JudikaturJustizRS0112250

RS0112250 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juli 2011

Gemäß § 2 Abs 1 KHVG umfasst die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet worden, Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhandengekommen sind oder ein Vermögensschaden verursacht worden ist, der weder Personen - noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden). "Leistungsfreiheit" des Versicherers bedeutet allgemein seine einseitige Befreiung von seiner Einstandspflicht für einen Versicherungsfall. Gemäß § 24 Abs 1 KHVG (der nach den Erläut KHVG 1994 aus Gründen der Rechtsklarheit für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung § 158c VersVG vollständig ersetzte) bleibt die Verpflichtung des zur Leistung dem Versicherungsnehmer (bzw Mitversicherten) gegenüber ganz oder teilweise freien Versicherers in Ansehung des geschädigten Dritten gleichwohl bestehen. Das heißt also, dass ungeachtet der Leistungsfreiheit des Versicherers im Verhältnis zum Versicherungsnehmer oder Mitversicherten im Verhältnis zwischen Versicherer und geschädigtem Dritten das Bestehen eines Versicherungsanspruchs des Versicherungsnehmers oder Mitversicherten fingiert wird. Gemäß § 24 Abs 4 KHVG kann der gegenüber dem Versicherungsnehmer bzw Mitversicherten leistungsfreie Versicherer, der dem geschädigten Dritten gemäß § 24 Abs 1 KHVG geleistet hat, am Versicherungsnehmer bzw Mitversicherten Regreß nehmen.

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