(1) Die Wirkungen eines in einem anderen Staat eröffneten Insolvenzverfahrens und die in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen werden in Österreich anerkannt, wenn
1. der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners im anderen Staat liegt und
2. das Insolvenzverfahren in den Grundzügen einem österreichischen vergleichbar ist, insbesondere österreichische Gläubiger wie Gläubiger aus dem Staat der Verfahrenseröffnung behandelt werden.
(2) Die Anerkennung unterbleibt, soweit
1. in Österreich ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder einstweilige Vorkehrungen angeordnet wurden oder
2. die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung offensichtlich widerspricht.
(3) Ein ausländisches Insolvenzverfahren steht der Eröffnung und Durchführung eines österreichischen Insolvenzverfahrens nicht entgegen.
(4) Die Bewilligung der Exekution auf Grund von Akten und Urkunden, die
1. zur Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich,
2. im anderen Staat vollstreckbar und
3.nach Abs. 1 und 2 in Österreich anzuerkennen sind,
setzt voraus, dass sie für Österreich in einem Verfahren nach den
für vollstreckbar erklärt wurden. Für andere Akte und Urkunden richtet sich die Bewilligung der Exekution nach den
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§ 240 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 240 Dritter Abschnitt
…Anerkennung ausländischer Verfahren Grundsatz § 240. (1) Die Wirkungen eines in einem anderen Staat eröffneten Insolvenzverfahrens und die in einem solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen werden in Österreich anerkannt, wenn 1. der…
§ 250 Grundsatz
…eines EWR-Staats zur Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Kreditinstituts oder eines Versicherungsunternehmens wird in Österreich ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 240 anerkannt. Sie ist in Österreich wirksam, sobald die Entscheidung in dem Staat der Verfahrenseröffnung wirksam wird.…
§ 242 Bekanntmachungen und Registereintragungen
…§ 242. (1) Wird im Ausland ein Insolvenzverfahren eröffnet, dessen Wirkungen nach § 240 anzuerkennen sind, und hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, so hat der im Rahmen des ausländischen Insolvenzverfahrens bestellte Verwalter oder die nach dem Recht…
Art. 6 § 1 Artikel VI
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Hinweis auf Umsetzung In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. I Nr. 36/2003, zu den §§ 221 bis 251 , RGBl. Nr. 337/1914) § 1. (1) Artikel I, II und III dieses Bundesgesetzes treten soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist mit 1. Ju…
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