(1) Die Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt höchstens je 11 000 Euro, für jeden Versicherungsfall insgesamt höchstens 22 000 Euro.
(2) Die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß Abs. 1 kann, wenn die Obliegenheit in der Absicht verletzt wurde, sich oder einem Dritten rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen, im Umfang dieses Vermögensvorteils entfallen. Wenn der Versicherungsnehmer einen Entschädigungsanspruch ganz oder teilweise anerkannt oder die Führung eines Rechtsstreits nicht dem Versicherer überlassen hat, kann die Leistungsfreiheit jedenfalls bis zur Höhe des dem Versicherer dadurch entstandenen Vermögensnachteils ausgedehnt werden.
Rückverweise
KHVG 1994 · Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994
§ 7 Obliegenheiten und Gefahrerhöhung
(1) Die Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer Obliegenheit oder einer Erhöhung der Gefahr beträgt höchstens je 11 000 Euro, für jeden Versicherungsfall insgesamt höchstens 22 000 Euro. (2) Die Beschränkung der Leistungsfreiheit gemäß Abs. 1 kann, wenn die Obliegenheit in der Absicht verletzt wur…
§ 37a
…36 Abs. 3 zweiter Satz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ist auf diese Versicherungsverträge nicht anzuwenden. (2) Die §§ 7, 9 und 37a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Bestehende Versicherungsverträge…
§ 34b
…1. April 2002 steht dieses Recht, soweit der Bundesminister für Finanzen mit der Vollziehung betraut ist, der Versicherungsaufsichtsbehörde zu. (3) Die §§ 7, 34b und 37a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. (4) §…