JudikaturJustizRS0114800

RS0114800 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. November 2005

Die Ansicht, dass die gesamte - gesetzliche - Mindest -Versicherungssumme entsprechend § 5 Abs 2 KHVG zu aliquotieren sei, geht an der Zielrichtung des § 7 KHVG vorbei. Sie würde zu einer völligen Ungleichgewichtung der Obliegenheitsverletzungen führen. Für die Relevanz einer Obliegenheitsverletzung ist die Leistungsfreiheit nach der Aliquotierungsregel des § 5 Abs 2 KHVG bezogen auf die konkrete Entschädigung zu berechnen, sodass diese Leistungsfreiheit entsprechend § 7 Abs 1 KHVG keinesfalls die S 150.000,-- bzw bei mehreren Obliegenheitsverletzungen die S 300.000,-- übersteigen kann. Mangels Differenzierung in den §§ 5 und 7 KHVG hat dies auch für eine vertragliche Höherversicherung zu gelten. Anders als § 24 Abs 3 KHVG (vergleiche SZ 51/188) stellen diese Bestimmungen nicht nur auf die gesetzliche Versicherungssumme im Sinne des § 9 KHVG ab.

Entscheidungen
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