 9 KSchG, da dies mit einem vollumfänglichen Gewährleistungsausschluss gleichzusetzen sei und den Zweck der Norm umgehe. Zudem sei das „Klassifizierungssystem“ als zu unbestimmte Klausel anzusehen und sei diese nach § 6 Abs 3 KSchG unwirksam. Das Vorgehen und die Klassifizierung der Beklagten sei auch gröblich benachteiligend, da eine Klassifizierung der Klasse 3 dazu führe, dass ein Käufer auch Fahrzeuge mit erheblichen Vorschäden hinnehmen müsse.
In dieser Hinsicht wurde allerdings im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen erstattet, sodass die nunmehrige, erst in der Berufung erfolgte Bezugnahme darauf gegen das in § 482 ZPO normierte Neuerungsverbot verstößt. Eine diesbezügliche inhaltliche Prüfung kann daher unterbleiben.
Außerdem monieren die Berufungswerber, dass die Beklagten in ihrer Unternehmereigenschaft verpflichtet gewesen wären, die Einordnung in der Klasse 3 auf das gegenständliche Fahrzeug abzustimmen und eine konkrete Schadensbeschreibung vorzunehmen. Außerdem bewirke die standardmäßige Einordnung in die Klasse 3, dass jeder Käufer das Risiko von unbekannten Vorschäden zu tragen habe, der Verkäufer keine konkreten Mängel offenlegen müsse und dadurch das Gewährleistungsrecht ausgehöhlt werde.
Auch diese Argumentation ist nicht zielführend, da die Berufungswerber nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Eine Aushöhlung des Gewährleistungsrechts wäre darin auch nicht zu erblicken, da es grundsätzlich den Vertragsparteien im Rahmen der Privatautonomie frei steht, den Preis individuell festzulegen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Erstgericht zutreffend ausführt, dass das Fahrzeug vertragsgemäß übergeben wurde und sich die Kläger in keinem Irrtum über den Zustand des Fahrzeugs befanden. Eine Preisminderung bzw. Aufhebung des Vertrages kommt somit nicht in Betracht, das Ersturteil war nicht zu beanstanden.
Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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