Neben den organschaftlichen Vertretern ist auch ein Gesellschafter, dessen Anteil an der Gesellschaft mehr als 50 % beträgt, zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet. Die §§ 72 bis 72c gelten für diesen Gesellschafter entsprechend.
§ 72d IO · IO · Insolvenzordnung
§ 72d Gesellschafter
…§ 72d. Neben den organschaftlichen Vertretern ist auch ein Gesellschafter, dessen Anteil an der Gesellschaft mehr als 50 % beträgt, zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet. Die §…
§ 261 Strafanzeige
…261. Das Insolvenzgericht hat der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten, wenn 1. der Schuldner, die organschaftlichen Vertreter einer juristischen Person oder die Gesellschafter nach § 72d die Vorlage des Vermögensverzeichnisses ( §§ 71, 71b, 72b, 72d und 100 ) oder dessen Unterfertigung vor dem Insolvenzgericht verweigern oder 2. der Schuldner flüchtig…
§ 273 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zum IRÄG 2010
…Abs. 5 und 6 nichts anderes vorsehen – die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden. (3) §§ 69, 70, 71, 71b, 71d und 72d in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 sind auf Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die nach dem 30. Juni 2010 bei Gericht einlangen, anzuwenden…
§ 71d Rückgriff
…geleistet hat, kann diesen Betrag unabhängig von den Voraussetzungen des Abs. 1 von jeder Person verlangen, die gemäß § 72a oder § 72d zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet gewesen wäre. Über diese Verpflichtung zum Ersatz des Kostenvorschusses hat das Insolvenzgericht auf Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Auf diesen…
Rückverweise