EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
Allgemeiner Schutz vor Gewalt
§ 414 Aufhebung und Abänderung der Vollstreckbarerklärung
(1) Wird der Exekutionstitel im Ursprungsstaat nach Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung aufgehoben oder abgeändert, so kann der Verpflichtete die Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung beantragen. Dieser Antrag kann mit einem Antrag auf Einstellung oder Einschränkung der Exekution verbunden werden.
(2) Über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung hat das für die Vollstreckbarerklärung in erster Instanz zuständige Gericht nach Anhörung des betreibenden Gläubigers mit Beschluss zu entscheiden.
§ 414 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 414 Aufhebung und Abänderung der Vollstreckbarerklärung
…§ 414. (1) Wird der Exekutionstitel im Ursprungsstaat nach Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung aufgehoben oder abgeändert, so kann der Verpflichtete die Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung beantragen. Dieser…
Art. 18 § 4 Artikel 18
…Übergangs- und Schlussbestimmungen (Anm.: Zu den §§ 382a und 414 , RGBl. Nr. 79/1896) § 4. Auf vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossene Ehepakte sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.…
§ 498 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen zur EO-Novelle 2016
…§ 498. (1) §§ 385, 389a, 422, 423, 424 in der Fassung der EO-Nov. 2016, BGBl. I Nr /2016, treten mit 18. Jänner 2017 in Kraft. Sie sind anzuwenden, wenn der das Verfahren einleitende Antrag nach…
Art. 18 § 1 Artikel 18
…Übergangs- und Schlussbestimmungen Personenbezogene Bezeichnungen (Anm.: Zu den §§ 382a und 414 , RGBl. Nr. 79/1896) § 1. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.…
§ 240 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 240 Dritter Abschnitt
… 1 und 2 in Österreich anzuerkennen sind, setzt voraus, dass sie für Österreich in einem Verfahren nach den §§ 409 bis 416 EO für vollstreckbar erklärt wurden. Für andere Akte und Urkunden richtet sich die Bewilligung der Exekution nach den §§ 406 ff EO .…
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