BundesrechtBundesgesetzeKraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994§ 24

§ 24Rechte des geschädigten Dritten

(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.

(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst nach Ablauf von drei Monaten, nachdem der Versicherer diesen Umstand gemäß § 61 Abs. 4 KFG 1967 angezeigt hat. Das gleiche gilt, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

(3) Die Leistungspflicht des Versicherers beschränkt sich auf den den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechenden Umfang. Sie besteht nicht, insoweit ein anderer Haftpflichtversicherer zur Leistung verpflichtet ist.

(4) Soweit der Versicherer den Dritten auf Grund des Abs. 1 oder 2 befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.

(5) Die §§ 158c und 158f des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind nicht anzuwenden.

Entscheidungen
65
  • Rechtssätze
    10
  • RS0112250OGH Rechtssatz

    06. Juli 2011·2 Entscheidungen

    Gemäß § 2 Abs 1 KHVG umfasst die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet worden, Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen sind oder ein Vermögensschaden verursacht worden ist, der weder Personen - noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden). "Leistungsfreiheit" des Versicherers bedeutet allgemein seine einseitige Befreiung von seiner Einstandspflicht für einen Versicherungsfall. Gemäß § 24 Abs 1 KHVG (der nach den Erläut KHVG 1994 aus Gründen der Rechtsklarheit für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung § 158c VersVG vollständig ersetzte) bleibt die Verpflichtung des zur Leistung dem Versicherungsnehmer (bzw Mitversicherten) gegenüber ganz oder teilweise freien Versicherers in Ansehung des geschädigten Dritten gleichwohl bestehen. Das heißt also, dass ungeachtet der Leistungsfreiheit des Versicherers im Verhältnis zum Versicherungsnehmer oder Mitversicherten im Verhältnis zwischen Versicherer und geschädigtem Dritten das Bestehen eines Versicherungsanspruchs des Versicherungsnehmers oder Mitversicherten fingiert wird. Gemäß § 24 Abs 4 KHVG kann der gegenüber dem Versicherungsnehmer bzw Mitversicherten leistungsfreie Versicherer, der dem geschädigten Dritten gemäß § 24 Abs 1 KHVG geleistet hat, am Versicherungsnehmer bzw Mitversicherten Regreß nehmen.

  • RS0080552OGH Rechtssatz

    21. Oktober 2021·3 Entscheidungen

    Die sogenannte dauernde Abmeldung ist nur ein Begriff im behördlichen Zulassungsverfahren. Sie bedeutet aber nicht, dass das Fahrzeug damit für alle Zeiten aus dem Verkehr gezogen wurde. Die Abmeldung des Fahrzeuges und die damit verbundene zeitweise Nichtverwendung im Straßenverkehr kann daher nicht als Wegfall des versicherten Interesses, sondern nur als zeitweise Gefahrminderung angesehen werden. Der Umfang der Versicherung ist nach § 10 AKB auf die Entschädigung von Ansprüchen aus Schäden abgestellt, die durch den "Gebrauch" des Fahrzeuges entstanden sind, die Haftung wird in keinem Falle von der behördlichen Zulassung des Fahrzeuges zum Straßenverkehr abhängig gemacht. Entscheidend ist nur, ob der Versicherungsvertrag nach § 68 VersVG erloschen oder ob dies nicht der Fall war. Ist dies nicht geschehen, dann ist der Versicherungsvertrag durch die Kündigung des Käufers beendet worden und der Beklagte als Verkäufer zur Zahlung der laufenden Jahresprämie verpflichtet. Ebensowenig kommt es bei der Beurteilung des Wegfalls des Interesses auf die Absicht des Versicherten an. Ausschlaggebend ist der objektive Tatbestand. Ein Kraftfahrzeug ist für den Verkehr bestimmt. Sein wirtschaftlicher Wert liegt in seiner Bedeutung als Fortbewegungsmittel. Erst wenn ein Fahrzeug diese Eigenschaften verliert, wenn es völlig unbrauchbar, zum Wrack wird, kann es als Fortbewegungsmittel nicht mehr verwendet werden. Erst dann fällt das versicherte Interesse weg.