EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
Allgemeiner Schutz vor Gewalt
§ 406 Zweiter Abschnitt
Akte und Urkunden sind für vollstreckbar zu erklären, wenn die Akte und Urkunden nach den Bestimmungen des Staates, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind und die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt ist.
§ 406 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 406 Zweiter Abschnitt
…Vollstreckbarerklärung und Anerkennung von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden § 406. Akte und Urkunden sind für vollstreckbar zu erklären, wenn die Akte und Urkunden nach den Bestimmungen des Staates, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind…
§ 498 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2016
…§ 498. (1) §§ 385, 389a, 422, 423, 424 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr /2016, treten mit 18. Jänner 2017 in Kraft. Sie sind anzuwenden, wenn der das Verfahren einleitende Antrag nach…
§ 408 Versagungsgründe
…§ 408. Die Vollstreckbarerklärung ist ungeachtet des Vorhandenseins der in §§ 406 und 407 angeführten Bedingungen zu versagen: 1. wenn es dem Antragsgegner wegen einer Unregelmäßigkeit des Verfahrens nicht möglich war, sich an dem vor dem ausländischen…
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