IO
Gliederung
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Erstes Hauptstück Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Zweiter Unterabschnitt Sonderbestimmungen für juristische Personen
§ 72d Gesellschafter
Rückverweise
Neben den organschaftlichen Vertretern ist auch ein Gesellschafter, dessen Anteil an der Gesellschaft mehr als 50 % beträgt, zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet. Die §§ 72 bis 72c gelten für diesen Gesellschafter entsprechend.
…ergibt, so wäre – wenn wie hier die Antragstellerin keinen Kostenvorschuss erlegt – der Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abzuweisen. Diese Bestimmung ist nach § 72d IO auch auf die Mehrheitsgesellschafter anzuwenden. 6. Das Erstgericht hat diese gesetzlich vorgeschriebene Vorgangsweise nicht eingehalten. Der Geschäftsführer wurde zwar zum Erlag eines Kostenvorschusses aufgefordert. Das…
…ebenfalls zu eröffnen. Erst wenn sich aus dem Vermögensverzeichnis kein kostendeckendes Vermögen des organschaftlichen Vertreters ergibt und auch weder die Antragstellerin noch die Mehrheitsgesellschafterin (§ 72d IO) über Aufforderung des Gerichts einen Kostenvorschuss erlegt, wäre der Antrag mangels kostendeckenden Vermögens abzuweisen. …
…Betrag zur Deckung der Kosten vorschussweise erlegen oder feststeht, dass die organschaftlichen Vertreter über Vermögen verfügen, das zur Deckung der Kosten ausreicht. Gemäß § 72d IO ist neben den organschaftlichen Vertretern auch der Mehrheitsgesellschafter zum Erlag eines Kostenvorschusses verpflichtet; §§ 72 bis 72c IO gelten für ihn entsprechend. Zusammengefasst…
…Betrag zur Deckung der Kosten vorschussweise erlegen oder feststeht, dass die organschaftlichen Vertreter über Vermögen verfügen, das zur Deckung der Kosten ausreicht. Gemäß § 72d IO ist neben den organschaftlichen Vertretern auch der Mehrheitsgesellschafter zum Erlag eines Kostenvorschusses verpflichtet; die §§ 72 bis 72c IO gelten für ihn entsprechend…
…Betrag zur Deckung der Kosten vorschussweise erlegen oder feststeht, dass die organschaftlichen Vertreter über Vermögen verfügen, das zur Deckung der Kosten ausreicht. Gemäß § 72d IO ist neben den organschaftlichen Vertretern auch der Mehrheitsgesellschafter zum Erlag eines Kostenvorschusses verpflichtet; die §§ 72 bis 72c IO gelten für ihn entsprechend. Zusammengefasst…
…der Antragsgegnerin selbst, oder (subsidiär) gemäß § 72 Abs 1 Z 2 IO bei ihrem organschaftlichen Vertreter beziehungsweise daneben gemäß § 72d IO beim Mehrheitsgesellschafter. Die Sperrfrist gilt ferner dann nicht, wenn sich der Antragsteller bereit erklärt, einen Kostenvorschusses zu erlegen ( § 71b Abs 1 IO…
…Betrag zur Deckung der Kosten vorschussweise erlegen oder feststeht, dass die organschaftlichen Vertreter über Vermögen verfügen, das zur Deckung der Kosten ausreicht. Gemäß § 72d IO ist neben den organschaftlichen Vertretern auch der Mehrheitsgesellschafter zum Erlag eines Kostenvorschusses verpflichtet; §§ 72 bis 72c IO gelten für ihn entsprechend. Zusammengefasst darf…
…der den Kostenvorschuss geleistet hat, diesen Betrag unabhängig von den Voraussetzungen des Abs 1 von jeder Person verlangen, die gemäß § 72a oder § 72d IO zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet gewesen wäre. Über diese Verpflichtung zum Ersatz des Kostenvorschusses hat das Insolvenzgericht auf Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Auf diesen…
…in denen Schuldner eine juristische Person ist. In diesem Fall sind - vor der juristischen Person - der organschaftliche Vertreter (§ 72a IO) und der Mehrheitsgesellschafter (§ 72d IO) zur Leistung des Kostenvorschusses verpflichtet ( Schumacher in Koller/Lovrek/Spitzer , IO 2 § 71a Rz 11). Der in der IO enthaltene Begriff der „juristischen…