Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Rendl als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Viktorin und Dr. Nowak in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , **, vertreten durch die Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* B.V. , **, **, vertreten durch die Stapf Neuhauser Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 20.000), über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 3.963,30) gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. Mai 2025, **-34, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 335,72 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Beklagte betreibt unter ** eine Plattform, über die Hotelbetreiber und andere (gewerbliche oder private) Unterkunftgeber Unterkünfte zur kurzfristigen Beherbergung anbieten können. Der Vertrag über Nächtigungen, die über die Plattform gebucht werden, kommt ausschließlich zwischen dem Unterkunftgeber und dem Reisenden zustande. Gleichzeitig schließt der Reisende mit der Beklagten einen Vertrag unter Anwendung der AGB der Beklagten ab. Unter anderem werden über die Plattform auch Unterkünfte in ** zur kurzfristigen Beherbergung angeboten.
Die Klägerinbegehrte, die Beklagte zur Unterlassung zu verpflichten, Wohnungen in ** auf ** für kurzfristige Beherbergungszwecke mehr als 90 Tage im Jahr anzubieten, wenn der Beklagten vom Unterkunftgeber nicht nachgewiesen worden sei, dass für die Wohnung eine Ausnahmebewilligung gemäß § 129 Abs 1a bzw § 7a Abs 5 der Bauordnung für ** vorliege. In eventu stellte sie das inhaltsgleiche Unterlassungsbegehren eingeschränkt auf bestimmt bezeichnete Wohnungen. Das zweite Eventualbegehren ist auf die Bekanntgabe der Namen und Adressen jener Personen gerichtet, die auf der Website ** bestimmt bezeichnete Wohnungen als Unterkunftgeber anbieten würden. Soweit für das Rekursverfahren von Relevanz bringt sie dazu vor, als Mitbewerberin die Unterlassungsansprüche gemäß § 14 UWG geltend zu machen. Gemäß § 7a der Bauordnung für ** sei die gewerbliche Nutzung für kurzfristige Beherbergungszwecke in Wohnzonen verboten. Die von der Beklagten angebotenen Wohnungen würden in Wohnzonen liegen, weshalb sie sich gegenüber der Klägerin einen Wettbewerbsvorteil verschaffe. Das auf Auskunft gerichtete zweite Eventualbegehren werde auf § 13 Abs 3 ECG gestützt.
Die Beklagtebestritt das Haupt- und die Eventualbegehren und wendete – soweit für das Rekursverfahren von Relevanz – ein, es liege kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien vor. Die Beklagte sei nicht selbst Unterkunftgeberin und bemühe sich auch nicht aktiv um die Vermietung der Unterkünfte. Ein Anspruch nach § 13 Abs 3 ECG werde bestritten.
Mit dem nur im Kostenpunkt angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Hauptbegehren sowie das erste Eventualbegehren (unbekämpft) ab und sprach (ebenso unbekämpft) aus, dass für denals zweites Eventualbegehren geltend gemachten – Auskunftsanspruch der streitige Rechtsweg unzulässig und dieser im Verfahren außer Streitsachen zu behandeln sei. Weiters verhielt es die Klägerin zum Ersatz der mit EUR 3.963,30 bestimmten Prozesskosten an die Beklagte. Die Kostenentscheidung gründete es auf § 41 Abs 1 ZPO.
Gegen die Kostenentscheidung dieses Urteils richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Abänderungsantrag, die Kostenentscheidung bis zur Entscheidung über das zweite Eventualbegehren vorzubehalten; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Die Rekurswerberin rügt, das Erstgericht hätte die Kostenentscheidung bis zur Erledigung des zweiten Eventualbegehrens vorbehalten müssen, da sie trotz des Unterliegens mit ihrem Hauptbegehren Anspruch auf (vollen) Kostenersatz habe, wenn sie mit dem Eventualbegehren durchdringen würde.
2.Beim in Rede stehenden (zweiten) Eventualbegehren handelt es sich um einen Auskunftsanspruch gemäß § 13 Abs 3 ECG. Dieser Anspruch ist gemäß § 14 ECG vor dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz geltend zu machen, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
3. Dass zur Entscheidung über den Auskunftsanspruch das Erstgericht im Verfahren außer Streitsachen berufen ist, stellt die Rekurswerberin nicht in Abrede. Konsequenterweise wurde auch der Spruchpunkt 3. des vorliegenden Urteils nicht bekämpft, in dem das Erstgericht aussprach, dass für das zweite Eventualbegehren der streitige Rechtsweg unzulässig und der Anspruch im Verfahren außer Streitsachen zu behandeln sei.
4.Die (inzwischen rechtskräftige) Abweisung des Haupt- und des ersten Eventualbegehrens führt dazu, dass nur noch das im Verfahren außer Streitsachen zu behandelnde zweite Eventualbegehren zur Erledigung ausständig ist. Angesichts der Überweisung dieses Anspruchs in das außerstreitige Verfahren war das Prozessrechtsverhältnis nach der ZPO beendet (vgl RS0041890; Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO 5, § 40a JN Rz 10; Horn in Fasching/Konecny³§ 40a JN Rz 12) und demzufolge eine Kostenentscheidung in Bezug auf das streitige Verfahren bzw die darin zu behandelnden Rechtsschutzgesuche zu treffen. Ein Vorbehalt der Kostenentscheidung kam schon deshalb nicht in Betracht, weil Haupt- und (zweites) Eventualbegehren unterschiedlichen Verfahrensarten zuzuordnen sind.
5.Eine Vermengung mit den Kostenersatzregeln des Außerstreitrechts ist nicht geboten. Selbst im Falle eines Obsiegens mit dem Auskunftsanspruch wären die §§ 40 ff ZPO nicht (unmittelbar) heranzuziehen. Der Kostenersatz in Verfahren außer Streitsachen richtet sich vielmehr nach § 78 AußStrG. Da das ECG keine eigenen Bestimmungen zum gerichtlichen Kostenersatz enthält, sind die Kostenersatzregeln des § 78 Abs 2 AußStrG maßgebend. Danach hängt ein Anspruch auf Kostenersatz nicht allein vom Erfolg im Verfahren ab, sondern kann soweit es die Billigkeit erfordertabweichend geregelt werden (vgl § 78 Abs 2 zweiter Satz AußStrG).
6.Schließlich sind die von der Rekurswerberin ins Treffen geführten Rechtssätze RS0110839 und RS0109703 auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die materiell-rechtlichen Grundlagen des Haupt- sowie des zweiten Eventualbegehrens nicht ident sind und mit dem Eventualbegehren nicht annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie bei Stattgebung des Hauptbegehrens erreicht werden könnte: Während es sich beim Hauptbegehren um einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 14 UWG handelt, der auf eine unmittelbare Verhaltensänderung der Beklagten gerichtet ist, beschränkt sich der Auskunftsanspruch nach § 13 Abs 3 ECG auf die bloße Bekanntgabe von Informationen, um gegebenenfalls gegen Dritte vorgehen zu können, ohne dass damit eine Änderung des beanstandeten Verhaltens der Beklagten selbst verbunden wäre.
7. Dem Rekurs war daher insgesamt nicht Folge zu geben.
8.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
9.Nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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