BundesrechtBundesgesetzeInsolvenzordnung§ 72d

§ 72dGesellschafter

In Kraft seit 01. Juli 2010
Up-to-date

Neben den organschaftlichen Vertretern ist auch ein Gesellschafter, dessen Anteil an der Gesellschaft mehr als 50 % beträgt, zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet. Die §§ 72 bis 72c gelten für diesen Gesellschafter entsprechend.

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